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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Bezüglich einer Schenkung ist nicht von der Sondervorschrift des § 13 Abs 5 KOVG auszugehen, sondern die allgemeine Vorschrift des § 13 Abs 1 KOVG anzuwenden.Bezüglich einer Schenkung ist nicht von der Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG auszugehen, sondern die allgemeine Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anzuwenden.
Schlagworte
Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Einkommen aus Verpachtung und Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Verhältnis zu KOVG §13 Abs4 und Abs5)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000031.X01Im RIS seit
28.08.2002