Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs2 impl;Rechtssatz
In einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung einer Berufung gegen die Versagung der baubehördlichen Bewilligung für eine Treibstofftankanlage (§ 6 Abs 1 Wiener Garagengesetz) kommt den als Parteien auftretenden Nachbarn ein Anspruch auf Kostenersatz nicht zu.In einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung einer Berufung gegen die Versagung der baubehördlichen Bewilligung für eine Treibstofftankanlage (Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Garagengesetz) kommt den als Parteien auftretenden Nachbarn ein Anspruch auf Kostenersatz nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1968000522.X09Im RIS seit
03.05.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013