RS Vwgh 2006/12/14 2005/12/0235

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;
BDG 1979 §65 Abs1 idF 2003/I/130;
EURallg;

Rechtssatz

Soweit § 65 Abs. 1 BDG 1979 für das Ausmaß des Erholungsurlaubes auf das "Dienstalter" im Sinn des Abs. 6 leg. cit. (das auch Zeiträume berücksichtigt, die beim Vorrückungsstichtag außer Betracht bleiben) abstellt, liegt darin keine Honorierung der Berufserfahrung des Beamten, sondern wird damit dem Rekreationsbedürfnis des Beamten Rechnung getragen, das grundsätzlich mit zunehmendem Alter steigt, aber auch durch besondere Gegebenheiten, auf die etwa § 72 BDG 1979 Bedacht nimmt, in erhöhtem Ausmaß gegeben sein kann. Darin erkennt der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ein legitimes Ziel im Sinn des Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000, 2000/78/EG. Die Anknüpfung des § 65 Abs. 1 BDG 1979 an das Dienstalter ist unzweifelhaft objektiv im Sinn des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und erscheint nicht unangemessen, wenn - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - bei einem Dienstalter von 25 Jahren und mehr 40 Stunden Erholungsurlaub zusätzlich pro Jahr gewährt wird, um einem gestiegenen Rekreationsbedürfnis des Beamten gerecht zu werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120235.X03

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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