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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Eine negative Feststellung einer Dienstbeschädigung ist als Abweisung des Antrages auf Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001768.X01Im RIS seit
27.08.2002