RS Vwgh 1972/9/28 2034/71

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Veröffentlicht am 28.09.1972
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Rechtssatz

Es würde dem Zweck des § 15 Abs 1 BewG widersprechen, an Stelle des gesetzlich festgelegten Zinssatzes von vier vH unter Berufung auf Abs 3 dieser Gesetzesstelle einen anderen (höheren oder niedrigeren), dem Abgabepflichtigen üblich scheinenden Zinssatz zu setzen.Es würde dem Zweck des Paragraph 15, Absatz eins, BewG widersprechen, an Stelle des gesetzlich festgelegten Zinssatzes von vier vH unter Berufung auf Absatz 3, dieser Gesetzesstelle einen anderen (höheren oder niedrigeren), dem Abgabepflichtigen üblich scheinenden Zinssatz zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002034.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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