RS Vwgh 1972/10/16 0453/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1972
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Nur wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie aufgetreten wäre, dann läßt sich der Leidenszustand in eine "anlagebedingte Komponente und in eine kriegsbedingte Komponente" teilen. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung als wesentliche Bedingung (Hinweis E 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1962) ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken (Weiterentwicklung der im E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957, eingeleiteten Rechtsprechung).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000453.X02

Im RIS seit

16.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten