RS Vwgh 1972/9/26 1792/71

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Veröffentlicht am 26.09.1972
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1339;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Wer bei Begehung einer Ehrenkränkung in Ausübung eines Rechtes oder einer Pflicht gehandelt hat (hier als Obmann bzw. Präsident eines Vereins) braucht, um seine Strafbarkeit auszuschließen, nicht den Wahrheitsbeweis bzw den Beweis seines guten Glaubens zu erbringen, sondern derjenige, der sich als beleidigt erachtet, hat das Gegenteil zu beweisen, nämlich daß der Beleidigende die inkriminierten Äußerungen wider besseres Wissen gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X04

Im RIS seit

28.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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