Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde der Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juli 1971, Zl. 96.505/506-40.500/71, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus der Mitterndorfer Senke (Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke), zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes
IV lit. d des Bescheidspruches und der Ziffer 16 des Bescheidabschnittes B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch vier Litera d, des Bescheidspruches und der Ziffer 16 des Bescheidabschnittes B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2.) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Bund hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von
S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Stadt Wien stellte am 4. Juli 1969 in Abänderung ihres diesbezüglichen früheren Ansuchens vom 18. Juli 1958 unter Beigabe entsprechender Projektunterlagen bei der belangten Behörde den Antrag, ihr die wasserrechtliche Bewilligung für das "Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke" mit einer Wasserentnahme von je 400 l/s aus den mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1961 für den Zweck von Großpumpversuchen bewilligten Horizontalfilterbrunnen Moosbrunn I (EZ. 446, Gp. 946/6, KG. Moosbrunn), Moosbrunn II (EZ. 429, Gp. 862/3, KG. Moosbrunn) und Ebreichsdorf (EZ. 429, Gp. 554/4, KG. Ebreichsdorf) für die Wasserversorgung von Wien (bzw. von niederösterreichischen Gemeinden, die ihm Rahmen einer Verbundwirtschaft Wasser aus den Leitungsanlagen der Stadt Wien beziehen), zu erteilen.Die Stadt Wien stellte am 4. Juli 1969 in Abänderung ihres diesbezüglichen früheren Ansuchens vom 18. Juli 1958 unter Beigabe entsprechender Projektunterlagen bei der belangten Behörde den Antrag, ihr die wasserrechtliche Bewilligung für das "Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke" mit einer Wasserentnahme von je 400 l/s aus den mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1961 für den Zweck von Großpumpversuchen bewilligten Horizontalfilterbrunnen Moosbrunn römisch eins (EZ. 446, Gp. 946/6, KG. Moosbrunn), Moosbrunn römisch zwei (EZ. 429, Gp. 862/3, KG. Moosbrunn) und Ebreichsdorf (EZ. 429, Gp. 554/4, KG. Ebreichsdorf) für die Wasserversorgung von Wien (bzw. von niederösterreichischen Gemeinden, die ihm Rahmen einer Verbundwirtschaft Wasser aus den Leitungsanlagen der Stadt Wien beziehen), zu erteilen.
Bei der vorläufigen Überprüfung dieses Projektes nach § 104 WRG 1959 kam die belangte Behörde, insbesondere auf der Grundlage der sachverständigen Auswertung der vorausgegangenen Großpumpversuche durch Prof. Dr. WK, zu dem Ergebnis, daß die geplante Wasserentnahme aus dem Horizontalfilterbrunnen in Ebreichsdorf infolge der daraus zu erwartenden Beeinträchtigung der Landeskultur aus öffentlichen Rücksichten unzulässig, hingegen die geplante Wasserentnahme aus den beiden Horizontalfilterbrunnen in Moosbrunn grundsätzlich möglich sei, wenn im 10 cm-Absenkbereich künftig keine zusätzlichen Grundwasserentnahmen für Bewässerungs- oder andere überörtliche Zwecke erfolgen. Es bedürften jedoch noch folgende, aus der öffentlichen Rücksicht auf Gesundheit, Wasserversorgung, Landeskultur und Raumordnung obwaltenden Bedenken der Aufklärung oder Projektsergänzung vor Durchführung des Bewilligungsverfahrens:Bei der vorläufigen Überprüfung dieses Projektes nach Paragraph 104, WRG 1959 kam die belangte Behörde, insbesondere auf der Grundlage der sachverständigen Auswertung der vorausgegangenen Großpumpversuche durch Prof. Dr. WK, zu dem Ergebnis, daß die geplante Wasserentnahme aus dem Horizontalfilterbrunnen in Ebreichsdorf infolge der daraus zu erwartenden Beeinträchtigung der Landeskultur aus öffentlichen Rücksichten unzulässig, hingegen die geplante Wasserentnahme aus den beiden Horizontalfilterbrunnen in Moosbrunn grundsätzlich möglich sei, wenn im 10 cm-Absenkbereich künftig keine zusätzlichen Grundwasserentnahmen für Bewässerungs- oder andere überörtliche Zwecke erfolgen. Es bedürften jedoch noch folgende, aus der öffentlichen Rücksicht auf Gesundheit, Wasserversorgung, Landeskultur und Raumordnung obwaltenden Bedenken der Aufklärung oder Projektsergänzung vor Durchführung des Bewilligungsverfahrens:
a) hygienische Gefährdung des Horizontalfilterbrunnens Moosbrunn II durch verunreinigtes Grundwasser und Infiltration von Piestingwasser; a) hygienische Gefährdung des Horizontalfilterbrunnens Moosbrunn römisch zwei durch verunreinigtes Grundwasser und Infiltration von Piestingwasser;
b) Beeinträchtigung der örtlichen Wasserversorgung im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959; b) Beeinträchtigung der örtlichen Wasserversorgung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959;
c) Beeinträchtigung der Landeskultur durch das Verbot zusätzlicher Grundwasserentnahme im 10 cm-Absenkbereich (ca. 20 km2), durch Absenken des Grundwasserspiegels über 20 cm (ca. 8,3 km2) und durch die aus hygienischen Gründen notwendigen Nutzungsbeschränkungen im Schutzgebiet (ca. 1,20 km2);
d) Beeinträchtigung von Nutzungen und Beschaffenheit der Oberflächengewässer durch Verminderung ihrer Wasserführung;
e) Beeinträchtigung der Wasserreserven für unerwartete Entwicklungen im künftigen Bedarf der Siedlungen und der Landwirtschaft und im Grundwasserhaushalt.
Die Klärung dieser Fragen sei auch zur Beurteilung der Auswirkungen der Wasserentnahme im Sinne des § 4 der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Mitterndorfer Senke vom 11. April 1969, BGBl. Nr. 126, erforderlich.Die Klärung dieser Fragen sei auch zur Beurteilung der Auswirkungen der Wasserentnahme im Sinne des Paragraph 4, der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Mitterndorfer Senke vom 11. April 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 126, erforderlich.
Neben der Behandlung dieser Fragen sei die Anpassung des Projektes und der ergänzenden Projektsunterlagen vom Juni 1969 an die Ergebnisse der Gutachten "F" (hygienische Begutachtung des Vorhabens) und "K" einschließlich des Entfalles der Entnahme in Ebreichsdorf für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens erforderlich.
Demgemäß wurde der Stadt Wien (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) von der belangten Behörde am 11. Dezember 1969 eröffnet, daß ihr Ansuchen hinsichtlich einer Wasserentnahme aus dem Brunnen Ebreichsdorf gemäß § 106 WRG 1959 abgewiesen und sie nach derselben Gesetzesstelle im Hinblick auf die im Sinne der vorstehend geschilderten Überlegungen näher dargestellten Bedenken zur Aufklärung und Projektsanpassung bei einer Fristsetzung von sechs Monaten aufgefordert werde.Demgemäß wurde der Stadt Wien (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) von der belangten Behörde am 11. Dezember 1969 eröffnet, daß ihr Ansuchen hinsichtlich einer Wasserentnahme aus dem Brunnen Ebreichsdorf gemäß Paragraph 106, WRG 1959 abgewiesen und sie nach derselben Gesetzesstelle im Hinblick auf die im Sinne der vorstehend geschilderten Überlegungen näher dargestellten Bedenken zur Aufklärung und Projektsanpassung bei einer Fristsetzung von sechs Monaten aufgefordert werde.
Mit Eingabe vom 11. April 1970 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein "nunmehr überarbeitetes, ergänztes und abgeändertes" Projekt einschließlich einer Stellungnahme zu den vorgetragenen Bedenken mit dem Antrag vor, aus den beiden wasserrechtlich bereits genehmigten Horizontalfilterbrunnen Moosbrunn I und II eine Wasserentnahme von je 400 l/s, d i. insgesamt 69.120 m3 je Tag, zu bewilligen. Einer Zuschrift der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 1970 ist jedoch zu entnehmen, daß in diesem Zeitpunkt die "wichtigen Probleme der Piesting, der Grundwasseranreicherung und der Landeskultur, der Auswirkungen auf die Oberflächengewässer, der Beweissicherung und der Vorsorge für künftige Entwicklungen im Wasserbedarf und im Grundwasserhaushalt" als noch nicht ausreichend geklärt erschienen.Mit Eingabe vom 11. April 1970 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein "nunmehr überarbeitetes, ergänztes und abgeändertes" Projekt einschließlich einer Stellungnahme zu den vorgetragenen Bedenken mit dem Antrag vor, aus den beiden wasserrechtlich bereits genehmigten Horizontalfilterbrunnen Moosbrunn römisch eins und römisch zwei eine Wasserentnahme von je 400 l/s, d i. insgesamt 69.120 m3 je Tag, zu bewilligen. Einer Zuschrift der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 1970 ist jedoch zu entnehmen, daß in diesem Zeitpunkt die "wichtigen Probleme der Piesting, der Grundwasseranreicherung und der Landeskultur, der Auswirkungen auf die Oberflächengewässer, der Beweissicherung und der Vorsorge für künftige Entwicklungen im Wasserbedarf und im Grundwasserhaushalt" als noch nicht ausreichend geklärt erschienen.
Daraufhin wurde zunächst - einem auch dahin gehenden Antrag der Beschwerdeführerin folgend - mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1970 gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 das gegenständliche Vorhaben der Beschwerdeführerin, einschließlich des im ergänzten Projekt enthaltenen Vorhabens der Grundwasseranreicherung zwecks Ausgleiches des Grundwasserhaushaltes; zum bevorzugten Wasserbau erklärt. In der beigegebenen Begründung wurde besonders hervorgehoben, daß ohne Wasserversorgung aus der Mitterndorfer Senke für Wien bereits im Jahre 1978 eine tägliche Wasser-Fehlmenge von 60.000 m3 zu erwarten wäre. Da kein anderes mit entsprechenden Vorarbeiten belegtes Projekt vorliege und es gerade nach den Erfahrungen mit dem Grundwasserwerk Lobau und mit dem gegenständlichen Projekt unvorstellbar sei, daß ein brauchbares Projekt in kurzer Zeit zu gewärtigen sei, sei die beschleunigte Ausführung des Grundwasserwerkes Mitterndorf unerläßlich, um eine schwere Krise der Wiener Wasserversorgung zu vermeiden. Dieses Vorhaben sei daher im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft und Volksgesundheit gelegen. Das Vorhaben und seine Auswirkungen berührten aber auch die öffentlichen Interessen und die Volkswirtschaft des Entnahmegebietes. Die Frage dieser Entnahmeauswirkungen habe seinerzeit zur Durchführung der Großpumpversuche, zur Betrauung von Prof. K mit der Auswertung dieser Versuche, und zur Aufstellung einer Wasserbilanz geführt. In weiterer Folge sei es demgemäß zum Projekt 1968, neuerdings zum Ergebnis der vorläufigen Überprüfung im Dezember 1969 und zur Einschränkung des Projektes sowie zu Projektsergänzungen vom Juni und September 1970, aber auch zu ablehnenden Stellungnahmen des Landes Niederösterreich, der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer, der Niederösterreichischen Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der berührten Gemeinden gekommen. Es handle sich hier vor allem um den Schutz des Entnahmegebietes vor nachteiligen Folgen der Grundwasserentnahme auf Landeskultur und Umwelt sowie um die Sicherung seines eigene künftigen Wasserbedarfes.Daraufhin wurde zunächst - einem auch dahin gehenden Antrag der Beschwerdeführerin folgend - mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1970 gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 das gegenständliche Vorhaben der Beschwerdeführerin, einschließlich des im ergänzten Projekt enthaltenen Vorhabens der Grundwasseranreicherung zwecks Ausgleiches des Grundwasserhaushaltes; zum bevorzugten Wasserbau erklärt. In der beigegebenen Begründung wurde besonders hervorgehoben, daß ohne Wasserversorgung aus der Mitterndorfer Senke für Wien bereits im Jahre 1978 eine tägliche Wasser-Fehlmenge von 60.000 m3 zu erwarten wäre. Da kein anderes mit entsprechenden Vorarbeiten belegtes Projekt vorliege und es gerade nach den Erfahrungen mit dem Grundwasserwerk Lobau und mit dem gegenständlichen Projekt unvorstellbar sei, daß ein brauchbares Projekt in kurzer Zeit zu gewärtigen sei, sei die beschleunigte Ausführung des Grundwasserwerkes Mitterndorf unerläßlich, um eine schwere Krise der Wiener Wasserversorgung zu vermeiden. Dieses Vorhaben sei daher im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft und Volksgesundheit gelegen. Das Vorhaben und seine Auswirkungen berührten aber auch die öffentlichen Interessen und die Volkswirtschaft des Entnahmegebietes. Die Frage dieser Entnahmeauswirkungen habe seinerzeit zur Durchführung der Großpumpversuche, zur Betrauung von Prof. K mit der Auswertung dieser Versuche, und zur Aufstellung einer Wasserbilanz geführt. In weiterer Folge sei es demgemäß zum Projekt 1968, neuerdings zum Ergebnis der vorläufigen Überprüfung im Dezember 1969 und zur Einschränkung des Projektes sowie zu Projektsergänzungen vom Juni und September 1970, aber auch zu ablehnenden Stellungnahmen des Landes Niederösterreich, der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer, der Niederösterreichischen Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der berührten Gemeinden gekommen. Es handle sich hier vor allem um den Schutz des Entnahmegebietes vor nachteiligen Folgen der Grundwasserentnahme auf Landeskultur und Umwelt sowie um die Sicherung seines eigene künftigen Wasserbedarfes.
Die Versorgung des Entnahmebereiches mit dem für die Abwendung von Feuersgefahr, für öffentliche Zwecke und die Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Einwohner erforderlichen Wasser sei durch § 13 Abs. 3 WRG 1959 absolut geschützt. Sie sei nach den vorliegenden Gutachten über den Grundwasserhaushalt der Mitterndorfer Senke grundsätzlich nicht gefährdet. Im Detail sei die Sicherstellung der Wasserversorgung im weiteren Wasserrechtsverfahren noch festzulegen.Die Versorgung des Entnahmebereiches mit dem für die Abwendung von Feuersgefahr, für öffentliche Zwecke und die Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Einwohner erforderlichen Wasser sei durch Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 absolut geschützt. Sie sei nach den vorliegenden Gutachten über den Grundwasserhaushalt der Mitterndorfer Senke grundsätzlich nicht gefährdet. Im Detail sei die Sicherstellung der Wasserversorgung im weiteren Wasserrechtsverfahren noch festzulegen.
Nach dem Ergebnis der vorläufigen Überprüfung sei die gesamte Landeskultur des Entnahmegebietes vor allem auf den Wachstumsfaktor Wasser sowohl im Untergrund wie durch Beregnung angewiesen, sodaß eine stärkere Grundwasserspiegelabsenkung, verbunden mit einem Verbot der örtlichen Grundwasserentnahme zur Bewässrung, nicht nur Ausgleich- und Ersatzforderungen der betroffenen Grundeigentümer, sondern auch eine Beeinträchtigung der im öffentlichen Interesse gelegenen Landeskultur verursache. Diese Beeinträchtigung sei als wesentlich, teilweise einschneidend und entwicklungshemmend bezeichnet worden, wenn nicht in geeigneter Weise ein Ausgleich geschaffen werde. Ein solcher Ausgleich werde nunmehr in Nachtragsprojekten vom Juni und September 1970 vorgeschlagen. Diese Projektsergänzung einer entsprechenden Grundwasseranreicherung, oberhalb des Entnahmebereiches erscheine nach sachverständiger Beurteilung grundsätzlich geeignet, die zu erwartenden Grundwasserspiegelabsenkungen zu vermindern und dadurch die örtliche Bewässerung wieder zu ermöglichen. Es könnten daher die Landwirtschaftsbetriebe auch im Absenkbereich entsprechend ihrer betrieblichen Größe und nach entsprechend optimalen Beregnungsgrundsätzen die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser für Bewässerungszwecke erwerben. Für das weitere Verfahren seien aber insbesondere die Durchführung und Auswirkung der Grundwasseranreicherung, die Auswirkungen der Entnahmen auf die Oberflächengewässer, die Beweissicherung und die Entschädigungen abzuklären. Hinsichtlich der erforderlichen Nutzungs- und Wirtschaftsbeschränkungen in den vorgesehenen Schutzgebieten habe sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, diese Grundstücke zu erwerben, um ihre Bewirtschaftung nach den Erfordernissen des Gewässerschutzes unmittelbar auszurichten. Da das Grundwasser der Mitterndorfer Senke nach dem Gutachten "K" fast zur Gänze in die Oberflächengewässer austrete, führe jede Grundwasserentnahme für überörtliche Nutzungen und Bewässerungen ebenso wie die Wasserentnahme für die Grundwasseranreicherung in der weiteren Folge auch zur entsprechenden Verminderung der Abflüsse in den Oberflächengewässern. Die Verminderung dieser Abflüsse wirke sich insbesondere auf die zahlreich bestehenden Wasserrechte und auf die Wassergüte aus, bleibe aber in dem vom Gutachten "K" in öffentlicher Hinsicht als vertretbar erkannten Rahmen. Soweit hier im Bewilligungsverfahren nicht in Einzelfällen besondere Vorkehrungen als notwendig befunden würden, werde es zur Abgeltung der Beeinträchtigungen im Entschädigungsverfahren kommen.
Das Land Niederösterreich bezeichne das südliche Wiener Becken als seinen wichtigsten Entwicklungsraum und beanspruche das ganze Wasservorkommen der Mitterndorfer Senke für die Deckung dieses zukünftigen Eigenbedarfes. Nun gehöre zweifellos auch Wien zum Wiener Becken und könne raumordnungsmäßig und wasserwirtschaftlich nicht davon isoliert betrachtet werden. Im Gutachten "K" sei aber auch der auf den niederösterreichischen Landesteil beschränkte und in absehbarer Zeit realisierbar erscheinende Wasserbedarf in üblicher Weise errechnet und berücksichtigt worden. Die Annahmen des Gutachtens über den spezifischen Wasserbedarf bei optimaler Nutzung qualitativ hochwertigen Wassers seien wasserwirtschaftlich und gesamtvolkswirtschaftlich vollauf gerechtfertigt. Auch die darin angesetzten Werte für die künftige Entwicklung seien wohl begründet. Da aber die künftige Entwicklung eines Gebietes von den verschiedensten Faktoren abhänge, hafteten jeder solchen Prognose erfahrungsgemäß Unsicherheiten an. Wenn auch der gegenwärtige dringende Bedarf mit Recht Vorrang vor einem zukünftigen Wasserbedarf erhalte, solle damit nicht ein allenfalls künftig entstehender reeller Bedarf im weiteren Entnahmegebiet für alle Zeiten ausgeschlossen werden. Sollte sich nämlich der Siedlungswasserbedarf oder auch der Grundwasserhaushalt dieses Gebietes tatsächlich anders entwickeln als nach dem derzeitigen Stand des Wissens zu erwarten sei, wäre es wasserwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich unsinnig, die benötigte Wassermenge nicht durch die für dieses Gebiet optimale Möglichkeit, sondern durch fremde Zuleitungen zu decken, die ihrerseits wieder neue Schwierigkeiten hervorrufen könnten. Diese Fragen bedürften im weiteren Verfahren noch einer Klärung, wobei langfristig die hydrologisch genauere Erfassung des ganzen Einzugsgebietes und eine wasserwirtschaftliche Planung auf Grund einer wirklichen Raumordnung wohl unausweichlich seien.
Nach eingehendem Studium des Projektes und seiner Ergänzungen sowie der dazu eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sei somit die belangte Behörde der Überzeugung, daß das Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke nicht nur einem dringenden Bedürfnis der Bundeshauptstadt Wien zur Sicherung ihrer Wasserversorgung im nächsten Jahrzehnt diene, sondern auch ohne wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des Entnahmegebietes verwirklicht werden könne. Es müßten aber im weiteren Verfahren die noch offenen Fragen geklärt, die aufgezeigten Gesichtspunkte rechtlich verankert und Beeinträchtigungen angemessen entschädigt werden.
An die Bevorzugungserklärung schloß die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung an, die auf der Grundlage der Kundmachung vom 2. November 1970 in der Zeit vom 18. November 1970 bis zum 18. Dezember 1970 durchgeführt wurde. Laut der in der Verhandlungskundmachung enthaltenen Projektsbeschreibung weist das gegenständliche Grundwasservorkommen eine nur in engen Grenzen variierende Durchflußmenge auf und speist längs einer Strecke von 25 km die Oberflächengerinne Fischa-Dagnitz, Reisenbach, Kalter Gang, Jesuitenbach und Piesting, welche in den Gerinnen Kalter Gang und Fischa nach Verlassen der Mitterndorfer Senke in die Donau einmünden.
Am ersten Verhandlungstag schränkte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die mit der Stadtgemeinde Mödling inzwischen erzielte Einigung über widerstreitende Wasserentnahmen das Konsensbegehren auf eine Entnahme von insgesamt 742 l/s, d. s. 64.120 m3 je Tag, ein.
Zur Frage der örtlichen Wasserversorgung sagen die behördlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft aus, daß der derzeitige und zukünftige Bedarf der direkt beeinflußten Gemeinden (Mitterndorf/Fischa, Moosbrunn und Schranawand) auch unter Berücksichtigung des Spitzenbedarfes verhältnismäßig gering und mengenmäßig jedenfalls gesichert sei. Was die vom Lande Niederösterreich aufgeworfene Frage einer künftigen überörtlichen Versorgung von Gemeinden Niederösterreichs (Teile der Gerichtsbezirke Baden, Bruck/Leitha, Ebreichsdorf, Mödling und Schwechat) anlange, könne sich eine vertretbare Abschätzung der zukünftigen Bevölkerungsentwicklung auf Grund der internationalen, durch zahlreiche Studien belegten Erfahrungen höchstens auf einen Zeitraum von 30 Jahren erstrecken. Eine darüber hinausgehende Prognose müsse grundsätzlich abgelehnt werden. Bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes dürfte die aus der Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre abgeleitete Annahme einer zukünftigen Zahl von 200.000 Einwohnern in dem fraglichen Bereich vollauf berechtigt sein. Eine Bestimmung des zukünftigen Wasserverbrauches sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und es müßten hiezu Vergleichszahlen aus anderen Gebieten oder Ländern herangezogen werden. Als naheliegend böten sich dafür die zukünftigen Bedarfszahlen für Wien an, wonach mit einem zukünftigen mittleren Wasserbedarf von 340 l/E.Tag und einem maximalen Bedarf von 398 l/E.Tag gerechnet werde, wobei ein Industrieanteil von 20 % eingeschlossen sei. Ziehe man darüber hinaus noch die derzeitigen Bedarfszahlen für einige deutsche Großstädte heran, so finde sich somit eine hinreichende Bestätigung für den bereits im Vorgutachten (2. Bericht ''K"') zukünftigen maximalen Wasserbedarf von 375 l/E.Tag (für Haushalte, öffentlichen Bedarf und Kleingewerbe) in dem in Rede stehenden niederösterreichischen Versorgungsraum. Der daraus resultierende Wasserbedarf sei jedoch in der von Prof. Dr. K aufgestellten Wasserbilanz schon voll berücksichtigt.
In der Verhandlung vom 19. Novembe r1970 wurde u. a. von der Beschwerdeführerin das Vorhaben erläutert, die Piesting im Bereich des Brunnens Moosbrunn II abzudichten. Dieses vorliegende Projekt sei in der Lage, das Brunnenfeld gegen eindringendes Wasser zu schützen, ohne dabei den Wasserhaushalt ungünstig zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin erkläre sich damit einverstanden, daß weitere Untersuchungen bei verschiedenen Wasserständen im Piestingbett bzw. im Grundwasser vorgenommen werden, um den Wasseraustausch näher zu erfassen und die erforderlichen Dichtungsmaßnahmen (Art bzw. Ausmaß) danach auszurichten.In der Verhandlung vom 19. Novembe r1970 wurde u. a. von der Beschwerdeführerin das Vorhaben erläutert, die Piesting im Bereich des Brunnens Moosbrunn römisch zwei abzudichten. Dieses vorliegende Projekt sei in der Lage, das Brunnenfeld gegen eindringendes Wasser zu schützen, ohne dabei den Wasserhaushalt ungünstig zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin erkläre sich damit einverstanden, daß weitere Untersuchungen bei verschiedenen Wasserständen im Piestingbett bzw. im Grundwasser vorgenommen werden, um den Wasseraustausch näher zu erfassen und die erforderlichen Dichtungsmaßnahmen (Art bzw. Ausmaß) danach auszurichten.
Die behördlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft sagten hiezu aus, daß die vorgesehene Abdichtung ihre Aufgabe nur dann erfülle, wenn diese Abdichtung auf Dauer gewährleistet sei. Die Erfüllung dieser Forderung sei jedoch wenig wahrscheinlich, was bei der Diskussion seitens der Beschwerdeführerin auch zugegeben worden sei. Es bestehe somit die Möglichkeit, daß bei Pumpbetrieb aus dem Brunnen Moosbrunn II die heute noch nicht bekannten, aber eher als gering zu erwartenden Piestingwasseraustritte nahezu die gleiche Größenordnung haben würden wie die durch Undichtheiten in der Flußbettabdichtung zu erwartenden Wasserverluste der Piesting. Es müsse daher gefordert werden, weitere Untersuchungen an dem in Frage kommenden Piestingabschnitt - unter Bedachtnahme auf die in letzter Zeit durchgeführten Regulierungsmaßnahmen an der Piesting -Die behördlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft sagten hiezu aus, daß die vorgesehene Abdichtung ihre Aufgabe nur dann erfülle, wenn diese Abdichtung auf Dauer gewährleistet sei. Die Erfüllung dieser Forderung sei jedoch wenig wahrscheinlich, was bei der Diskussion seitens der Beschwerdeführerin auch zugegeben worden sei. Es bestehe somit die Möglichkeit, daß bei Pumpbetrieb aus dem Brunnen Moosbrunn römisch zwei die heute noch nicht bekannten, aber eher als gering zu erwartenden Piestingwasseraustritte nahezu die gleiche Größenordnung haben würden wie die durch Undichtheiten in der Flußbettabdichtung zu erwartenden Wasserverluste der Piesting. Es müsse daher gefordert werden, weitere Untersuchungen an dem in Frage kommenden Piestingabschnitt - unter Bedachtnahme auf die in letzter Zeit durchgeführten Regulierungsmaßnahmen an der Piesting -
vorzunehmen. Diese Untersuchungen müßten auf direktem Weg die Feststellung zulassen, welche Größe die zu erwartenden Piestingwasseraustritte bei den maßgebenden hydrologischen Verhältnissen tatsächlich aufweisen, in welchen Flußabschnitten - oder im ganzen Flußabschnitt - sie auftreten und welche Bedeutung sie für die Qualität des aus dem Brunnen Moosbrunn II erschroteten Grundwassers haben. Erst nach Abschluß dieser Arbeiten, die an Hand eines entsprechenden Programmes durchzuführen wären, sollten die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher hygienischer Gefährdung des Brunnens Moosbrunn II festgelegt werden. vorzunehmen. Diese Untersuchungen müßten auf direktem Weg die Feststellung zulassen, welche Größe die zu erwartenden Piestingwasseraustritte bei den maßgebenden hydrologischen Verhältnissen tatsächlich aufweisen, in welchen Flußabschnitten - oder im ganzen Flußabschnitt - sie auftreten und welche Bedeutung sie für die Qualität des aus dem Brunnen Moosbrunn römisch zwei erschroteten Grundwassers haben. Erst nach Abschluß dieser Arbeiten, die an Hand eines entsprechenden Programmes durchzuführen wären, sollten die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher hygienischer Gefährdung des Brunnens Moosbrunn römisch zwei festgelegt werden.
Bei der Verhandlung vom 20. November 1970 führte die Beschwerdeführerin aus, wie durch mehrere Versickerungsbrunnen das Grundwasser mit Oberflächenwasser angereichert und so eine ansonsten nicht statthafte Wasserentnahme für Beregungszwecke im 10 cm-Absenkungsbereich ermöglicht werden solle. Die wasserbautechnischen Sachverständigen erklärten hiezu, daß die in diesem Projekt enthaltenen Unterlagen die Beurteilung gestatteten, daß das Vorhaben grundsätzlich ausführbar und geeignet sei, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich die im öffentlichen Interesse der Landeskultur notwendige Bewässerung im 10 cm-Absenkungsbereich der Brunnen Moosbrunn I und II aufrechtzuerhalten. Zur konkreten Erreichung des beabsichtigten Zieles und Abgrenzung der dabei zu berücksichtigenden Faktoren erscheine in technischer Hinsicht folgender Weg notwendig:Bei der Verhandlung vom 20. November 1970 führte die Beschwerdeführerin aus, wie durch mehrere Versickerungsbrunnen das Grundwasser mit Oberflächenwasser angereichert und so eine ansonsten nicht statthafte Wasserentnahme für Beregungszwecke im 10 cm-Absenkungsbereich ermöglicht werden solle. Die wasserbautechnischen Sachverständigen erklärten hiezu, daß die in diesem Projekt enthaltenen Unterlagen die Beurteilung gestatteten, daß das Vorhaben grundsätzlich ausführbar und geeignet sei, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich die im öffentlichen Interesse der Landeskultur notwendige Bewässerung im 10 cm-Absenkungsbereich der Brunnen Moosbrunn römisch eins und römisch zwei aufrechtzuerhalten. Zur konkreten Erreichung des beabsichtigten Zieles und Abgrenzung der dabei zu berücksichtigenden Faktoren erscheine in technischer Hinsicht folgender Weg notwendig:
1) Erarbeitung eines entsprechenden Projektes über die zur Gestaltung der Grundwasseranreicherung erforderlichen Detailversuche durch die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der bereits vorliegenden Studie des Prof. Dr. K.
2) Begutachtung dieses Projektes durch Prof. Dr. K und Abhandlung dieses Projektes.
3) Durchführung der im Projekt enthaltenen Maßnahmen und Versuche zur Schaffung der Grundlagen für die endgültige Gestaltung der Grundwasseranreicherung. Auf Grund der Ergebnisses dieser Versuche sei ein Detailprojekt über die endgültige Gestaltung aller für die Grundwasseranreicherung erforderlichen baulichen und sonstigen Maßnahmen zu erstellten.
4) Beurteilung dieses Projektes durch Prof. Dr. K und Abhandlung dieses Projektes.
5) Durchführung des Projektes der Grundwasseranreicherung, Beweissicherung der Auswirkung aller Maßnahmen.
Der Verhandlungsleiter hielt ausdrücklich fest, daß die im Projekt vorgesehene Grundwasseranreicherung nach den gutächtlichen Äußerungen als notwendig, grundsätzlich möglich und ausführbar befunden worden seien, daß aber die vorliegenden technischen und rechtlichen Unterlagen der Grundwasseranreicherung zu einer Genehmigung nicht ausreichten, sondern mit den notwendigen konkreten Angaben über die Ausgestaltung der Anlagen sowie unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen verlangten Gesichtspunkte projektsmäßig ausgearbeitet und dann wasserrechtlich behandelt werden müßten. Wegen des öffentlichen Interesses an der Grundwasseranreicherung (insbesondere Wegfall des in der Wasserbilanz vorgesehenen Entnahmeverbotes für Bewässerungszwecke im 10 cm-Absenkungsbereich) müsse deren Ausführung als Auflage mit allen Konsequenzen an die Wasserentnahme in Moosbrunn gebunden und dadurch gesichert werden. Die Vertreter der Beschwerdeführerin anerkannten nach Ausweis der Verhandlungsschrift die Notwendigkeit zur Ausarbeitung eines detaillierten Projektes für die Grundwasseranreicherung und das dabei auf sie fallende Risiko.
Bei der Verhandlung vom 23. November 1970 kamen die aus der Ausführung des Gesamtprojektes zu erwartenden Auswirkungen auf die Oberflächengewässer zur Sprache. Der behördliche Sachverständige führte dazu aus, daß sich bei einer Entnahme von 800 l/s der Wasserentzug auf die Piesting mit 80 l/s, den Neubach mit 200 l/s, den Jesuitenbach mit 250 l/s, die Fischa oberhalb von Mitterndorf mit 20 l/s und unterhalb von Mitterndorf mit 250 l/s aufteile. Zur Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den Wasserentzug im Bereich oberhalb Gramatneusiedl erklärte der wasserbautechnische Amtssachverständige, daß die Verminderung der Piesting um 80 l/s, bezogen auf eine Wasserführung von 1000 l/s, nicht ins Gewicht falle. Bedeutender seien die Auswirkungen auf Jesuitenbach und Neubach, doch könne man auch hier sagen, daß das öffentliche Interesse nicht mehr berührt werde, da die bestehenden Abwasserbeseitigungs- bzw. Bewässerungsanlagen zu Lasten der Beschwerdeführerin den neuen Verhältnissen anzupassen seien. Zu den Ausführungen Wasserberechtigter über Grundwasserentzug und erhöhte Vereisungsgefahr erklärte die Beschwerdeführerin, in extremen Winterzeiten bei Niederwasserstand aus den Brunnen Moosbrunn I und II Wasser in die Piesting bzw. Fischa einspeisen zu wollen, um die Niederwasserführung zu sichern.Bei der Verhandlung vom 23. November 1970 kamen die aus der Ausführung des Gesamtprojektes zu erwartenden Auswirkungen auf die Oberflächengewässer zur Sprache. Der behördliche Sachverständige führte dazu aus, daß sich bei einer Entnahme von 800 l/s der Wasserentzug auf die Piesting mit 80 l/s, den Neubach mit 200 l/s, den Jesuitenbach mit 250 l/s, die Fischa oberhalb von Mitterndorf mit 20 l/s und unterhalb von Mitterndorf mit 250 l/s aufteile. Zur Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den Wasserentzug im Bereich oberhalb Gramatneusiedl erklärte der wasserbautechnische Amtssachverständige, daß die Verminderung der Piesting um 80 l/s, bezogen auf eine Wasserführung von 1000 l/s, nicht ins Gewicht falle. Bedeutender seien die Auswirkungen auf Jesuitenbach und Neubach, doch könne man auch hier sagen, daß das öffentliche Interesse nicht mehr berührt werde, da die bestehenden Abwasserbeseitigungs- bzw. Bewässerungsanlagen zu Lasten der Beschwerdeführerin den neuen Verhältnissen anzupassen seien. Zu den Ausführungen Wasserberechtigter über Grundwasserentzug und erhöhte Vereisungsgefahr erklärte die Beschwerdeführerin, in extremen Winterzeiten bei Niederwasserstand aus den Brunnen Moosbrunn römisch eins und römisch zwei Wasser in die Piesting bzw. Fischa einspeisen zu wollen, um die Niederwasserführung zu sichern.
Die Beantwortung der Frage nach dem im öffentlichen Interesse zulässigen Mindestdurchfluß lehnten die Amtssachverständigen ab, weil eine Fixierung des Mindestabflusses so wenig möglich sei, wie die Festlegung eines größtmöglichen Hochwasserereignisses. Vielmehr sei von den derzeit maßgebenden Werten auszugehen und die Verminderung durch die gegenständliche Entnahme auf ihre Zulässigkeit im öffentlichen Interesse zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin gab sodann die Erklärung ab, den Pumpbetrieb aus den beiden Brunnen Moosbrunn I und II nach folgendem Schema vornehmen zu wollen:Die Beschwerdeführerin gab sodann die Erklärung ab, den Pumpbetrieb aus den beiden Brunnen Moosbrunn römisch eins und römisch zwei nach folgendem Schema vornehmen zu wollen:
a) Vor Vollbetrieb des Pumpwerkes Moosbrunn der Stadtgemeinde Mödling (12.00 m3/Tag):
HBF M I …………………………………. 400 l/sHBF M römisch eins …………………………………. 400 l/s
HBF M II ………………………………… 342 l/sHBF M römisch zwei ………………………………… 342 l/s
b) Nach Aufnahm des Vollbetriebe des Pumpwerkes Moosbrunn der Stadtgemeinde Mödling (12.000 m3/Tag):
HBF M I …………………………………. 342 l/sHBF M römisch eins …………………………………. 342 l/s
HBF M II…………………………………. 490 l/s.
Die Beschwerdeführerin werde für den Fall einer Beeinträchtigung von Wasserrechten im Gebiet der Quellgerinne des Schlauchgrabens sowie des Jesuitenbaches für Abhilfe sorgen. Im Bereiche der Fischa von der Fischa-Dagnitz-Quelle bis nach Mitterndorf werde der Durchfluß im wesentlichen nur durch die Entnahme von ca. 120 l/s für die Grundwasseranreicherung beeinflußt. Auf Dauer einer Niederwasserführung sei vorgesehen, diese Entnahme einzustellen. Im Bereich der Fischa von Mitterndorf bis zur Mündung in die Donau werde die Wasserführung durch die projektsgemäße Entnahme beeinflußt, und zwar stromabwärts der Piestingmündung im vollen Ausmaß. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Grundwasseraustritte als Folge der Anreicherung und die mittlere Anreicherungsmenge erhöht würden. Die tatsächliche Durchflußverminderung in der unteren Fischa betrage demnach rund 600 l/s. Nach Aufzeichnungen des hydrographischen Dienstes habe die tiefste je gemessene Niederwasserführung im Profil Pegel Fischamend im Tagesmittel 2,89 m3/s betragen. Der Befürchtung, daß eine Verringerung der Niederwasserführung unter diese Maß bzw. unter das Maß von 3,00 m3/s ungünstige Auswirkungen haben könnte, wäre dadurch zu begegnen, daß man die in beiden Brunnen entnommene Wassermenge in solchem Maß in die Fischa zurückleite, daß die Niederwasserführung von 3,00 m3 nicht unterschritten werde. Dazu wäre eine etwa 500 m lange Rohrleitung vom Brunnen M I zum Fischabett notwendig. Falls das Fischabett vereise, wäre für den Fischaabschnitt oberhalb von Mitterndorf die Grundwasseranreicherung einzustellen, während unterhalb von Mitterndorf bei Vereisungsgefahr 600 l/s aus beiden Brunnen in die Fischa einzuspeisen wären.Die Beschwerdeführerin werde für den Fall einer Beeinträchtigung von Wasserrechten im Gebiet der Quellgerinne des Schlauchgrabens sowie des Jesuitenbaches für Abhilfe sorgen. Im Bereiche der Fischa von der Fischa-Dagnitz-Quelle bis nach Mitterndorf werde der Durchfluß im wesentlichen nur durch die Entnahme von ca. 120 l/s für die Grundwasseranreicherung beeinflußt. Auf Dauer einer Niederwasserführung sei vorgesehen, diese Entnahme einzustellen. Im Bereich der Fischa von Mitterndorf bis zur Mündung in die Donau werde die Wasserführung durch die projektsgemäße Entnahme beeinflußt, und zwar stromabwärts der Piestingmündung im vollen Ausmaß. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Grundwasseraustritte als Folge der Anreicherung und die mittlere Anreicherungsmenge erhöht würden. Die tatsächliche Durchflußverminderung in der unteren Fischa betrage demnach rund 600 l/s. Nach Aufzeichnungen des hydrographischen Dienstes habe die tiefste je gemessene Niederwasserführung im Profil Pegel Fischamend im Tagesmittel 2,89 m3/s betragen. Der Befürchtung, daß eine Verringerung der Niederwasserführung unter diese Maß bzw. unter das Maß von 3,00 m3/s ungünstige Auswirkungen haben könnte, wäre dadurch zu begegnen, daß man die in beiden Brunnen entnommene Wassermenge in solchem Maß in die Fischa zurückleite, daß die Niederwasserführung von 3,00 m3 nicht unterschritten werde. Dazu wäre eine etwa 500 m lange Rohrleitung vom Brunnen M römisch eins zum Fischabett notwendig. Falls das Fischabett vereise, wäre für den Fischaabschnitt oberhalb von Mitterndorf die Grundwasseranreicherung einzustellen, während unterhalb von Mitterndorf bei Vereisungsgefahr 600 l/s aus beiden Brunnen in die Fischa einzuspeisen wären.
In der Verhandlung vom 3. Dezember 1970 gaben die wasserbautechnischen und hydrographischen Amtssachverständigen eine umfassende Begutachtung des Vorhabens der Beschwerdeführerin ab. Darin wurde im wesentlichen festgehalten, daß die von der Beschwerdeführerin beantragte Entnahmemenge von 0.742 m3/s im Rahmen der von Prof. Dr. K erstellten Gesamtbilanz ihre Deckung finde sowohl hinsichtlich des Ausmaßes als auch des Ortes der Entnahme. Örtlich werde sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Entnahme von 742 l/s aus den beiden Horizontalfilterbrunnen M I und M II im wesentlichen auf den Grundwasseraustritt im Bereich des Piesting-Fischa-Zusammenflusses auswirken. Daneben würden im kleineren Maß auch die Piesting - durch Einfluß des Brunnens M II - sowie die obere Fischa und der Kalte Gang - durch die beabsichtigte Entnahme für die Grundwasseranreicherung - berührt. Bei der Aufstellung der Wasserbilanz sei Prof. Dr. K im Rahmen der Prognose des künftigen Wasserbedarfes zum Ergebnis gelangt, daß bis zum Ende des absehbaren Prognosezeitraumes mit einem spezifischen Wasserbedarf von 250 l/Einwohner und Tag im Mittel, von 375/l Einwohner und Tag in länger dauernden extremen Verbrauchsperioden gerechnet werden könne. In diesem Verbrauchswert sei neben dem eigentlichen Haushaltsverbrauch auch der Verbrauch jener Betriebe miteingeschlossen, die aus Gründen der zweckmäßigen Verteilung (Gewerbebetriebe u. dgl.) und der hygienischen Anforderungen an das Wasser (Lebensmittelbetriebe u. dgl.) praktisch im allgemeinen nicht vom Wasserversorgungsnetz getrennt werden können. Die solcherart ermittelten Zahlen für den spezifischen Wasserverbrauch lege Prof. Dr. K der Ermittlung des künftigen, aus der Mitterndorfer Senke zu deckenden Siedlungswasserbedarfes zugrunde. Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung sei dieser wichtige spezifische Verbrauchswert nochmals eingehend erörtert und vom wasserwirtschaftlichen Gutachter Prof. Dr. K begründet worden. Es stehe dem Grunde nach auch mit dem von niederösterreichischer Seite vertretenen zwar höheren, aber für einen wesentlich längeren Prognosezeitraum angegebenen Wert im Einklang. Es erscheine daher auf dieser Basis gerechtfertigt, diesen Wert von 375 l/Einwohner und Tag bei allen Bedarfsprognosen des aus der Mitterndorfer Senke zu deckenden Siedlungswasserbedarfes anzuwenden und diesen solcherart als notwendig erkannten spezifischen Wasserbedarf als jenen anzusehen, der den in der Schongebietsverordnung zum Schutze des Grundwassers der Mitterndorfer Senke festgelegten Widmung entspreche. Die Anwendung dieses "zulässigen" spezifischen Wasserverbrauches auf den tatsächlich bzw. den von Wien für die Zukunft behaupteten Wasserbedarf ergebe nun folgendes: Werden die im Motivenbericht der Beschwerdeführerin (MA 31) vom Oktober 1968 genannten Zahlen zu Vergleichszwecken herangezogen, so ergebe sich für das Jahr 1978 eine aufzubringende Mindesttagesmenge von 636.000 m3. Teile man diese Wassermenge durch 1,7 Millionen - was der Einwohnerzahl Wiens unter der ungünstigen Annahme völlig stagnierender Bevölkerungsentwicklung entspreche -, so gelange man zu einer notwendigen Aufbringung von 374 l/Einwohner und Tag. Dies entspreche praktisch genau der von Prof. Dr. K in seinem zweiten Bericht genannten Größe von 375 l/Einwohner und Tag. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß der von der Beschwerdeführerin angegebene künftige Wasserbedarf sich jedenfalls bis zum Jahre 1980 durchaus im Rahmen jenes Verbrauches halte, den Prof. Dr. K als notwendig und zulässig bezeichnet habe.In der Verhandlung vom 3. Dezember 1970 gaben die wasserbautechnischen und hydrographischen Amtssachverständigen eine umfassende Begutachtung des Vorhabens der Beschwerdeführerin ab. Darin wurde im wesentlichen festgehalten, daß die von der Beschwerdeführerin beantragte Entnahmemenge von 0.742 m3/s im Rahmen der von Prof. Dr. K erstellten Gesamtbilanz ihre Deckung finde sowohl hinsichtlich des Ausmaßes als auch des Ortes der Entnahme. Örtlich werde sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Entnahme von 742 l/s aus den beiden Horizontalfilterbrunnen M römisch eins und M römisch zwei im wesentlichen auf den Grundwasseraustritt im Bereich des Piesting-Fischa-Zusammenflusses auswirken. Daneben würden im kleineren Maß auch die Piesting - durch Einfluß des Brunnens M römisch zwei - sowie die obere Fischa und der Kalte Gang - durch die beabsichtigte Entnahme für die Grundwasseranreicherung - berührt. Bei der Aufstellung der Wasserbilanz sei Prof. Dr. K im Rahmen der Prognose des künftigen Wasserbedarfes zum Ergebnis gelangt, daß bis zum Ende des absehbaren Prognosezeitraumes mit einem spezifischen Wasserbedarf von 250 l/Einwohner und Tag im Mittel, von 375/l Einwohner und Tag in länger dauernden extremen Verbrauchsperioden gerechnet werden könne. In diesem Verbrauchswert sei neben dem eigentlichen Haushaltsverbrauch auch der Verbrauch jener Betriebe miteingeschlossen, die aus Gründen der zweckmäßigen Verteilung (Gewerbebetriebe u. dgl.) und der hygienischen Anforderungen an das Wasser (Lebensmittelbetriebe u. dgl.) praktisch im allgemeinen nicht vom Wasserversorgungsnetz getrennt werden können. Die solcherart ermittelten Zahlen für den spezifischen Wasserverbrauch lege Prof. Dr. K der Ermittlung des künftigen, aus der Mitterndorfer Senke zu deckenden Siedlungswasserbedarfes zugrunde. Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung sei dieser wichtige spezifische Verbrauchswert nochmals eingehend erörtert und vom wasserwirtschaftlichen Gutachter Prof. Dr. K begründet worden. Es stehe dem Grunde nach auch mit dem von niederösterreichischer Seite vertretenen zwar höheren, aber für einen wesentlich längeren Prognosezeitraum angegebenen Wert im Einklang. Es erscheine daher auf dieser Basis gerechtfertigt, diesen Wert von 375 l/Einwohner und Tag bei allen Bedarfsprognosen des aus der Mitterndorfer Senke zu deckenden Siedlungswasserbedarfes anzuwenden und diesen solcherart als notwendig erkannten spezifischen Wasserbedarf als jenen anzusehen, der den in der Schongebietsverordnung zum Schutze des Grundwassers der Mitterndorfer Senke festgelegten Widmung entspreche. Die Anwendung dieses "zulässigen" spezifischen Wasserverbrauches auf den tatsächlich bzw. den von Wien für die Zukunft behaupteten Wasserbedarf ergebe nun folgendes: Werden die im Motivenbericht der Beschwerdeführerin (MA 31) vom Oktober 1968 genannten Zahlen zu Vergleichszwecken herangezogen, so ergebe sich für das Jahr 1978 eine aufzubringende Mindesttagesmenge von 636.000 m3. Teile man diese Wassermenge durch 1,7 Millionen - was der Einwohnerzahl Wiens unter der ungünstigen Annahme völlig stagnierender Bevölkerungsentwicklung entspreche -, so gelange man zu einer notwendigen Aufbringung von 374 l/Einwohner und Tag. Dies entspreche praktisch genau der von Prof. Dr. K in seinem zweiten Bericht genannten Größe von 375 l/Einwohner und Tag. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß der von der Beschwerdeführerin angegebene künftige Wasserbedarf sich jedenfalls bis zum Jahre 1980 durchaus im Rahmen jenes Verbrauches halte, den Prof. Dr. K als notwendig und zulässig bezeichnet habe.
Im Rahmen der im Gutachten von Prof. Dr. K erstellten Wasserbilanz sei auch der zukünftige niederösterreichische Siedlungswasserbedarf errechnet und den Ermittlungen der zuvor genannte spezifische Wasserverbrauch von 375 l/Einwohner und Tag zugrunde gelegt worden. Die Berechnung basiere auf der Annahme, daß aus der Mitterndorfer Senke in Form überörtlicher Wasserversorgung alle jene Gemeinden versorgt werden, die hiefür vom Amte der niederösterreichischen Landesregierung angegeben worden seien. Das Gutachten komme unter diesen Annahmen zu einer am Ende des Prognosezeitraumes überörtlich aus der Mitterndorfer Senke zu versorgenden Einwohnerzahl von 200.000, für die unter Berücksichtigung der bereits derzeit gegebenen Versorgungsverhältnisse und Wasseraufbringungen eine Bedarfsmenge von rund 400 l/s ausgewiesen werde, die aus der Mitterndorfer Senke für den künftigen niederösterreichischen Siedlungswasserbedarf verfügbar bleiben müsse. Diese verfügbare Wassermenge entspreche unter Zugrundelegung einer Verbrauchsziffer von 375 l/Einwohner und Tag einer Bevölkerungszahl von rund 90.000 Einwohnern. Die von der Stadt Wien angestrebte Entnahmemenge von 742 l/s diene der Deckung eines bereits derzeit gegebenen echten Bedarfes; die Deckung dieses Bedarfes stehe durchaus im Einklang mit dem niederösterreichischen Siedlungswasserbedarf, und zwar sowohl derzeit als auch künftig so lange, als dieser mit dem
hiefür in der Bilanz ausgewiesenen Wert von 400 l/s
gedeckt zu werden vermöge. Wann dieser Zeitpunkt eintrete, sei nicht vorhersehbar. Wasserwirtschaftlich sei anzustreben, jedes Wasservorkommen zu jeder Zeit bestmöglich zu nutzen. Im gegenständlichen Fall heiße dies, daß der Antrag der Beschwerdeführerin als mit der Wasserwirtschaftsbilanz und dem derzeitigen niederösterreichischen Siedlungswasserbedarf im Einklang stehend, positiv beurteilt werden müsse, soweit die angestrebte Entnahme auch alle sonstigen - noch später zu behandelnden - Voraussetzungen zu erfüllen vermöge. Die wasserwirtschaftlich anzustrebende jederzeitige bestmögliche Nutzung des Wasservorkommens verlange aber auch die Möglichkeit, bei fortschreitender Entwicklung des Eigenbedarfes der niederösterreichischen Gemeinden eine Anpassung vornehmen zu können. Denn es wäre ja wasserwirtschaftlich - wie auch gesamtwirtschaftlich - nicht vertretbar, den bestehenden Wassermangel eines Gebietes nicht durch die für dieses Gebiet optimale Möglichkeit, sondern durch Fremdzuleitungen zu decken, die ihrerseits wieder neue Schwierigkeiten hervorriefen. Die Berücksichtigung beider volks- und wasserwirtschaftlicher Forderungen sei nur dann möglich, wenn eine spätere Anpassung der der Stadt Wien verfügbaren Entnahmemenge zur jederzeitigen Sicherstellung des niederösterreichischen Siedlungswasserbedarfes vorgesehen werde. Eine solche Anpassung werde nach Auffassung der Stadt Wien wegen der von ihr behaupteten nur geringen niederösterreichischen Zunahme des Siedlungswasserbedarfes nie erforderlich sein, müsse aber auf Grund der von Niederösterreich behaupteten und nicht widerlegbaren Bedarfszunahme aus Gründen der notwendigen Sicherstellung jedenfalls vorgesehen werden. Eine solche Sicherstellung wäre dem Sinne nach durch folgenden, an den Entnahmekonsens zu bindenden Vorbehalt gegeben: "Sollte der Wasserverbrauch auf der Basis des in Wien jeweils gegebenen spezifischen Wasserverbrauches (maximales Monatsmittel) in den aus der Mitterndorfer Senke zu versorgenden Gemeinden (siehe 2. Bericht Prof. Dr. K, Seite 5) mit dem hiefür in der Wasserbilanz vorgesehenen Entnahmewert von 400 l/s nicht mehr gedeckt werden können, und wäre die solcherart entstehende Fehlmenge auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu beschaffen, so wäre diese Fehlmenge ab dem Zeitpunkt ihrer Gewinnung aus der Mitterndorfer Senke vom Konsens der Stadt Wien in Abzug zu bringen, soweit die Stadt Wien nicht auf andere Weise die Deckung dieser berechtigten Fehlmenge sicherstellt."
Die für den landwirtschaftlichen Bedarf im Gutachten Prof. Dr. K ermittelten Bedarfszahlen seien in der Wasserbilanz für den ungünstigsten Zeitpunkt berücksichtigt, nämlich für die Vegetationsperiode. Auch bei der Gegenüberstellung des natürlichen derzeitigen Grundwasseraustrittes im Verhältnis zur vorgesehenen Grundwasserentnahme sei von diesem ungünstigen Zeitpunkt ausgegangen worden. Das im Gutachten vorgesehene Verbot der Grundwasserentnahme im 10 cm-Absenkbereich - und damit auf einer Fläche von rund 20 km2 - hätte zur Folge, daß auch keine an Ort und Stelle das Wasser aus dem Grundwasser gewinnende Feldbewässerung möglich wäre. Eine solche überaus starke Beschränkung der landwirtschaftlichen Betriebsführung, die im betroffenen Bereich wegen der ungünstigen klimatischen und bodenkundlichen Verhältnisse im starken Maße von der Feldbewässerung abhängig sei, habe im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden müssen. Es sei daher der Beschwerdeführerin im Rahmen des wasserrechtlichen vorläufigen Überprüfungsverfahrens aufgetragen worden, ihr Projekt durch Maßnahmen zu ergänzen, die die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Bewässerung auch im 10 cm-Absenkbereich der beiden Entnahmebrunnen M I und M II sicherstellten.Die für den landwirtschaftlichen Bedarf im Gutachten Prof. Dr. K ermittelten Bedarfszahlen seien in der Wasserbilanz für den ungünstigsten Zeitpunkt berücksichtigt, nämlich für die Vegetationsperiode. Auch bei der Gegenüberstellung des natürlichen derzeitigen Grundwasseraustrittes im Verhältnis zur vorgesehenen Grundwasserentnahme sei von diesem ungünstigen Zeitpunkt ausgegangen worden. Das im Gutachten vorgesehene Verbot der Grundwasserentnahme im 10 cm-Absenkbereich - und damit auf einer Fläche von rund 20 km2 - hätte zur Folge, daß auch keine an Ort und Stelle das Wasser aus dem Grundwasser gewinnende Feldbewässerung möglich wäre. Eine solche überaus starke Beschränkung der landwirtschaftlichen Betriebsführung, die im betroffenen Bereich wegen der ungünstigen klimatischen und bodenkundlichen Verhältnisse im starken Maße von der Feldbewässerung abhängig sei, habe im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden müssen. Es sei daher der Beschwerdeführerin im Rahmen des wasserrechtlichen vorläufigen Überprüfungsverfahrens aufgetragen worden, ihr Projekt durch Maßnahmen zu ergänzen, die die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Bewässerung auch im 10 cm-Absenkbereich der beiden Entnahmebrunnen M römisch eins und M römisch zwei sicherstellten.
Die Stadt Wien habe daraufhin ihr Projekt im verlangten Sinn ergänzt und als Maßnahme zur geforderten Sicherstellung der landwirtschaftlichen Feldbewässerung eine Grundwasseranreicherung vorgesehen und diese in Form eines generellen Vorprojektes dargestellt und behandelt. Über Einwendung der technischen Amtssachverständigen sei dieses erste Projekt überarbeitet und dabei insbesondere die zur Einspeisung ins Grundwasser vorgesehene Anreicherungsmenge wesentlich erhöht worden.
Prof. Dr. K habe diese Grundwasseranreicherung zwar als grundsätzlich geeignet bezeichnet, um den gewünschten Effekt zu erbringen, es aber als notwendig erachtet, die Durchführung dieses Projektes im einzelnen und insbesondere die Auslegung und Anordnung der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen sehr genau zu studieren. Daraufhin sei Prof. Dr. K von der Wasserrechtsbehörde ersucht worden, im Rahmen der Erarbeitung und Zusammenstellung jener Gesichtspunkte, die für die notwendige hydrologische Beweissicherung zur Überwachung aller Auswirkungen der Brunnenentnahme auf die Grund- und Oberflächenwässer erforderlich sind, auch alle für die Projektierung, Erstellung und Beweissicherung der Grundwasseranreicherung notwendigen hydrologischen Gesichtspunkte zu behandeln. Diese Studie mit dem Titel "Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke der Stadt Wien, Studie zur Beweissicherung" liege vor und bilde eine wesentliche Grundlage für die folgende wasserbautechnische Beurteilung der Grundwasseranreicherung. Das Ziel dieser Maßnahme sei es, aus den durch natürliche Grundwasseraustritte gespeicherten Oberflächengewässern Fischa und Kalter Gang Wasser zu entnehmen, dieses über Rohrleitungen zu sogenannten Schluckbrunnen zu leiten und durch Einspeisen des Wassers in diese dem Grundwasser zusätzliches Wasser zuzuführen. Diese Schluckbrunnen sollen im Absenkbereich der beiden Entnahmebrunnen M I und M II so angeordnet werden, daß das in ihnen zur Versickerung gelangende Wasser diese Absenkungen vermindert, und zwar im allgemeinen um jenes Maß, das als Folge der Entnahme von Grundwasser für die landwirtschaftliche Feldbewässerung in diesem Gebiet zu erwarten ist. Der eigentliche Zweck der Grundwasseranreicherung bestehe damit nicht darin, dem Grundwasserkörper das für die Bewässerung erforderliche Wasser zuzuführen - diese Bewässerung solle aus dem dort vorhandenen Grundwasser getätigt werden -, sondern das Ziel der Grundwasseranreicherung sei es, die mit der Entnahme von Bewässerungswasser verbundenen Grundwasserspiegelabsenkungen durch Einbringung von Wasser und damit künstliche Spiegelhebungen zu kompensieren. Physikalisch sei dieses Vorhaben grundsätzlich möglich und geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. In der von Prof. Dr. K erstellten Studie werde angegeben, in welcher Weise die tatsächliche Ausführung der Grundwasseranreicherung erfolgen solle, um den gewünschten Effekt bestmöglich zu erzielen. Es werde dabei als notwendig erachtet, alle erforderlichen technischen Bauwerke nur schrittweise zu erstellen und diese stets sofort auf ihre Brauchbarkeit durch Versuche zu testen. Der Gutachter schlage deshalb ein schrittweise durchzuführendes Versuchsprogramm vor, das die Grundlage für die endgültige Gestaltung des Detailprojektes für die Grundwasseranreicherung bilden solle.Prof. Dr. K habe diese Grundwasseranreicherung zwar als grundsätzlich geeignet bezeichnet, um den gewünschten Effekt zu erbringen, es aber als notwendig erachtet, die Durchführung dieses Projektes im einzelnen und insbesondere die Auslegung und Anordnung der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen sehr genau zu studieren. Daraufhin sei Prof. Dr. K von der Wasserrechtsbehörde ersucht worden, im Rahmen der Erarbeitung und Zusammenstellung jener Gesichtspunkte, die für die notwendige hydrologische Beweissicherung zur Überwachung aller Auswirkungen der Brunnenentnahme auf die Grund- und Oberflächenwässer erforderlich sind, auch alle für die Projektierung, Erstellung und Beweissicherung der Grundwasseranreicherung notwendigen hydrologischen Gesichtspunkte zu behandeln. Diese Studie mit dem Titel "Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke der Stadt Wien, Studie zur Beweissicherung" liege vor und bilde eine wesentliche Grundlage für die folgende wasserbautechnische Beurteilung der Grundwasseranreicherung. Das Ziel dieser Maßnahme sei es, aus den durch natürliche Grundwasseraustritte gespeicherten Oberflächengewässern Fischa und Kalter Gang Wasser zu entnehmen, dieses über Rohrleitungen zu sogenannten Schluckbrunnen zu leiten und durch Einspeisen des Wassers in diese dem Grundwasser zusätzliches Wasser zuzuführen. Diese Schluckbrunnen sollen im Absenkbereich der beiden Entnahmebrunnen M römisch eins und M römisch zwei so angeordnet werden, daß das in ihnen zur Versickerung gelangende Wasser diese Absenkungen vermindert, und zwar im allgemeinen um jenes Maß, das als Folge der Entnahme von Grundwasser für die landwirtschaftliche Feldbewässerung in diesem Gebiet zu erwarten ist. Der eigentliche Zweck der Grundwasseranreicherung bestehe damit nicht darin, dem Grundwasserkörper das für die Bewässerung erforderliche Wasser zuzuführen - diese Bewässerung solle aus dem dort vorhandenen Grundwasser getätigt werden -, sondern das Ziel der Grundwasseranreicherung sei es, die mit der Entnahme von Bewässerungswasser verbundenen Grundwasserspiegelabsenkungen durch Einbringung von Wasser und damit künstliche Spiegelhebungen zu kompensieren. Physikalisch sei dieses Vorhaben grundsätzlich möglich und geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. In der von Prof. Dr. K erstellten Studie werde angegeben, in welcher Weise die tatsächliche Ausführung der Grundwasseranreicherung erfolgen solle, um den gewünschten Effekt bestmöglich zu erzielen. Es werde dabei als notwendig erachtet, alle erforderlichen technischen Bauwerke nur schrittweise zu erstellen und diese stets sofort auf ihre Brauchbarkeit durch Versuche zu testen. Der Gutachter schlage deshalb ein schrittweise durchzuführendes Versuchsprogramm vor, das die Grundlage für die endgültige Gestaltung des Detailprojektes für die Grundwasseranreicherung bilden solle.
Die Stadt Wien werde daher in Entsprechung dieses notwendigen Vorganges vorerst ein Detailprojekt über die notwendige Versuchsdurchführung auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen haben und erst nach Durchführung der darin enthaltenen Versuchsserien das endgültige Detailprojekt für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten und vorzulegen haben. Entscheidende Bedeutung komme der Sicherstellung einer qualitativ und quantitativ ausreichenden Anreicherungsmenge zu. Aus der Wasserbilanz von Prof. Dr. K sei zu erkennen, daß bei Eintritt der dort vorgesehenen weiteren Nutzung des Grundwassers der Mitterndorfer Senke zwangsläufig weitere Verminderungen der Oberflächengewässer, und insbesondere auch der Fischa und des Kalten Ganges in jenen Bereichen, an denen die Entnahme des Anreicherungswassers vorgesehen ist, erfolgen werden. Es werde daher im Detailprojekt über die Grundwasseranreicherung auch die Frage ihrer dauernden Sicherstellung konkret zu behandeln sein. Die Grundwasseranreicherung stelle zwar grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um die im öffentlichen Interesse erforderliche Bewässerung auch im 10 cm-Absenkbereich weiterhin aufrechtzuhalten; sie stelle aber ebenso eine notwendige Voraussetzung für die von Prof. Dr. K genannte mögliche Erschrotung von 800 l/s aus dem Entnahmegebiet der Brunnen M I und M II dar. Gelinge es daher nicht immer oder nicht mehr, diese notwendige Voraussetzung zu erfüllen, dann müsse der durch die Grundwasseranreicherung zu erzielende Zweck - nämlich die Erhaltung der Bewässerungsmöglichkeit im 10 cm-Absenkbereich, ohne daß damit weitere Grundwasserabsenkungen verbunden sind - auf andere Art erreicht werden. Sollten hiezu technische Maßnahmen nicht gefunden werden, müßte die Entnahme aus den beiden Brunnen M I und M II um das entsprechende Maß eingeschränkt werden. Das Ausmaß dieser notwendigen Entnahmebeschränkung bei Entfall der Möglichkeit zur Grundwasseranreicherung wäre im Detailprojekt dann ausführlich zu behandeln, wenn diese Möglichkeit vorgesehen werde, aber auch dann, wenn mit einer solchen Möglichkeit auf Grund der künftigen Entwicklung gerechnet werden müsse.Die Stadt Wien werde daher in Entsprechung dieses notwendigen Vorganges vorerst ein Detailprojekt über die notwendige Versuchsdurchführung auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen haben und erst nach Durchführung der darin enthaltenen Versuchsserien das endgültige Detailprojekt für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten und vorzulegen haben. Entscheidende Bedeutung komme der Sicherstellung einer qualitativ und quantitativ ausreichenden Anreicherungsmenge zu. Aus der Wasserbilanz von Prof. Dr. K sei zu erkennen, daß bei Eintritt der dort vorgesehenen weiteren Nutzung des Grundwassers der Mitterndorfer Senke zwangsläufig weitere Verminderungen der Oberflächengewässer, und insbesondere auch der Fischa und des Kalten Ganges in jenen Bereichen, an denen die Entnahme des Anreicherungswassers vorgesehen ist, erfolgen werden. Es werde daher im Detailprojekt über die Grundwasseranreicherung auch die Frage ihrer dauernden Sicherstellung konkret zu behandeln sein. Die Grundwasseranreicherung stelle zwar grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um die im öffentlichen Interesse erforderliche Bewässerung auch im 10 cm-Absenkbereich weiterhin aufrechtzuhalten; sie stelle aber ebenso eine notwendige Voraussetzung für die von Prof. Dr. K genannte mögliche Erschrotung von 800 l/s aus dem Entnahmegebiet der Brunnen M römisch eins und M römisch zwei dar. Gelinge es daher nicht immer oder nicht mehr, diese notwendige Voraussetzung zu erfüllen, dann müsse der durch die Grundwasseranreicherung zu erzielende Zweck - nämlich die Erhaltung der Bewässerungsmöglichkeit im 10 cm-Absenkbereich, ohne daß damit weitere Grundwasserabsenkungen verbunden sind - auf andere Art erreicht werden. Sollten hiezu technische Maßnahmen nicht gefunden werden, müßte die Entnahme aus den beiden Brunnen M römisch eins und M römisch zwei um das entsprechende Maß eingeschränkt werden. Das Ausmaß dieser notwendigen Entnahmebeschränkung bei Entfall der Möglichkeit zur Grundwasseranreicherung wäre im Detailprojekt dann ausführlich zu behandeln, wenn diese Möglichkeit vorgesehen werde, aber auch dann, wenn mit einer solchen Möglichkeit auf Grund der künftigen Entwicklung gerechnet werden müsse.
Schließlich sei in diesem Detailprojekt auch ausführlich die Frage des zeitlichen und mengenmäßigen Zusammenhanges zwischen der Einspeisemenge und der davon wieder in die Oberflächengewässer austretenden Wassermenge, unter Berücksichtigung des von der Landwirtschaft zusätzlich zur Kompensation der nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen benötigten Bewässerungswassers, zu behandeln. Gerade dabei werde die Abhängigkeit der zulässigen Entnahme aus den beiden Brunnen M I und M II von kurzfristigen, von länger dauernden oder überhaupt nicht mehr möglichen Grundwasseranreicherungen aufzuzeigen sein. Als erster - aber keineswegs als endgültig anzusehender - Maßstab für die notwendige Entnahmedrosselung bei Entfall der Grundwasseranreicherung könne die zur Bewässerung im 10 cm-Absenkbereich erforderliche Anreicherungsmenge angesehen werden. Es werde daher die Konsensdrosselung auch mindestens dieses Ausmaß erreichen und von 742 l/s auf 600 l/s oder darunter zurückgehen müssen.Schließlich sei in diesem Detailprojekt auch ausführlich die Frage des zeitlichen und mengenmäßigen Zusammenhanges zwischen der Einspeisemenge und der davon wieder in die Oberflächengewässer austretenden Wassermenge, unter Berücksichtigung des von der Landwirtschaft zusätzlich zur Kompensation der nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen benötigten Bewässerungswassers, zu behandeln. Gerade dabei werde die Abhängigkeit der zulässigen Entnahme aus den beiden Brunnen M römisch eins und M römisch zwei von kurzfristigen, von länger dauernden oder überhaupt nicht mehr möglichen Grundwasseranreicherungen aufzuzeigen sein. Als erster - aber keineswegs als endgültig anzusehender - Maßstab für die notwendige Entnahmedrosselung bei Entfall der Grundwasseranreicherung könne die zur Bewässerung im 10 cm-Absenkbereich erforderliche Anreicherungsmenge angesehen werden. Es werde daher die Konsensdrosselung auch mindestens dieses Ausmaß erreichen und von 742 l/s auf 600 l/s oder darunter zurückgehen müssen.
Aus dem Gutachten des Prof. Dr. K sei zu entnehmen gewesen, daß ab gewissen Entnahmemengen aus dem Brunnen II Piestingwasser miteingezogen wird. Die Stadt Wien habe zur Ausschaltung der hiedurch gegebenen Qualitätsbeeinflussung des erschroteten Wassers in ihrem Projekt eine Abdichtung des Piestingbachbettes vorgesehen. Prof. Dr. K habe sich dagegen ausgesprochen und vorgeschlagen, weitere Untersuchungen zur besseren Feststellung des Zusammenhanges der drei Faktoren "Piestingwasserführung - umgebendes Grundwasser - Entnahmemenge in M II" durchzuführen und erst auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse die endgültigen Maßnahmen festzulegen. Die technischen Amtssachverständigen teilten diese Auffassung, weil die Piesting in der betreffenden Gerinnestrecke die Gewässergüte III aufweise und weil bei dem relativ großen und vielen Verunreinigungsmöglichkeiten ausgesetzten Einzugsgebiet das Auftreten unkontrollierbarer Abwasserbelastungen und -einstöße nicht ausgeschlossen werden könne. Es müsse daher auf jeden Fall sichergestellt werden, daß zur Wahrung der erforderlichen Qualität des im Brunnen M II erschroteten Wassers keinesfalls hygienisch bedenkliche Verunreinigungen von der Piesting kommend bis zum Brunnen gelangen und dort erschrotet würden. Erst nach genauer Kenntnis der einzelnen Faktoren, nach denen der Piestingeinzug zum Brunnen erfolgt, also insbesondere deren Abhängigkeit von den wechselnden Wasserführungen in der Piesting, dem Grundwasserstand und der Entnahmemenge, und weiters nach Klärung der Frage, an welchen Stellen verteilt oder konzentriert die Aussickerung aus der Piesting erfolgt, könne entschieden werden, ob die erforderliche Sicherstellung der hygienischen Qualität des erschroteten Wassers durch technische Maßnahmen, betriebliche Anpassungen oder sonstige Vorkehrungen erfolgen müsse. Zur Gesamtabdichtung des Piestingbettes sei dabei zu sagen, daß eine solche Maßnahme auf die notwendige große Länge technisch und wasserwirtschaftlich bedenklich erscheine. Die Stadt Wien hätte daher ein geeignetes Versuchsprogramm auszuarbeiten, dieses nach wasserrechtlicher Behandlung durchzuführen und auf Grund der Ergebnisse des Versuchsprogrammes ein entsprechendes Detailprojekt zur wasserrechtlichen Behandlung vorzulegen. In diesem Detailprojekt seien auch die entsprechenden Vorsorgen für den Fall der Hochwasserführung der Piesting einzuplanen, weil der Brunnen M II im Hochwasserüberflutungsbereich der Piesting gelegen sei.Aus dem Gutachten des Prof. Dr. K sei zu entnehmen gewesen, daß ab gewissen Entnahmemengen aus dem Brunnen römisch zwei Piestingwasser miteingezogen wird. Die Stadt Wien habe zur Ausschaltung der hiedurch gegebenen Qualitätsbeeinflussung des erschroteten Wassers in ihrem Projekt eine Abdichtung des Piestingbachbettes vorgesehen. Prof. Dr. K habe sich dagegen ausgesprochen und vorgeschlagen, weitere Untersuchungen zur besseren Feststellung des Zusammenhanges der drei Faktoren "Piestingwasserführung - umgebendes Grundwasser - Entnahmemenge in M II" durchzuführen und erst auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse die endgültigen Maßnahmen festzulegen. Die technischen Amtssachverständigen teilten diese Auffassung, weil die Piesting in der betreffenden Gerinnestrecke die Gewässergüte römisch drei aufweise und weil bei dem relativ großen und vielen Verunreinigungsmöglichkeiten ausgesetzten Einzugsgebiet das Auftreten unkontrollierbarer Abwasserbelastungen und -einstöße nicht ausgeschlossen werden könne. Es müsse daher auf jeden Fall sichergestellt werden, daß zur Wahrung der erforderlichen Qualität des im Brunnen M römisch zwei erschroteten Wassers keinesfalls hygienisch bedenkliche Verunreinigungen von der Piesting kommend bis zum Brunnen gelangen und dort erschrotet würden. Erst nach genauer Kenntnis der einzelnen Faktoren, nach denen der Piestingeinzug zum Brunnen erfolgt, also insbesondere deren Abhängigkeit von den wechselnden Wasserführungen in der Piesting, dem Grundwasserstand und der Entnahmemenge, und weiters nach Klärung der Frage, an welchen Stellen verteilt oder konzentriert die Aussickerung aus der Piesting erfolgt, könne entschieden werden, ob die erforderliche Sicherstellung der hygienischen Qualität des erschroteten Wassers durch technische Maßnahmen, betriebliche Anpassungen oder sonstige Vorkehrungen erfolgen müsse. Zur Gesamtabdichtung des Piestingbettes sei dabei zu sagen, daß eine solche Maßnahme auf die notwendige große Länge technisch und wasserwirtschaftlich bedenklich erscheine. Die Stadt Wien hätte daher ein geeignetes Versuchsprogramm auszuarbeiten, dieses nach wasserrechtlicher Behandlung durchzuführen und auf Grund der Ergebnisse des Versuchsprogrammes ein entsprechendes Detailprojekt zur wasserrechtlichen Behandlung vorzulegen. In diesem Detailprojekt seien auch die entsprechenden Vorsorgen für den Fall der Hochwasserführung der Piesting einzuplanen, weil der Brunnen M römisch zwei im Hochwasserüberflutungsbereich der Piesting gelegen sei.
Die relativ kleine projektsgemäße Verminderung des Piestingabflusses (70 l/s) werde sich selbst bei geringen Abflüssen dieses Gewässers von 900 bis 1000 l/s- die etwa den kleinsten sommerlichen Monatsmitteln entsprächen - kaum spürbar auswirken. Anders lägen die Verhältnisse in extremen winterlichen Frostperioden; in solchen sei am Pegel Ebreichsdorf einmal innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 20 Jahren ein kleinstes Monatsmittel von 40 l/s aufgetreten, wobei die Tagesmittelwasserführung zwischen Null und etwa 120 l/s gelegen war. Es sei nicht bekannt - und auch aus den durchgeführten Pumpversuchen nicht exakt ableitbar -, wie groß der Einzug von Piestingwasser in den Brunnen M II in solchen extremen Abflußperioden sei. Diese Frage erscheine jedoch wesentlich wegen der notwendigen Aufrechterhaltung eines Mindestabflusses in der Piesting und wegen der Unzulässigkeit der Einbeziehung von Piestingwasser in den Entnahmebrunnen bei derart extremen Kleinstabflüssen und bei den an der Piesting herrschenden Gewässergüteverhältnissen. Es wäre deshalb bei den Versuchen über die zweckmäßigste Abschirmung der Piesting auch diese Frage mitzubehandeln.Die relativ kleine projektsgemäße Verminderung des Piestingabflusses (70 l/s) werde sich selbst bei geringen Abflüssen dieses Gewässers von 900 bis 1000 l/s- die etwa den kleinsten sommerlichen Monatsmitteln entsprächen - kaum spürbar auswirken. Anders lägen die Verhältnisse in extremen winterlichen Frostperioden; in solchen sei am Pegel Ebreichsdorf einmal innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 20 Jahren ein kleinstes Monatsmittel von 40 l/s aufgetreten, wobei die Tagesmittelwasserführung zwischen Null und etwa 120 l/s gelegen war. Es sei nicht bekannt - und auch aus den durchgeführten Pumpversuchen nicht exakt ableitbar -, wie groß der Einzug von Piestingwasser in den Brunnen M römisch zwei in solchen extremen Abflußperioden sei. Diese Frage erscheine jedoch wesentlich wegen der notwendigen Aufrechterhaltung eines Mindestabflusses in der Piesting und wegen der Unzulässigkeit der Einbeziehung von Piestingwasser in den Entnahmebrunnen bei derart extremen Kleinstabflüssen und bei den an der Piesting herrschenden Gewässergüteverhältnissen. Es wäre deshalb bei den Versuchen über die zweckmäßigste Abschirmung der Piesting auch diese Frage mitzubehandeln.
Für die Piesting wie auch für die sonstigen durch die Grundwasserentnahme beeinflußten Gewässer werde die Stadt Wien ein Detailprojekt auszuarbeiten und in diesem sowohl die genauen Beeinflussungen - bezogen auf die derzeitigen Abflußverhältnisse und unter Beleuchtung der jahreszeitlichen Schwankungen - als auch jene konkreten Maßnahmen darzustellen haben, wie die durch die Verminderung der Wasserführungen berührten derzeitigen Nutzungen an diesen Gerinnen den neuen Verhältnissen angepaßt werden sollen. Bei der Piesting sei des weiteren die Frage zu beantworten, welche Mindestwasserführungen nicht beeinflußt werden dürfen. In diesem Detailprojekt sei insbesondere die Aufrechterhaltung der derzeit bestehenden Feuerlöschmöglichkeiten, der Wasserversorgung, Abwässerbeseitigung und Bewässerung zu behandeln. Dasselbe gelte auch für die obere Fischa, d. h. jenen Bereich, der oberhalb ihres Zusammenflusses mit der Piesting gelegen ist. Hinsichtlich der Einwirkungen der geplanten Grundwasserentnahme auf die Fischa unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Piesting habe Prof. Dr. K in seinem Gutachten festgestellt, daß sich abwärts dieses maßgebenden Profiles alle im Bereich der Mitterndorfer Senke stattfindenden überörtlichen Grundwasserentnahmen praktisch zur Gänze in einer äquivalenten Verminderung des Abflusses der Fischa auswirken. Die geplante ständige Entnahme von 742 l/s bedeute, bezogen auf den Pegel Fischamend, eine Reduktion des Jahres-Abflußmittels um ca. 10 %, des kleinsten Monatsmittels um ca. 20 % und des kleinsten Tagesmittels um ca. 25 %. Prof. Dr. K bezeichne in seinem Gutachten als kleinsten zulässigen Abflußwert in Gramatneusiedl 1 m3/s, bei welchem die notwendigen Vorflutverhältnisse zur erforderlichen Abwasserbeseitigung als noch für ausreichend angesehen werden.
Das öffentliche Interesse an der Nutzung des Grundwassers der Mitterndorfer Senke sei durch die Schongebietsverordnung deklariert worden. Bei der Feststellung der Zulässigkeit der Verminderung des Oberflächenwassers sei daher dieses deklarierte öffentliche Interesse den öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines Mindestabflusses in der Fischa gegenüber zu stellen und gegen diese abzuwägen. Als solche öffentliche Interessen seien zu beachten: Aufrechterhaltung der Feuerlöschreserve, Aufrechterhaltung bestehender Wasserversorgungen und Bewässerungen, einer klaglosen Abwasserbeseitigung sowie eines solchen Mindestabflusses, der die Lebensfähigkeit des Gewässers als biologischer Körper sicherstellt. Schließlich seien dabei auch die in flußbaulicher Hinsicht gegebenen Gesichtspunkte, Uferschutzbauten, Piloten, Fundamente u. dgl. sowie die Belange der Fischerei zu berücksichtigen.
Im Projekt der Stadt Wien würden die Auswirkungen der geplanten Grundwasserentnahme auf die bestehenden Wasserrechte behandelt. Im besonderen seien die Beeinträchtigung bestehender Kraftwerksanlagen sowie die Abwassereinleitungen aufgezeigt. Auf die sonstigen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Auswirkungen des Wasserentzuges sei aber nicht eingegangen worden, wie die Auswirkung der Entnahme auf die derzeitige Wasserführung der Fische, die Veränderung der derzeitigen Abflußverhältnisse im Lichte der Auswirkungen der von Prof. Dr. K erstellten Wasserbilanz und der künftigen Nutzung des Grundwasservorkommens der Mitterndorfer Senke. Ob die bereits dargestellte Verminderung der Abflüsse der Fischa im öffentlichen Interesse tragbar sei, könne nur nach Prüfung der aufgezeigten Gesichtspunkte für die gesamte, von der Entnahme betroffene Gerinnestrecke beurteilt werden. Die im Projekt enthaltenen Unterlagen reichten hiefür nicht aus. Es sei dabei zu berücksichtigen daß sich der geplante Wasserentzug nach zwei Richtungen auswirken werde: In einer mengenmäßiger Abnahme der Wasserführung und in einer damit einhergehenden Erhöhung der Häufigkeit des Auftretens kleiner Wasserführungen.
Offenbar in Erkenntnis der Tatsache, daß es bei der solcherart notwendigen Abstimmung des Maßes der möglichen Grundwasserentnahme mit den hiedurch berührten Oberflächengewässern vor allem auf die Überbrückung der extremen Niederwasser-Abflußzeiten ankomme - da ja bei normalen Wasserführungen die Abflußverminderung viel weniger ins Gewicht falle -, habe die Stadt Wien im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen, künstliche Wasserabgaben aus ihrer Entnahmeleitung in die Fischa bzw. Piesting in solchem Maße durchzuführen, daß ein Mindestabfluß von 3 m3/s in Fischamend nicht unterschritten wird. Diese vorgeschlagene Möglichkeit müsse grundsätzlich positiv und als geeignet beurteilt werden, den Zweck der Überbrückung extremer Abflußzeiten zu erreichen. Diese künstliche Einspeisung von erschrotetem Grundwasser in die angrenzenden Oberflächengewässer komme praktisch einer im selben Maße vorgenommenen Konsensdrosselung gleich, wobei eben nicht die Förderleistung eingeschränkt werde und das hiedurch nicht geförderte Grundwasser auf natürliche Weise - wie bisher - in die Gewässer austrete, sondern dieser natürliche Vorgang durch Pumpung und Gewässereinleitung künstlich simuliert werde. Die künstliche Einspeisung sei daher dem Grunde nach dem natürlichen Grundwasseraustritt entsprechend. Sie gestatte es allerdings, die Trägheit, mit der die Grundwasseraustritte auf Veränderungen der Entnahmemenge reagieren, auszuschalten und damit die Austritte auf den vom Oberflächengewässer her kürzestmöglichen Zeitabschnitt zu konzentrieren, ohne daß hiezu gewisse Anlauf- oder Ablaufzeiten notwendig wären.
In welchem Rahmen die geschilderte Methode praktisch ausführbar sei, könne nur auf Grund entsprechend umfassender und ausführlicher Unterlagen beurteilt werden. Diese wären der Wasserrechtsbehörde in Form eines Detailprojektes zur Behandlung vorzulegen. Zur Frage der Vereinbarkeit der beantragten Grundwasserentnahme mit den hiedurch berührten öffentlichen Interessen an der unteren Fischa lasse sich sohin sagen, daß diese Entnahme auf der Grundlage der von der Stadt Wien gegebenen Zusage der Aufrechterhaltung eines Mindestabflusses von 3 m3/s am Pegel Fischamend grundsätzlich möglich erscheine. Des weiteren könne schon jetzt grundsätzlich festgestellt werden, daß jedenfalls die Rücksichtnahme auf die öffentlichen Interessen an den Oberflächengewässern sowohl gewisser baulicher als auch betrieblicher Anpassungsmaßnahmen bedürfe, die dem Grunde nach dem Ziele dienen müßten, die in Zeiten höherer Wasserführungen mögliche Grundwasserentnahme zu Zeiten geringer Abflüsse zu beschränken. Das Ausmaß dieser notwendigen Beschränkungen der Grundwasserentnahme werde erst im Rahmen der Behandlung der entsprechenden Detailprojekte auf Grund der darin anzuführenden Unterlagen über die konkreten Auswirkungen und die technischen Möglichkeiten ihrer Beherrschung genau festgelegt werden können. Weitere sachverständige Ausführungen betrafen die Maßnahmen zur hydrologischen Beweissicherung und die vorgesehenen Baulichkeiten.
Abschließend wurde ausgeführt, daß das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt die grundsätzliche Beurteilung des angestrebten Zieles und der damit verbundenen Auswirkungen gestatte. Es bedürfe zur Konkretisierung noch insbesondere in folgenden Punkten der Ergänzung bzw. Detaillierung und Präzisierung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die dazu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Wenn sich die Beschwerdeführerin im Vordergrund ihrer Beschwerdeausführungen auf ein ihr endgültig verliehenes Recht zur Entnahme einer Wassermenge bis zu 742 l/s und auf eine Verletzung dieses Rechtes durch nachfolgende Bescheidbestimmungen bezieht, ist dies nicht recht verständlich. Wohl besagt § 11 Abs. 1 WRG 1959, daß bei Erteilung einer derartigen Bewilligung jedenfalls auch das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen ist. Doch folgt aus den Verfahrensergebnissen deutlich, daß die belangte Behörde gar nicht in der Lage sein konnte, eine derartige Bestimmung endgültig vorzunehmen. Das gesamte Ermittlungsverfahren ist von der - auch von der Beschwerdeführerin völlig unbestritten belassenen und in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnten - Tatsache gekennzeichnet, daß das zur Bewilligung vorgelegte Projekt nach dem einhelligen Gutachten der Sachverständigen und der daraus gewonnenen Überzeugung der belangten Behörde nicht hinreichen konnte, um zu einer Bewilligung eines nach allen Richtungen abgegrenzten und demnach sofort ausführbaren Vorhabens gelangen zu können.Wenn sich die Beschwerdeführerin im Vordergrund ihrer Beschwerdeausführungen auf ein ihr endgültig verliehenes Recht zur Entnahme einer Wassermenge bis zu 742 l/s und auf eine Verletzung dieses Rechtes durch nachfolgende Bescheidbestimmungen bezieht, ist dies nicht recht verständlich. Wohl besagt Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959, daß bei Erteilung einer derartigen Bewilligung jedenfalls auch das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen ist. Doch folgt aus den Verfahrensergebnissen deutlich, daß die belangte Behörde gar nicht in der Lage sein konnte, eine derartige Bestimmung endgültig vorzunehmen. Das gesamte Ermittlungsverfahren ist von der - auch von der Beschwerdeführerin völlig unbestritten belassenen und in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnten - Tatsache gekennzeichnet, daß das zur Bewilligung vorgelegte Projekt nach dem einhelligen Gutachten der Sachverständigen und der daraus gewonnenen Überzeugung der belangten Behörde nicht hinreichen konnte, um zu einer Bewilligung eines nach allen Richtungen abgegrenzten und demnach sofort ausführbaren Vorhabens gelangen zu können.
Wenn die belangte Behörde dennoch den von ihr gewählten Weg gegangen ist und es unternommen hat, aus den Verfahrensergebnissen den für die Beschwerdeführerin entscheidenden Schluß zu gewinnen, daß ihr Vorhaben grundsätzlich zulässig sei, und wenn sie ebenso aus diesen Ergebnissen zu einer zulässigen Wasserentnahme bis zu 742 l/s gelangt ist, so traf sie damit gewiß die für die Beschwerdeführerin günstigste Lösung: denn sie erklärte damit das durch Jahre mit großen Mitteln verfolgte und ausgearbeitete Projekt, dessen Ausführung zudem als bevorzugter Wasserbau erklärt worden war, als grundsätzlich bewilligt und ausführbar. Die belangte Behörde hat auch in Punkt II und III des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel darüber gelassen, welche Detailausarbeitungen zum Schutz öffentlicher Interessen noch vorzulegen seien und bewilligt werden müßten, um nach ihrer Ausführung (neben dem bisher behandelten Hauptprojekt) erstmalig einen Betrieb der Anlage zu ermöglichen.Wenn die belangte Behörde dennoch den von ihr gewählten Weg gegangen ist und es unternommen hat, aus den Verfahrensergebnissen den für die Beschwerdeführerin entscheidenden Schluß zu gewinnen, daß ihr Vorhaben grundsätzlich zulässig sei, und wenn sie ebenso aus diesen Ergebnissen zu einer zulässigen Wasserentnahme bis zu 742 l/s gelangt ist, so traf sie damit gewiß die für die Beschwerdeführerin günstigste Lösung: denn sie erklärte damit das durch Jahre mit großen Mitteln verfolgte und ausgearbeitete Projekt, dessen Ausführung zudem als bevorzugter Wasserbau erklärt worden war, als grundsätzlich bewilligt und ausführbar. Die belangte Behörde hat auch in Punkt römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel darüber gelassen, welche Detailausarbeitungen zum Schutz öffentlicher Interessen noch vorzulegen seien und bewilligt werden müßten, um nach ihrer Ausführung (neben dem bisher behandelten Hauptprojekt) erstmalig einen Betrieb der Anlage zu ermöglichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen derartigen Vorgang beider Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen bereits mehrfach als zulässig befunden, so schon im Erkenntnis vom 27. Oktober 1910, Slg, Nr. 7674/A, aber auch im Erkenntnis vom 18. Dezember 1958, Slg. N. F. Nr. 4837/A.
Im Gegenstande ging es vorerst darum, das zunächst fachlich noch nicht völlig übersehbare Projekt angesichts seiner Dringlichkeit als grundsätzlich zulässig oder unzulässig zu erkennen und bescheidmäßig abzusichern, um den für die ausreichende Wasserversorgung einer Großstadt geplanten Weg als endgültig begehbar zu kennzeichnen und die begonnenen Arbeiten von dem Risiko der allfälligen Unausführbarkeit zufolge gesetzlicher Hindernisse zu befreien, die noch offenen, als grundsätzlich zulässig und ausführbar erkannten Teilausführungen aber weiteren bescheidmäßigen Erledigungen vorzubehalten, die zu dem Hauptbescheid treten müssen, um das Gesamtvorhaben verwirklichen zu können.
Welche allfälligen Entnahmebeschränkungen aber gegenüber der grundsätzlich vorgesehenen Entnahmemenge bis zu 742 l/s auf Grund der Ausführung der noch zu bewilligenden Detailprojekte in Betracht kommen, wurde in Abschnitt B des Bescheides in folgenden Ziffern der "Bedingungen und Auflagen" ausdrücklich angeführt:
Ziffer 8): "Erst auf Grund der Ergebnisse des Versuchsprogrammes ist …. ein Detailprojekt ….. zum Schutz des Brunnens M II gegen nachteilige Einflüsse von Piestingwasser auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen. ….. In diesem Detailprojekt sind auch jene …. Maßnahmen darzulegen, die bei Hochwasserführung der Piesting und bei Niederwasser eine hygienische Gefährdung des Brunnenwassers ….. mit Sicherheit ausschließen." Es ist einleuchtend, daß die Ergebnisse dieser weiteren Projektgestaltung unter Umständen auch zu zeitweiligen Beschränkungen der Wasserentnahme aus dem Brunnen M II führen können. Ziffer 8): "Erst auf Grund der Ergebnisse des Versuchsprogrammes ist …. ein Detailprojekt ….. zum Schutz des Brunnens M römisch zwei gegen nachteilige Einflüsse von Piestingwasser auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen. ….. In diesem Detailprojekt sind auch jene …. Maßnahmen darzulegen, die bei Hochwasserführung der Piesting und bei Niederwasser eine hygienische Gefährdung des Brunnenwassers ….. mit Sicherheit ausschließen." Es ist einleuchtend, daß die Ergebnisse dieser weiteren Projektgestaltung unter Umständen auch zu zeitweiligen Beschränkungen der Wasserentnahme aus dem Brunnen M römisch zwei führen können.
Ziffer 13): " ….. nach Genehmigung und Durchführung der darin enthaltenen Versuchsserien ist sodann das endgültige Detailprojekt für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten, zur Bewilligung vorzulegen und durchzuführen. Besonders sorgfältig sind dabei die Fragen zu prüfen, welche Menge an Anreicherungswasser zur Sicherstellung des angestrebten Erfolges erforderlich ist ….. wie eine qualitativ und quantitativ ausreichende Anreicherungsmenge auf Dauer sichergestellt werden kann bzw. mit welchen technischen und betrieblichen Mitteln (z.B. Entnahmebeschränkungen) andernfalls die Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels bewirkt werden kann ….."
Ziffer 17): "Die Beeinflussung der Gewässer im Zusammenflußbereich der Piesting und Fischa durch die Grundwasserentnahme ….. sowie jene konkreten Maßnahmen, wie die …. derzeitigen Nutzungen den neuen Verhältnissen angepaßt werden sollen ….. sind im einzelnen in einem Detailprojekt darzustellen. In diesem Detailprojekt sind insbesondere auch die Mindestwasserführung der Piesting, die nicht beeinflußt werden darf …… zu behandeln."
Ziffer 19): "Unter Verwendung dieses Spezialgutachtens über die Veränderung der Eisverhältnisse ist ein Detailprojekt über die in der Verhandlung zugesagte Dotierung der Fischa zu Zeiten extremer Niederwasserführung ….. vorzulegen. Darin sind der maßgebende Grenzabfluß in der Fischa zu begründen, der durch die Grundwasserentnahme nicht unterschritten werden darf ...."
Die Beschwerdeführerin hat Punkt II des Bescheidspruches ebenso unbekämpft gelassen wie die vorstehend angeführten Bedingungen bzw. Auflagen Ziffer 8, 13, 17, 19 (bzw. dazu gehörig Ziffer 18). Das heißt, daß sie es hingenommen hat, zur Abrundung ihres Gesamtprojektes noch sehr wesentliche Detailprojekte zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen, deren notwendige Konsequenz zumindest aus bisheriger Schau ist, daß das Maß der zulässigen Wasserbenutzung noch nicht endgültig feststehen kann, weil es eben etwa zugunsten der Landwirtschaft (Grundwasseranreicherung) oder der unerläßlichen Mindestwasserführung in den aus demselben Grundwasservorkommen gespeisten Oberflächengewässern noch Veränderungen nach Menge oder Art erfahren kann. Damit hat die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, daß sie sich mit der Notwendigkeit einer derartigen Vervollkommnung ihres Vorhabens, dadurch aber auch mit der daraus resultierenden Konsequenz abgefunden hat, daß erst nach Bewilligung und Ausführung auch der Detailprojekte und damit zum Zeitpunkt der Endüberprüfung der Gesamtanlage ausgesprochen werden kann, welches Maß der Wasserbenutzung angesichts der nunmehr zugunsten öffentlicher Interessen weiterhin getroffenen und als tauglich befundenen technischen oder betrieblichen Vorsorgen endgültig festgelegt werde.Die Beschwerdeführerin hat Punkt römisch zwei des Bescheidspruches ebenso unbekämpft gelassen wie die vorstehend angeführten Bedingungen bzw. Auflagen Ziffer 8, 13, 17, 19 (bzw. dazu gehörig Ziffer 18). Das heißt, daß sie es hingenommen hat, zur Abrundung ihres Gesamtprojektes noch sehr wesentliche Detailprojekte zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen, deren notwendige Konsequenz zumindest aus bisheriger Schau ist, daß das Maß der zulässigen Wasserbenutzung noch nicht endgültig feststehen kann, weil es eben etwa zugunsten der Landwirtschaft (Grundwasseranreicherung) oder der unerläßlichen Mindestwasserführung in den aus demselben Grundwasservorkommen gespeisten Oberflächengewässern noch Veränderungen nach Menge oder Art erfahren kann. Damit hat die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, daß sie sich mit der Notwendigkeit einer derartigen Vervollkommnung ihres Vorhabens, dadurch aber auch mit der daraus resultierenden Konsequenz abgefunden hat, daß erst nach Bewilligung und Ausführung auch der Detailprojekte und damit zum Zeitpunkt der Endüberprüfung der Gesamtanlage ausgesprochen werden kann, welches Maß der Wasserbenutzung angesichts der nunmehr zugunsten öffentlicher Interessen weiterhin getroffenen und als tauglich befundenen technischen oder betrieblichen Vorsorgen endgültig festgelegt werde.
Es ist daher rechtsirrig, aus der in Punkt I des Bescheidspruches erteilten Bewilligung einer Höchstwasserentnahme von 742 l/s ein in dieser Art endgültig erteiltes Recht ableiten zu wollen, ohne auf den Beisatz "... nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie unter den in B. enthaltenen Bedingungen und Auflagen …" Bedacht zu nehmen und noch dazu gleichzeitig alle jene Bescheidbestimmungen unbekämpft zu belassen, aus denen mit aller notwendigen Klarheit hervorgeht, daß das endgültige Maß der Wasserbenützung erst in jenem Zeitpunkt bestimmt werden kann und soll, in dem die notwendigen Projektsergänzungen ausgeführt sind und die notwendige endgültige Übersicht auch in dieser Richtung gewähren.Es ist daher rechtsirrig, aus der in Punkt römisch eins des Bescheidspruches erteilten Bewilligung einer Höchstwasserentnahme von 742 l/s ein in dieser Art endgültig erteiltes Recht ableiten zu wollen, ohne auf den Beisatz "... nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie unter den in B. enthaltenen Bedingungen und Auflagen …" Bedacht zu nehmen und noch dazu gleichzeitig alle jene Bescheidbestimmungen unbekämpft zu belassen, aus denen mit aller notwendigen Klarheit hervorgeht, daß das endgültige Maß der Wasserbenützung erst in jenem Zeitpunkt bestimmt werden kann und soll, in dem die notwendigen Projektsergänzungen ausgeführt sind und die notwendige endgültige Übersicht auch in dieser Richtung gewähren.
Der Hinweis der Beschwerde auf eine Verletzung eines durch § 16 WRG 1959 gewährleisteten Rechtes kann nur so verstanden werden, daß sich die Beschwerdeführerin außerstande sieht, das ihr bisher verliehene Wasserbenutzungsrecht gegen weitere Bewerber hinreichend verteidigen zu können. Abgesehen davon, daß es sich hier eben erst um eine Teilbewilligung eines Gesamtvorhabens handelt, wird es der Beschwerdeführerin gleichwohl freistehen, im Fall eines Widerstreites ihr Recht auf Entnahme bis zu 742 l/s einzuwenden, das nach den vorangeführten Bescheidbestimmungen ja nur aus öffentlichen oder anderen nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Interessen auf Grund der Ergebnisse der Detailprojektierungen noch einer künftigen Beschränkung unterzogen werden kann. Daß aber eine solche Beschränkung nicht einer Enteignung gleichgesetzt werden könnte, bedarf als selbstverständlich keiner weiteren Erörterung.Der Hinweis der Beschwerde auf eine Verletzung eines durch Paragraph 16, WRG 1959 gewährleisteten Rechtes kann nur so verstanden werden, daß sich die Beschwerdeführerin außerstande sieht, das ihr bisher verliehene Wasserbenutzungsrecht gegen weitere Bewerber hinreichend verteidigen zu können. Abgesehen davon, daß es sich hier eben erst um eine Teilbewilligung eines Gesamtvorhabens handelt, wird es der Beschwerdeführerin gleichwohl freistehen, im Fall eines Widerstreites ihr Recht auf Entnahme bis zu 742 l/s einzuwenden, das nach den vorangeführten Bescheidbestimmungen ja nur aus öffentlichen oder anderen nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Interessen auf Grund der Ergebnisse der Detailprojektierungen noch einer künftigen Beschränkung unterzogen werden kann. Daß aber eine solche Beschränkung nicht einer Enteignung gleichgesetzt werden könnte, bedarf als selbstverständlich keiner weiteren Erörterung.
Die Einwände der Beschwerde gegen lit. a) und b) des Punktes IV des Bescheidspruches sind daher nicht gerechtfertigt. Dies ist aber auch bezüglich der lit. c) der Fall:Die Einwände der Beschwerde gegen Litera a,) und b) des Punktes römisch vier des Bescheidspruches sind daher nicht gerechtfertigt. Dies ist aber auch bezüglich der Litera c,) der Fall:
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt, beruht die erteilte Bewilligung auf der projektsgemäßen Voraussetzung, daß durch die geplante Entnahme der mittels der Pumpversuche ermittelte 10 cm-Absenkbereich nicht überschritten wird, so wie auch selbst die Beschwerde davon ausgeht, daß dieser Absenkbereich laut dem Gutachten K durch die geplante Grundwasserentnahme der Beschwerdeführerin nicht überschritten werden wird, daß ferner allfällige durch Feldbewässerung bewirkte weitere Absenkungen durch die geplante Grundwasseranreicherung ausgeglichen werden sollen. Da es also Gegenstand des Vorhabens der Beschwerdeführerin ist, diesen Absenkbereich einzuhalten, ist nicht zu ersehen, warum eine Vorschreibung rechtswidrig sein soll, die dazu dient, die Einhaltung dieses Zustandes (im öffentlichen Interesse) abzusichern. Dasselbe gilt für die Sicherung eines Mindestwasserstandes der Fischa, wenn man gegenüberhält, daß die Beschwerdeführerin die oben bereits zitierten Auflagen unter Ziffer 19) bzw. 18) unbekämpft gelassen hat, wonach erst im Rahmen eines Detailprojektes entschieden werden soll, was als maßgebender Grenzabfluß der Fischa zu gelten habe, der nicht unterschritten werden darf. Wenn ein Bescheid über ein Projekt seine endgültige Wirksamkeit von der bescheidmäßigen Behandlung von Teilprojekten abhängig macht, kann eben einerseits nicht die Vorschreibung der Vorlage von Teilprojekten anerkannt und anderseits die im selben Bescheid daraus gezogene Konsequenz der Bedachtnahme auf Auswirkungen solcher Teilprojekte isoliert in Beschwerde gezogen werden.
Was hingegen lit. d) des Punktes IV des Bescheidspruches betrifft, ist der Beschwerdeführerin darin beizustimmen, daß der darin ausgesprochene Vorbehalt einer künftigen Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter niederösterreichischer Gemeinden im Gesetze keine Deckung findet:Was hingegen Litera d,) des Punktes römisch vier des Bescheidspruches betrifft, ist der Beschwerdeführerin darin beizustimmen, daß der darin ausgesprochene Vorbehalt einer künftigen Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter niederösterreichischer Gemeinden im Gesetze keine Deckung findet:
Das Maß der Wasserbenutzung hat sich laut § 13 Abs. 1 WRG 1959 nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung jeweils zur Verfügung steht.Das Maß der Wasserbenutzung hat sich laut Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung jeweils zur Verfügung steht.
Diesem Gesetzesgebot entsprechend wurde der Bedarf der Stadt Wien ebenso eingehend geprüft wie die Gesamtsituation im fraglichen Grundwasserbereich (großräumige Wasserbilanz). Das Ergebnis lautete dahin, daß die Stadt Wien der geplanten Grundwasserentnahme dringend bedarf, um eine schwere Krisensituation zu vermeiden, daß anderseits diese Entnahme in der sachverständig erstellten Wasserbilanz ihre Deckung finde. Daß der dergestalt anerkannte Bedarf der Stadt Wien in irgendeinem voraussehbaren Zeitpunkt absinken werde, wurde nicht angenommen.
Bei dieser Situation blieb kein Raum für die hier allein in Betracht zu ziehende Anwendung des § 13 Abs. 4 WRG 1959, wonach das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise beschränkt werden kann, daß ein Teil des jeweiligen natürlichen Zuflusses der Verfügung der Wasserrechtsbehörde für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke vorbehalten bleibt. Es sei dahingestellt, ob es sich nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle bei dem einem solchen Vorbehalt zugänglichen "Teil des natürlichen Zuflusses" um eine Wassermenge handeln kann, die schon bisher der Wasserversorgung oder Bewässerung dient. Jedenfalls aber ergibt sich aus der behördlichen Annahme, daß für ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung zu Wasserversorgungszwecken ein dringender Bedarf bestehe und bestehen bleibe, der zwingende Schluß, daß nicht in einem späteren Zeitpunkt ein anderweitiger völlig gleichartiger Bedarf eines Bevölkerungsteiles dazu führen kann, den gleichbleibenden Bedarf des anderen Bevölkerungsteiles zu mißachten. Auch die Bedachtnahme der belangten Behörde auf § 105 WRG 1959 verhilft zu keinem anderen Gesichtspunkt, weil das im Gegenstande durchschlagende öffentliche Interesse eben die ehebaldige und gleichbleibende Versorgung der Wiener Bevölkerung mit ausreichendem Trinkwasser ist, dem kein anderes gleichartiges Interesse entgegengesetzt werden kann. Ebensowenig nützt die Heranziehung des § 21 (Abs. 1) WRG 1959 dem Standpunkt der belangten Behörde, weil der Vorbehalt der "Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen", eingeschränkt auf die Fälle der Bewilligung von Wasserversorgungsanlagen, nur aus dem Gesichtspunkte der aus öffentlichen Interessen gebotenen besonderen und dauernden Absicherung solcher Anlagen gegen anlagengefährdende Umstände gesetzentsprechend sein kann.Bei dieser Situation blieb kein Raum für die hier allein in Betracht zu ziehende Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959, wonach das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise beschränkt werden kann, daß ein Teil des jeweiligen natürlichen Zuflusses der Verfügung der Wasserrechtsbehörde für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke vorbehalten bleibt. Es sei dahingestellt, ob es sich nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle bei dem einem solchen Vorbehalt zugänglichen "Teil des natürlichen Zuflusses" um eine Wassermenge handeln kann, die schon bisher der Wasserversorgung oder Bewässerung dient. Jedenfalls aber ergibt sich aus der behördlichen Annahme, daß für ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung zu Wasserversorgungszwecken ein dringender Bedarf bestehe und bestehen bleibe, der zwingende Schluß, daß nicht in einem späteren Zeitpunkt ein anderweitiger völlig gleichartiger Bedarf eines Bevölkerungsteiles dazu führen kann, den gleichbleibenden Bedarf des anderen Bevölkerungsteiles zu mißachten. Auch die Bedachtnahme der belangten Behörde auf Paragraph 105, WRG 1959 verhilft zu keinem anderen Gesichtspunkt, weil das im Gegenstande durchschlagende öffentliche Interesse eben die ehebaldige und gleichbleibende Versorgung der Wiener Bevölkerung mit ausreichendem Trinkwasser ist, dem kein anderes gleichartiges Interesse entgegengesetzt werden kann. Ebensowenig nützt die Heranziehung des Paragraph 21, (Absatz eins,) WRG 1959 dem Standpunkt der belangten Behörde, weil der Vorbehalt der "Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen", eingeschränkt auf die Fälle der Bewilligung von Wasserversorgungsanlagen, nur aus dem Gesichtspunkte der aus öffentlichen Interessen gebotenen besonderen und dauernden Absicherung solcher Anlagen gegen anlagengefährdende Umstände gesetzentsprechend sein kann.
Gewiß kann der Fall eintreten, daß die Stadt Wien in die Lage kommt, ihren - wie angenommen weiterhin steigenden - Wasserbedarf aus einem Vorkommen zu decken, das die gegenständliche Entnahme ganz oder zum Teil entbehrlich gestaltet. In diesem Falle wird, falls bis dahin nicht andere Entwicklungen (wie etwa eine Verbundwirtschaft) solche Schritte entbehrlich machen, der nachgewiesene anderweitige Bedarf bei Abgang gütlicher Einigung eben dazu führen, das benötigte Wasser im Wege der Enteignung (etwa gemäß § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959) jenem Bevölkerungsteil zuzuführen, der sonst eine ungerechtfertigte Benachteiligung erleiden würde.Gewiß kann der Fall eintreten, daß die Stadt Wien in die Lage kommt, ihren - wie angenommen weiterhin steigenden - Wasserbedarf aus einem Vorkommen zu decken, das die gegenständliche Entnahme ganz oder zum Teil entbehrlich gestaltet. In diesem Falle wird, falls bis dahin nicht andere Entwicklungen (wie etwa eine Verbundwirtschaft) solche Schritte entbehrlich machen, der nachgewiesene anderweitige Bedarf bei Abgang gütlicher Einigung eben dazu führen, das benötigte Wasser im Wege der Enteignung (etwa gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959) jenem Bevölkerungsteil zuzuführen, der sonst eine ungerechtfertigte Benachteiligung erleiden würde.
Der in Punkt IV lit. d) des Bescheidspruches enthaltene Vorbehalt einer Nutzungsbeschränkung entspricht somit nicht der Gesetzeslage, während die Bestimmungen der lit. a), b) und c) dieses Spruchteiles nicht als gesetzwidrig befunden werden konnten.Der in Punkt römisch vier Litera d,) des Bescheidspruches enthaltene Vorbehalt einer Nutzungsbeschränkung entspricht somit nicht der Gesetzeslage, während die Bestimmungen der Litera a,), b) und c) dieses Spruchteiles nicht als gesetzwidrig befunden werden konnten.
Die ebenfalls in der Beschwerde bekämpfte, im Ziffer 16) des Bescheidabschnittes B ("Bedingungen und Auflagen") ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, das engere Schutzgebiet zu erwerben, findet ebenfalls im Gesetze keine Stütze. Das engere Schutzgebiet wurde, wie sich aus Punkt V des Bescheidspruches im Zusammenhalt mit Abschnitt C des Bescheides ergibt, auf der Grundlage des § 34 WRG 1959 festgesetzt. Laut § 34 Abs 4 WRG 1959 sind diejenigen, die auf Grund solcher Schutzanordnungen ihre Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nützen können, wie es ihnen auf Grund bestehender Rechte zusteht, vom Wasserberechtigten dafür angemessen zu entschädigen (§ 117 WRG 1959). Das bedeutet, daß dem Wasserberechtigten aus dem Titel reiner Schutzgebietsbestimmung nach § 34 WRG 1959 nur eine solche Entschädigung auferlegt werden darf, nicht aber die darüber hinausgehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke, dies ganz abgesehen davon, daß die Erfüllung einer solchen Auflage nicht allein vom Bescheidempfänger abhängig wäre, sondern auch von der Einwilligung der betreffenden Grundeigentümer.Die ebenfalls in der Beschwerde bekämpfte, im Ziffer 16) des Bescheidabschnittes B ("Bedingungen und Auflagen") ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, das engere Schutzgebiet zu erwerben, findet ebenfalls im Gesetze keine Stütze. Das engere Schutzgebiet wurde, wie sich aus Punkt römisch fünf des Bescheidspruches im Zusammenhalt mit Abschnitt C des Bescheides ergibt, auf der Grundlage des Paragraph 34, WRG 1959 festgesetzt. Laut Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 sind diejenigen, die auf Grund solcher Schutzanordnungen ihre Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nützen können, wie es ihnen auf Grund bestehender Rechte zusteht, vom Wasserberechtigten dafür angemessen zu entschädigen (Paragraph 117, WRG 1959). Das bedeutet, daß dem Wasserberechtigten aus dem Titel reiner Schutzgebietsbestimmung nach Paragraph 34, WRG 1959 nur eine solche Entschädigung auferlegt werden darf, nicht aber die darüber hinausgehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke, dies ganz abgesehen davon, daß die Erfüllung einer solchen Auflage nicht allein vom Bescheidempfänger abhängig wäre, sondern auch von der Einwilligung der betreffenden Grundeigentümer.
Was hingegen die schließlich noch mit der Beschwerde bekämpfte Vorschreibung der Ziffer 39) des Bescheidabschnittes B) betrifft, behauptet die Beschwerdeführerin zunächst, daß die darin festgelegte Verpflichtung der dauernden Beobachtung der Niederschlagshöhe in der Meßstelle Moosbrunn von der belangten Behörde ohnedies den "örtlichen Wasserrechtsbehörden" aufgetragen worden sei und ihre Befolgung durch die Beschwerdeführerin einen "unnötigen Verwaltungsaufwand" darstellen würde. Darin irrt die Beschwerdeführerin deshalb, weil es bei einer rechtmäßigen Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu dieser Leistung vielmehr einen unnötigen Verwaltungsaufwand im Bereich der Wasserrechtsbehörde darstellen würde, solche Beobachtungen auch nach Abschluß des gegenständlichen Verfahrens weiterhin durchführen zu müssen. Daß die in solcher Richtung aus dem Titel der Beweissicherung erteilte Auflage aber aus einem sonstigen Grunde rechtswidrig sei, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht zu ersehen.
Daß weiters im Hinblick auf dermalen noch nicht mit Sicherheit zu beurteilende künftige Auswirkungen der gegenständlichen Grandwasserentnahme im Absenkungsbereich eine den Bodenwasserhaushalt (Verlauf des Grundwasserspiegels, seine Änderung in den bodennahen Schichten, Ausmaß des Bodenfeuchtevorrates und dessen Veränderung, die Durchwurzelungstiefe und ihre Veränderung durch die Grundwasserspiegelsenkung) kontrollierende Beweissicherung vonnöten sei, hat der kulturtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten in der Verhandlung vom 26. November 1970 dargetan, ohne in dieser Richtung auf einen Widerspruch der Beschwerdeführerin zu stoßen. Es ist daher auch angesichts der diesbezüglichen ausführlichen Bescheidbegründung (Punkt IV Ziffer 6 der Begründung) nicht zu ersehen, daß diese Vorschreibung, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht erkennen lasse, welchen Zweck sie verfolge. Ebensowenig kann sie deshalb als unnotwendig gelten, weil die Grundlinien für die Feldbewässerung ohnedies festgelegt worden seien; denn bei dieser handelt es sich offenkundig um - ein ganz anderes Thema. Daß schließlich diese Beweissicherung allein schon deshalb unmöglich sei, weil sie ein Beobachtungsgebiet von rund 200 km2 umfasse, ist - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift gewiß berechtigt anführt - angesichts der modernen Methoden der Bodenbeobachtung (Luftbild), ganz abgesehen von sonstigen Möglichkeiten, wie etwa Auswertung statistischer Erhebungen anderer Stellen, Befragung der betroffenen Grundeigentümer, nicht zu ersehen, zumal es sich dabei um eine nicht näher ausgeführte bloße Behauptung der Beschwerdeführerin handelt.Daß weiters im Hinblick auf dermalen noch nicht mit Sicherheit zu beurteilende künftige Auswirkungen der gegenständlichen Grandwasserentnahme im Absenkungsbereich eine den Bodenwasserhaushalt (Verlauf des Grundwasserspiegels, seine Änderung in den bodennahen Schichten, Ausmaß des Bodenfeuchtevorrates und dessen Veränderung, die Durchwurzelungstiefe und ihre Veränderung durch die Grundwasserspiegelsenkung) kontrollierende Beweissicherung vonnöten sei, hat der kulturtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten in der Verhandlung vom 26. November 1970 dargetan, ohne in dieser Richtung auf einen Widerspruch der Beschwerdeführerin zu stoßen. Es ist daher auch angesichts der diesbezüglichen ausführlichen Bescheidbegründung (Punkt römisch vier Ziffer 6 der Begründung) nicht zu ersehen, daß diese Vorschreibung, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht erkennen lasse, welchen Zweck sie verfolge. Ebensowenig kann sie deshalb als unnotwendig gelten, weil die Grundlinien für die Feldbewässerung ohnedies festgelegt worden seien; denn bei dieser handelt es sich offenkundig um - ein ganz anderes Thema. Daß schließlich diese Beweissicherung allein schon deshalb unmöglich sei, weil sie ein Beobachtungsgebiet von rund 200 km2 umfasse, ist - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift gewiß berechtigt anführt - angesichts der modernen Methoden der Bodenbeobachtung (Luftbild), ganz abgesehen von sonstigen Möglichkeiten, wie etwa Auswertung statistischer Erhebungen anderer Stellen, Befragung der betroffenen Grundeigentümer, nicht zu ersehen, zumal es sich dabei um eine nicht näher ausgeführte bloße Behauptung der Beschwerdeführerin handelt.
Bei diesem Ergebnis war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Punktes IV lit. d) seines Spruches und hinsichtlich der Ziffer 16) seines Abschnittes B ("Bedingungen und Auflagen") gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Antragsgemäß war dem Bund laut § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und Art. 1 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 die Zahlung von S 1.000,-- an die Stadt Wien aufzuerlegen.Bei diesem Ergebnis war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Punktes römisch vier Litera d,) seines Spruches und hinsichtlich der Ziffer 16) seines Abschnittes B ("Bedingungen und Auflagen") gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Antragsgemäß war dem Bund laut Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 und Artikel eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, die Zahlung von S 1.000,-- an die Stadt Wien aufzuerlegen.
Wien, am 20. Oktober 1972
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001727.X00Im RIS seit
27.08.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015