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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Diese Voraussetzung liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Werbung oder Ankündigung lediglich in untypischen Einzelfällen dem vordringlichen Bedürfnis von Straßebenützern dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000955.X04Im RIS seit
24.09.2002