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L82000 BauordnungNorm
AVG §52 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Befugnis des Bürgermeisters (hier: im Sinne des § 64 Abs 2 der stmk GO 1967), den Amtssachverständigen als Verhandlungsleiter zu delegieren, wird ebensowenig wie die Beiziehung ihrer Amtssachverständigen davon berührt, daß die Gemeinde als Grundeigentümer Partei des betreffenden Verfahren ist (mit eingehender Begründung und Hinweis E 26.1.1970, 1807/69, 0280/70).Die Befugnis des Bürgermeisters (hier: im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, der stmk GO 1967), den Amtssachverständigen als Verhandlungsleiter zu delegieren, wird ebensowenig wie die Beiziehung ihrer Amtssachverständigen davon berührt, daß die Gemeinde als Grundeigentümer Partei des betreffenden Verfahren ist (mit eingehender Begründung und Hinweis E 26.1.1970, 1807/69, 0280/70).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000309.X03Im RIS seit
08.10.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016