RS Vwgh 1972/10/9 0031/71

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Veröffentlicht am 09.10.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des § 13 Abs 5 KOVG kommt es nicht darauf an, dass alle zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke auf einmal übergeben werden; vielmehr stellen in einer kurzfristigen Zeitfolge übergebene Liegenschaften jenen Effekt dar, der einer Gesamtübergabe gleichkommt.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG kommt es nicht darauf an, dass alle zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke auf einmal übergeben werden; vielmehr stellen in einer kurzfristigen Zeitfolge übergebene Liegenschaften jenen Effekt dar, der einer Gesamtübergabe gleichkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000031.X05

Im RIS seit

28.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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