RS Vwgh 1972/9/26 1792/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1972
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

ABGB §1339;
StG §487;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0621/68 E 10. Dezember 1968 VwSlg 7465 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Begehungsform, die in ihrer Publizität über den unmittelbaren Beleidigten hinausgreift, prägt der deliktischen Handlung den Stempel einer gerichtlich zu ahndenden Übertretung auf und lässt zufolge des Subsidiaritätsprinzips für eine Ehrenkränkung keinen Raum. Daher bilden in einem verschlossenen Brief enthaltene Beleidigungen dann eine gerichtlich strafbare Handlung, wenn der Brief einer vom Beleidigten verschiedenen Person (in Anwesenheit einer weiteren Person) diktiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X01

Im RIS seit

28.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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