RS Vwgh 1972/9/22 0355/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1972
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1001/68 E 19. September 1969 VwSlg 3956 F/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

*

E 19.9.1969, 1001/68 #1 VwSlg 3956 F/1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000355.X02

Im RIS seit

22.09.1972
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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