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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2174/60 E 27. April 1962 RS 2Stammrechtssatz
Die Auffassung, daß im Verwaltungsverfahren einer fachlichen Äußerung ein umso höherer Beweiswert beizumessen sei, je höher die amtliche Stellung des Sachverständigen ist, der die Äußerung abgegeben hat, ist unrichtig. Bei den Beweismitteln der österreichischen Verfahrensgesetze gibt es nicht bloß nach deren Herkunft zu wertende Rangstufen, weil dies dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen würde. Sämtliche Gutachten stehen verfahrensrechtlich gleichwertig nebeneinander. Der unterschiedliche Wert aufgenommener Beweise besteht vielmehr in dem größeren oder geringeren Anteil zur Klarstellung des aufgegebenen Beweisthemas, in der vorhandenen oder mangelnden Schlüssigkeit dieser oder jener Aussage, in der größeren oder minderen Glaubwürdigkeit der einen oder der anderen Angabe, demnach in dem Grade des erkennbaren inneren Wahrheitswertes und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Bewertung, die die Behörde den Beweisergebnissen auf Grund der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zuteil werden läßt. (Hinweis auf E vom 16.2.1952, 0076/51, VwSlg 2453 A/1952)
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten RangordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002396.X02Im RIS seit
26.09.2002