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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Rechtssatz
Der Vorbehalt der "Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen", eingeschränkt auf die Fälle der Bewilligung von Wasserversorgungsanlagen, kann nur aus dem Gesichtspunkte der aus öffentlichen Interessen geboten besonderen und dauernden Absicherung solcher Anlagen gegen anlagengefährdende Umstände gesetzentsprechend sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001727.X02Im RIS seit
27.08.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015