RS Vwgh 1972/10/23 0396/72

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Veröffentlicht am 23.10.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1754/71 E 5. Mai 1972 VwSlg 8232 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine Dienstbeschädigung, für die am 1. Jänner 1962 eine Versorgungsleistung gewählt wurde, nicht mehr feststellbar, so ist die Versorgungsbehörde zwar nicht mehr verpflichtet, diese Dienstbeschädigung in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, es ist jedoch in einem solchen Fall nicht zulässig, eine negative Feststellung in dem Sinne zu treffen, daß eine Dienstbeschädigung nicht mehr vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000396.X01

Im RIS seit

15.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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