RS Vwgh 1972/9/25 0433/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1972
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Eine Verwaltungsbehörde ist berechtigt, von der Fortführung des Beweisverfahrens in einer bestimmten Richtung dann Abstand zu nehmen, wenn sich im Zuge des übrigen Ermittlungsverfahrens herausstellt, dass der maßgebende Sachverhalt schon auf andere Weise genügend geklärt ist und das zunächst konkret angestrebte Beweismittel nicht mehr benötigt wird, weil sein Ergebnis auf die Sachverhaltsfeststellung keinen Einfluss mehr haben kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000433.X01

Im RIS seit

04.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten