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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des Verhandlungsortes obliegt, soweit darüber keine bindenden Vorschriften bestehen, der Behörde (Hinweis auf § 40 Abs 1 AVG, über die Wahl des Verhandlungsortes für eine Widmungsverhandlung (hier: zuerst Verhandlung an Ort und Stelle, sodann Fortsetzung in einem Gasthaus).Die Bestimmung des Verhandlungsortes obliegt, soweit darüber keine bindenden Vorschriften bestehen, der Behörde (Hinweis auf Paragraph 40, Absatz eins, AVG, über die Wahl des Verhandlungsortes für eine Widmungsverhandlung (hier: zuerst Verhandlung an Ort und Stelle, sodann Fortsetzung in einem Gasthaus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000309.X11Im RIS seit
08.10.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016