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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0621/68 E 10. Dezember 1968 VwSlg 7465 A/1968 RS 2Stammrechtssatz
Die Begehungsform, die in ihrer Publizität über den unmittelbaren Beleidigten hinausgreift, prägt der deliktischen Handlung den Stempel einer gerichtlich zu ahndenden Übertretung auf und lässt zufolge des Subsidiaritätsprinzips für eine Ehrenkränkung keinen Raum. Daher bilden in einem verschlossenen Brief enthaltene Beleidigungen dann eine gerichtlich strafbare Handlung, wenn der Brief einer vom Beleidigten verschiedenen Person (in Anwesenheit einer weiteren Person) diktiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001792.X01Im RIS seit
28.08.2002