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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Rechtssatz
Es würde dem Zweck des § 15 Abs 1 BewG widersprechen, an Stelle des gesetzlich festgelegten Zinssatzes von vier vH unter Berufung auf Abs 3 dieser Gesetzesstelle einen anderen (höheren oder niedrigeren), dem Abgabepflichtigen üblich scheinenden Zinssatz zu setzen.Es würde dem Zweck des Paragraph 15, Absatz eins, BewG widersprechen, an Stelle des gesetzlich festgelegten Zinssatzes von vier vH unter Berufung auf Absatz 3, dieser Gesetzesstelle einen anderen (höheren oder niedrigeren), dem Abgabepflichtigen üblich scheinenden Zinssatz zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002034.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011