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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1199/67 E 28. September 1970 RS 5Stammrechtssatz
Wenn im Zuge der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde (§ 42 Abs 4 VwGG) dem Bfr der Ersatz von Barauslagen des VwGH vorgeschrieben wird, dann kann dieser binnen einer Woche nach Entstehen seiner Leistungspflicht schriftlich begehren, daß diese Kosten der säumigen Behörde auferlegt werden.Wenn im Zuge der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde (Paragraph 42, Absatz 4, VwGG) dem Bfr der Ersatz von Barauslagen des VwGH vorgeschrieben wird, dann kann dieser binnen einer Woche nach Entstehen seiner Leistungspflicht schriftlich begehren, daß diese Kosten der säumigen Behörde auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1968000522.X08Im RIS seit
03.05.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013