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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Aus der bloßen Feststellung im Bescheid, dass durch die Werbung eine Förderung des Geschäftsganges zu erwarten ist, kann kein Schluss auf die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der Errichtung von Werbe- bzw Ankündigungstafeln gezogen werden, da es möglich ist, dass Werbungen oder Ankündigungen, auch wenn sie nur zur Erzielung eines höheren Einkommens dienen sollen, dem vordringlichen Bedürfnis von Straßenbenützern dienen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000955.X02Im RIS seit
24.09.2002