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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1754/71 E 5. Mai 1972 VwSlg 8232 A/1972 RS 1Stammrechtssatz
Ist eine Dienstbeschädigung, für die am 1. Jänner 1962 eine Versorgungsleistung gewählt wurde, nicht mehr feststellbar, so ist die Versorgungsbehörde zwar nicht mehr verpflichtet, diese Dienstbeschädigung in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, es ist jedoch in einem solchen Fall nicht zulässig, eine negative Feststellung in dem Sinne zu treffen, daß eine Dienstbeschädigung nicht mehr vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000396.X01Im RIS seit
15.10.2002