RS Vwgh 1972/10/20 1727/71

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Veröffentlicht am 20.10.1972
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs4;
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Sachverhaltsannahme der Behörde, daß für ein bestimmtes Maß der Wasserbenützung zu Wasserversorgungszwecken ein dringender Bedarf besteht und bestehen bleibt, folgt daraus zwingend, daß nicht in einem späteren Zeitpunkt ein anderweitiger, völlig gleichartiger Bedarf eines Bevölkerungsteiles dazu führen kann, den gleichbleibenden Bedarf des anderen Bevölkerungsteiles zu mißachten. Für die Anwendung des § 13 Abs 4 WRG 1959 ist daher in einem solchen Falle kein Raum.Ergibt sich aus der Sachverhaltsannahme der Behörde, daß für ein bestimmtes Maß der Wasserbenützung zu Wasserversorgungszwecken ein dringender Bedarf besteht und bestehen bleibt, folgt daraus zwingend, daß nicht in einem späteren Zeitpunkt ein anderweitiger, völlig gleichartiger Bedarf eines Bevölkerungsteiles dazu führen kann, den gleichbleibenden Bedarf des anderen Bevölkerungsteiles zu mißachten. Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 ist daher in einem solchen Falle kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001727.X01

Im RIS seit

27.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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