RS Vwgh 1972/10/12 0955/71

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Veröffentlicht am 12.10.1972
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Auslegung des § 84 Abs 3 StVO 1960 wird nur dann der Absicht des Gesetzgebers gerecht, wenn danach einerseits solche in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmebewilligungen überhaupt möglich sind und andererseits diese nicht schon in Fällen zu erteilen sind, in denen die Werbung bzw Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (hier: Werbung für Service an Tiefkühlfahrzeugen).Die Auslegung des Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 wird nur dann der Absicht des Gesetzgebers gerecht, wenn danach einerseits solche in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmebewilligungen überhaupt möglich sind und andererseits diese nicht schon in Fällen zu erteilen sind, in denen die Werbung bzw Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (hier: Werbung für Service an Tiefkühlfahrzeugen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000955.X01

Im RIS seit

24.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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