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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs4;Rechtssatz
Den Wasserberechtigten darf aus dem Titel einer Schutzgebietsbestimmung nach § 34 WRG 1959 nur eine Entschädigung im Sinne des vierten Absatzes dieser Gesetzesstelle auferlegt werden, nicht aber die darüber hinaus gehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke.Den Wasserberechtigten darf aus dem Titel einer Schutzgebietsbestimmung nach Paragraph 34, WRG 1959 nur eine Entschädigung im Sinne des vierten Absatzes dieser Gesetzesstelle auferlegt werden, nicht aber die darüber hinaus gehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001727.X03Im RIS seit
27.08.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015