TE Vwgh Erkenntnis 1972/10/12 0469/72

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.1972
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56 Abs1;
AVG §62 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des HK in S, vertreten durch Dr. Friedrich Bardel, Rechtsanwalt in Wolfsberg, Bambergerstraße 101/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 1972, Zl. 7V- 181/1/72, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Bundesland Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg sprach mit Straferkenntnis vom 27. Dezember 1971 aus, der Beschwerdeführer habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen dafür zu sorgen, daß der Lastkraftwagen K xxx.xxx den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu entsprechen habe; dieser Tatbestand sei am 25. März 1971 um 15,30 Uhr in Villach, Kirchenplatz, anläßlich einer Fahrzeugkontrolle durch Organe des Bundespolizeikommissariates festgestellt worden. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 in Beziehung auf § 7 Abs. 1 KFG 1967 begangen und es werde über ihn gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) verhängt.Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg sprach mit Straferkenntnis vom 27. Dezember 1971 aus, der Beschwerdeführer habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen dafür zu sorgen, daß der Lastkraftwagen K xxx.xxx den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu entsprechen habe; dieser Tatbestand sei am 25. März 1971 um 15,30 Uhr in Villach, Kirchenplatz, anläßlich einer Fahrzeugkontrolle durch Organe des Bundespolizeikommissariates festgestellt worden. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, in Beziehung auf Paragraph 7, Absatz eins, KFG 1967 begangen und es werde über ihn gemäß Paragraph 134, KFG 1967 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem für die Kärntner Landesregierung gezeichneten Bescheid vom 24. Jänner 1972, der dem Beschwerdeführer am 3. Februar 1972 zugestellt wurde, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. März 1972 erhobene Beschwerde. In dieser wurde auch - entsprechend der dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheidausfertigung - als belangte Behörde die Kärntner Landesregierung angegeben.

Auf Grund der Aufforderung nach § 36 Abs. 1 VwGG 1965 erstattete das Amt der Kärntner Landesregierung namens des Landeshauptmannes von Kärnten eine Gegenschrift, in der - in Übereinstimmung mit den gleichzeitig vorgelegten Verwaltungsakten -Auf Grund der Aufforderung nach Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1965 erstattete das Amt der Kärntner Landesregierung namens des Landeshauptmannes von Kärnten eine Gegenschrift, in der - in Übereinstimmung mit den gleichzeitig vorgelegten Verwaltungsakten -

ausgeführt wurde, daß zwar die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung unrichtigerweise die Fertigungsklausel "Für die Kärntner Landesregierung" enthalte, daß jedoch im eigenhändig unterfertigten und somit nach § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. 1971/81, genehmigten Entwurf des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Jänner 1972, Zl. 7V-181/1/72, die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" laute. Da nach dem weiteren Vorbringen in der Gegenschrift diese Unrichtigkeit auf einem offenbaren Versehen bei der schriftlichen Bescheidausfertigung beruhe, sei dieser Fehler mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. Mai 1972, Zl. 7V-181/2/72, der dem Beschwerdevertreter am 9. Mai 1972 zugestellt worden sei, gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 berichtigt worden. ausgeführt wurde, daß zwar die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung unrichtigerweise die Fertigungsklausel "Für die Kärntner Landesregierung" enthalte, daß jedoch im eigenhändig unterfertigten und somit nach Paragraph 11, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. 1971/81, genehmigten Entwurf des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Jänner 1972, Zl. 7V-181/1/72, die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" laute. Da nach dem weiteren Vorbringen in der Gegenschrift diese Unrichtigkeit auf einem offenbaren Versehen bei der schriftlichen Bescheidausfertigung beruhe, sei dieser Fehler mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. Mai 1972, Zl. 7V-181/2/72, der dem Beschwerdevertreter am 9. Mai 1972 zugestellt worden sei, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 berichtigt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Grundlege des angefochtenen Bescheides bildet das auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG vom Bundesgesetzgeber erlassene Kraftfahrgesetz 1967. Dieses Bundesgesetz ist im Bereich der Länder in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG) zu vollziehen. Zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg war demnach der Landeshauptmann von Kärnten zuständig. Da ein Bescheid für den Empfänger in der Form rechtswirksam wird, die dem Inhalt der zugestellten Bescheidausfertigung entspricht, auch wenn diese mit der in den Akten befindlichen Urschrift nicht übereinstimmt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. April 1964, Slg. N. F. Nr. 6289/A), ist der vom Beschwerdeführer angefochtene Berufungsbescheid von einem unzuständigen Organ erlassen worden.Die Grundlege des angefochtenen Bescheides bildet das auf Grund des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG vom Bundesgesetzgeber erlassene Kraftfahrgesetz 1967. Dieses Bundesgesetz ist im Bereich der Länder in mittelbarer Bundesverwaltung (Artikel 102, Absatz eins, B-VG) zu vollziehen. Zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg war demnach der Landeshauptmann von Kärnten zuständig. Da ein Bescheid für den Empfänger in der Form rechtswirksam wird, die dem Inhalt der zugestellten Bescheidausfertigung entspricht, auch wenn diese mit der in den Akten befindlichen Urschrift nicht übereinstimmt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 7. April 1964, Slg. N. F. Nr. 6289/A), ist der vom Beschwerdeführer angefochtene Berufungsbescheid von einem unzuständigen Organ erlassen worden.

Es ist weiters die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem nach Erhebung der Beschwerde erlassenen Berichtigungsbescheid vom 3. Mai 1972 Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof, hat sich mit dieser Frage in dem Erkenntnis vom 26. März 1969, Slg. N. F. Nr. 7541/A, dem ein im wesentlichen gleichgearteter Sachverhalt zugrunde lag, befaßt; er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß er auf eine nachträgliche Änderung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch die Verwaltungsbehörde nur nach Maßgabe der Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 33 Abs. 1 VwGG 1965) Bedacht zu nehmen hat, während andere auf der Verwaltungsebene vollzogene Eingriffe in den angefochtenen Bescheid im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich sind. Auf die nähere Begründung des vorgenannten Erkenntnisses wird verwiesen.Es ist weiters die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem nach Erhebung der Beschwerde erlassenen Berichtigungsbescheid vom 3. Mai 1972 Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof, hat sich mit dieser Frage in dem Erkenntnis vom 26. März 1969, Slg. N. F. Nr. 7541/A, dem ein im wesentlichen gleichgearteter Sachverhalt zugrunde lag, befaßt; er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß er auf eine nachträgliche Änderung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch die Verwaltungsbehörde nur nach Maßgabe der Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965) Bedacht zu nehmen hat, während andere auf der Verwaltungsebene vollzogene Eingriffe in den angefochtenen Bescheid im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich sind. Auf die nähere Begründung des vorgenannten Erkenntnisses wird verwiesen.

Ist aber davon auszugehen, daß der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid ohne Berücksichtigung des Berichtigungsbescheides vom 3. Mai 1972 zu überprüfen hat, dann war er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben.Ist aber davon auszugehen, daß der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid ohne Berücksichtigung des Berichtigungsbescheides vom 3. Mai 1972 zu überprüfen hat, dann war er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. 4. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits mit dem im Gesetz vorgesehenen Schriftsatzaufwand der gesamte mit der Einbringung einer Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat (vgl. den Beschluß vom 23. Oktober 1968, Slg. N. F. Nr. 7428/A) und andererseits neben den in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Pauschbetrügen weder ein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen zusteht noch die Umsatzsteuer zu den im § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 zu ersetzenden Barauslagen zählt (vgl. dazu den Beschluß vom 29. September 1965, Slg. N. F. Nr. 6774/A).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. 4. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits mit dem im Gesetz vorgesehenen Schriftsatzaufwand der gesamte mit der Einbringung einer Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat vergleiche , den Beschluß vom 23. Oktober 1968, Slg. N. F. Nr. 7428/A) und andererseits neben den in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Pauschbetrügen weder ein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen zusteht noch die Umsatzsteuer zu den im Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 zu ersetzenden Barauslagen zählt vergleiche , dazu den Beschluß vom 29. September 1965, Slg. N. F. Nr. 6774/A).

Wien, am 12. Oktober 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000469.X00

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten