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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
y25906; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0018/72Rechtssatz
Die Behörde ist auch dann verpflichtet, eine Parteieingabe als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzufassen, wenn die Partei des Verwaltungsverfahrens zwar nicht ausdrücklich die Genehmigung der Wiedereinsetzung beantragt, sie jedoch die unterlassene Verfahrenshandlung unter einem
nachholt und auch die Gründe dartut und glaubhaft macht, aus welchen es ihr nicht möglich war, die Frist einzuhalten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000017.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009