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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs4;Rechtssatz
Ergibt sich aus der Sachverhaltsannahme der Behörde, daß für ein bestimmtes Maß der Wasserbenützung zu Wasserversorgungszwecken ein dringender Bedarf besteht und bestehen bleibt, folgt daraus zwingend, daß nicht in einem späteren Zeitpunkt ein anderweitiger, völlig gleichartiger Bedarf eines Bevölkerungsteiles dazu führen kann, den gleichbleibenden Bedarf des anderen Bevölkerungsteiles zu mißachten. Für die Anwendung des § 13 Abs 4 WRG 1959 ist daher in einem solchen Falle kein Raum.Ergibt sich aus der Sachverhaltsannahme der Behörde, daß für ein bestimmtes Maß der Wasserbenützung zu Wasserversorgungszwecken ein dringender Bedarf besteht und bestehen bleibt, folgt daraus zwingend, daß nicht in einem späteren Zeitpunkt ein anderweitiger, völlig gleichartiger Bedarf eines Bevölkerungsteiles dazu führen kann, den gleichbleibenden Bedarf des anderen Bevölkerungsteiles zu mißachten. Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 ist daher in einem solchen Falle kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001727.X01Im RIS seit
27.08.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015