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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
In der Entscheidung über Bestrafung wegen Ehrenkränkung hat die Behörde zu begründen, in welchen Vorwürfen überhaupt eine Ehrenkränkung erblickt wird, und gegebenenfalls (bei entsprechendem Beweisanbot), ob und für welche der Vorwürfe aus welchen Gründen ein Wahrheitsbeweis bzw Wahrscheinlichkeitsbeweis als erbracht bzw nicht erbracht angesehen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X06Im RIS seit
28.08.2002