Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Wird ein beleidigende Äußerungen enthaltender Brief vom Obmann (Präsidenten) eines Vereines verfaßt und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern mitunterzeichnet, liegt im Sinne des § 487 StG Öffentlichkeit vor und ist daher eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach § 1339 ABGB nicht gegeben.Wird ein beleidigende Äußerungen enthaltender Brief vom Obmann (Präsidenten) eines Vereines verfaßt und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern mitunterzeichnet, liegt im Sinne des Paragraph 487, StG Öffentlichkeit vor und ist daher eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach Paragraph 1339, ABGB nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X02Im RIS seit
28.08.2002