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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs1;Rechtssatz
Die Unterbrechung einer Frist bedeutet im Gegensatz zur Hemmung, daß Zeiträume, die vor dem Unterbrechungstatbestand liegen, nicht berücksichtigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001315.X02Im RIS seit
11.10.2002