RS Vwgh 1972/9/26 1792/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1972
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

ABGB §1339;
StG §487;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

In einem mit "Bericht" bezeichneten Schriftsatz (nicht beschlossen!) Ausführungen

1) zur Frage, ob § 1339 ABGB einen selbständigen Tatbestand des materiellen Verwaltungsstrafrechts enthalte;1) zur Frage, ob Paragraph 1339, ABGB einen selbständigen Tatbestand des materiellen Verwaltungsstrafrechts enthalte;

2) ob bei Unterfertigung eines beleidigende Äußerung enthaltenden Briefes durch mehrere Personen Mittäterschaft vorliege oder hinsichtlich einer Person alleinige Täterschaft und hinsichtlich der anderen Öffentlichkeit im Sinne des § 487 StG angenommen werden (vgl. die implizite Lösung dieser Frage im Erkenntnis)2) ob bei Unterfertigung eines beleidigende Äußerung enthaltenden Briefes durch mehrere Personen Mittäterschaft vorliege oder hinsichtlich einer Person alleinige Täterschaft und hinsichtlich der anderen Öffentlichkeit im Sinne des Paragraph 487, StG angenommen werden vergleiche die implizite Lösung dieser Frage im Erkenntnis)

3) zur Frage, ob eine Tätigkeit namens eines Vereines einen Strafausschließungsgrund bilden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X03

Im RIS seit

28.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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