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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Nur wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie aufgetreten wäre, dann läßt sich der Leidenszustand in eine "anlagebedingte Komponente und in eine kriegsbedingte Komponente" teilen. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung als wesentliche Bedingung (Hinweis E 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1962) ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken (Weiterentwicklung der im E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957, eingeleiteten Rechtsprechung).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme VerschlimmerungsanteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000453.X02Im RIS seit
16.10.2002