RS Vwgh 2006/12/14 2003/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Es ist der von vornherein bestehende Gesamtplan zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, 96/13/0191). Indem sie nicht auf einen solchen Gesamtplan der Vermietung abgestellt hat, hat die Abgabenbehörde die Rechtslage verkannt. Zu prüfen ist nämlich, ob der Abgabepflichtige bei Aufnahme der Tätigkeit damit rechnen konnte, den (hohen) Mietzins über einen absehbaren Zeitraum zu erzielen, sodass insgesamt ein Einkünfteüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraums (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0171) zu erwarten gewesen wäre. Hätte ihm jedoch bewusst sein müssen, dass dieser Mietzins nach einigen Jahren nicht mehr erzielbar sein werde, so wäre die Gewinnerzielungsabsicht in Ansehung eines Gesamtplanes zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003140022.X03

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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