RS Vwgh 2006/12/15 2003/04/0189

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §182 Abs1 idF 1960/058;
B-VG Art140;

Rechtssatz

Eine familienrechtliche Beziehung zwischen dem Adoptivkind und den Vorfahren der Adoptiveltern entsteht nicht (Stabentheiner in Rummel I3 Anmerkung 1 zu § 182 ABGB); im Verhältnis zwischen den Vorfahren des Annehmenden und dem Wahlkind entfaltet die Adoption keine Rechtswirkungen (Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 Band 1, RZ 1 zu § 182 ABGB). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 1993, EvBl 117/1994, ausgesprochen, dass das Wahlkind kein gesetzliches Erbrecht nach den Aszendenten des Annehmenden hat. In diesem Beschluss hat der Oberste Gerichtshof auch ausgeführt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung zu hegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X13

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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