Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Wer bei Begehung einer Ehrenkränkung in Ausübung eines Rechtes oder einer Pflicht gehandelt hat (hier als Obmann bzw. Präsident eines Vereins) braucht, um seine Strafbarkeit auszuschließen, nicht den Wahrheitsbeweis bzw den Beweis seines guten Glaubens zu erbringen, sondern derjenige, der sich als beleidigt erachtet, hat das Gegenteil zu beweisen, nämlich daß der Beleidigende die inkriminierten Äußerungen wider besseres Wissen gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X04Im RIS seit
28.08.2002