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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Verwaltungsbehörde ist berechtigt, von der Fortführung des Beweisverfahrens in einer bestimmten Richtung dann Abstand zu nehmen, wenn sich im Zuge des übrigen Ermittlungsverfahrens herausstellt, dass der maßgebende Sachverhalt schon auf andere Weise genügend geklärt ist und das zunächst konkret angestrebte Beweismittel nicht mehr benötigt wird, weil sein Ergebnis auf die Sachverhaltsfeststellung keinen Einfluss mehr haben kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000433.X01Im RIS seit
04.09.2002