RS Vwgh 1972/10/23 0666/71

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Veröffentlicht am 23.10.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Kosten für die Überführung einer Leiche eines nahen Angehörigen stellen für einen Rentenbezieher eine einmalige, von dem gemäß § 13 KOVG zu ermittelnden Einkommens absetzbare außergewöhnliche Belastung dar. Diese Belastung kann sich nicht für den Monat, in dem sie erwachsen ist, einkommensvermindernd auswirken, vielmehr währe sie in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 KOVG auf zwölf Monate aufzuteilen.Die Kosten für die Überführung einer Leiche eines nahen Angehörigen stellen für einen Rentenbezieher eine einmalige, von dem gemäß Paragraph 13, KOVG zu ermittelnden Einkommens absetzbare außergewöhnliche Belastung dar. Diese Belastung kann sich nicht für den Monat, in dem sie erwachsen ist, einkommensvermindernd auswirken, vielmehr währe sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, KOVG auf zwölf Monate aufzuteilen.

Schlagworte

Besondere Absetzbeträge Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000666.X01

Im RIS seit

12.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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