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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß in Fällen einer absoluten Geschwindigkeitsbeschränkung oder einer ziffernmässig bestimmten Höchstgeschwindigkeit, die von den Fahrern gewählten Fahrgeschwindigkeiten ziffernmässig nicht festgestellt wurden. (z. B. E vom 9.3.1965, Zl. 0813/64: "Nichtbeachtung der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, E v. 16.9.1970, Zl. 0869/70 "erhebliche" Geschwindigkeitsüberschreitung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001920.X04Im RIS seit
10.09.2002