Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §1;Rechtssatz
Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Gewerbebehörde und der Baubehörde in Ansehung einer gewerblichen Zwecken dienenden Bauanlage unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Nachbarschaft:
Die Gewerbeordnung (im besonderen § 25) ist auf die Immissionswirkungen der gewerblichen Betriebsanlage gegenüber der Nachbarschaft schlechthin abgestellt; die Baubehörde hat zu prüfen, ob die Anlage mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist (Hinweis E VfGH 19.3.1956 Slg 2977)Die Gewerbeordnung (im besonderen Paragraph 25,) ist auf die Immissionswirkungen der gewerblichen Betriebsanlage gegenüber der Nachbarschaft schlechthin abgestellt; die Baubehörde hat zu prüfen, ob die Anlage mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist (Hinweis E VfGH 19.3.1956 Slg 2977)
Schlagworte
Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1968000522.X01Im RIS seit
03.05.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013