RS Vwgh 1972/9/26 1792/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1972
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

ABGB §1339;
StG §487;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Wird ein beleidigende Äußerungen enthaltender Brief vom Obmann (Präsidenten) eines Vereines verfaßt und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern mitunterzeichnet, liegt im Sinne des § 487 StG Öffentlichkeit vor und ist daher eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach § 1339 ABGB nicht gegeben.Wird ein beleidigende Äußerungen enthaltender Brief vom Obmann (Präsidenten) eines Vereines verfaßt und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern mitunterzeichnet, liegt im Sinne des Paragraph 487, StG Öffentlichkeit vor und ist daher eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach Paragraph 1339, ABGB nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X02

Im RIS seit

28.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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