RS Vwgh 1972/9/26 1792/71

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Veröffentlicht am 26.09.1972
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1339;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

In der Entscheidung über Bestrafung wegen Ehrenkränkung hat die Behörde zu begründen, in welchen Vorwürfen überhaupt eine Ehrenkränkung erblickt wird, und gegebenenfalls (bei entsprechendem Beweisanbot), ob und für welche der Vorwürfe aus welchen Gründen ein Wahrheitsbeweis bzw Wahrscheinlichkeitsbeweis als erbracht bzw nicht erbracht angesehen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X06

Im RIS seit

28.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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