RS Vwgh 1972/10/23 0666/71

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Veröffentlicht am 23.10.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Instandsetzungskosten für eine Wohnung können bei entsprechendem Nachweis grundsätzlich nur für jene Zeit als Werbungskosten geltend gemacht werden, in der die Wohnung vermietet war. Hingegen stellen Instandsetzungskosten für eine selbstbenützte Wohnung analog der im Steuerrecht geltenden Regelung als zu den Kosten der Lebenshaltung gehörig keine Abzugspost dar.

Schlagworte

Besondere Absetzbeträge Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000666.X02

Im RIS seit

12.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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