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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Der Wahrheitsbeweis besteht darin, daß durch die Beweisführung die Überzeugung von der Wahrheit einer Beschuldigung hervorgerufen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X05Im RIS seit
28.08.2002