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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs4;Rechtssatz
Die Versorgungsbehörde hat somit bei der Ermittlung des Einkommens nach dem Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung von Einkommensquellen im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vom üblichen Zinsenertrag desjenigen Vermögenserlöses auszugehen, der unter den gegebenen Verhältnissen erzielbar gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000031.X03Im RIS seit
28.08.2002