TE Vwgh Erkenntnis 1972/10/27 0017/72

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Veröffentlicht am 27.10.1972
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs4;
VwGG §46 Abs3 impl;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0018/72

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Kobzina, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Dr. Liska als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des WG in W, vertreten durch Dr. Adolf Grogger, Rechtsanwalt in Wien I, Schwarzenbergstraße 1-3 gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes vom 4. November 1971, Zl. MDR-396/71, betreffend Verwaltungsübertretung, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Kobzina, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Dr. Liska als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des WG in W, vertreten durch Dr. Adolf Grogger, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schwarzenbergstraße 1-3 gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes vom 4. November 1971, Zl. MDR-396/71, betreffend Verwaltungsübertretung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Aktenlage zufolge fand des Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 5. März 1971 schuldig, in der Zeit vom 18. Jänner 1970 bis 18. November 1970 "durch einen PKW" (Goggomobil) ohne polizeiliches Kennzeichen den öffentlichen Gemeindegrund vor der Liegenschaft Wien 10, A-gasse nn, ohne vorherige Gebrauchserlaubnis benützt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. für Wien 1966/20, begangen zu haben. Gemäß dem § 16 Abs. 1 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 4 Wochen) verhängt. In der Begründung ihres Straferkenntnisses führte die Verwaltungsstrafbehörde u. a. aus, der zur Einvernahme und Rechtfertigung vorgeladene Beschwerdeführer habe der ordnungsgemäß zugestellten Ladung trotz Androhung, dass bei Ausbleiben von der Verhandlung das Verfahren gemäß dem § 41 Abs. 3 VStG ohne weitere Anhörung durchgeführt werde, nicht Folge geleistet. Das Straferkenntnis wurde im Zuge der Zustellung am 12. März 1971 beim Postamt hinterlegt. Der Aktenlage zufolge fand des Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 5. März 1971 schuldig, in der Zeit vom 18. Jänner 1970 bis 18. November 1970 "durch einen PKW" (Goggomobil) ohne polizeiliches Kennzeichen den öffentlichen Gemeindegrund vor der Liegenschaft Wien 10, A-gasse nn, ohne vorherige Gebrauchserlaubnis benützt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph eins, Absatz eins, des Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. für Wien 1966/20, begangen zu haben. Gemäß dem Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 4 Wochen) verhängt. In der Begründung ihres Straferkenntnisses führte die Verwaltungsstrafbehörde u. a. aus, der zur Einvernahme und Rechtfertigung vorgeladene Beschwerdeführer habe der ordnungsgemäß zugestellten Ladung trotz Androhung, dass bei Ausbleiben von der Verhandlung das Verfahren gemäß dem Paragraph 41, Absatz 3, VStG ohne weitere Anhörung durchgeführt werde, nicht Folge geleistet. Das Straferkenntnis wurde im Zuge der Zustellung am 12. März 1971 beim Postamt hinterlegt.

In der Folge erwies sich im Zuge der Vollstreckung des Straferkenntnisses die Geldstrafe als uneinbringlich, worauf der Beschwerdeführer am 14. Juli 1971 vom Magistrat der Stadt Wien zum Antritt der Ersatzarreststrafe aufgefordert wurde. Diese Aufforderung beantwortete der Beschwerdeführer mit einer mit 20. Juli 1971 datierten und an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Schreiben folgenden Inhaltes:

"Betrifft: GZ. MA 4/4-G 165/Str. Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe vom 14. 7. 1971, behoben am 20. 7. 1971.

Ich erhebe gegen die Aufforderung Einspruch und zwar aus folgenden Gründen. Ich besitze seit Dezember 1969 kein Goggomobil. Ich habe keine Anzeige erhalten in der mir die gesetzliche Möglichkeit gegeben ist, Einspruch zu erheben. Da ich weder ein Goggomobil besitze, das in der A-gasse nn steht oder stehen soll, sehe ich mich nicht veranlasst Ihrer Aufforderung nachzukommen da noch dazu ein Verfahrensfehler vorliegt und erhebe nochmals mit äußerstem Nachdruck dagegen Einspruch."

Der Magistrat der Stadt Wien lud hierauf den Beschwerdeführer "wegen Zustellung des Straferkenntnisses vom 5. März 1970 vor, vernahm ihn am 18. August 1971 und legte der Wiener Landesregierung "die verspätet eingebrachte Berufung zur Zurückweisung" vor.

Daraufhin erging der namens der Landesregierung erlassene Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 4. November 1971, nach dessen Spruch die gegen die Aufforderung zum Antritt der Arreststrafe eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gemäß dem § 66 Abs. 4 AVG 1953 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Berufungsestscheidung führte die Behörde u. a. aus, die Eingabe vom 20. Juli 1971, die die Abwendung des Strafvollzuges bezwecke, sei als Berufung gegen die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe zu werten. Diese Berufung sei jedoch nicht zulässig. Wie aus § 63 Abs. 3 AVG 1950 hervorgehe, könne nur ein Bescheid mit Berufung angefochten werden. Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe sei jedoch kein Bescheid, da durch sie Rechtsverhältnisse des Bestraften weder festgestellt noch gestaltet würden; sie sei lediglich eine nachträgliche Erinnerung an die bereits im Strafbescheid enthaltene Anordnung zur Bezahlung der Geldstrafe oder Verbüßung der Ersatzarreststrafe. Bezugnehmend auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers anlässlich seiner im Zuge des Verfahrens am 18. August 1971 erfolgten Vernehmung, derzufolge er das hinterlegte Straferkenntnis beim Postamt nicht abholen habe können, da die vom Postbeamten an der Wohnungstür befestigte Hinterlegungsanzeige vermutlich von im Haus wohnenden Kindern entfernt worden sei, führte die Berufungsinstanz aus, dieser Einwand sei rechtlich unerheblich, weil gemäß dem § 23 Abs. 6 AVG 1950 die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige auf die Gültigkeit der durch die vorschriftsmäßige Hinterlegung vollzogenen Zustellung keinen Einfluss habe. Daraufhin erging der namens der Landesregierung erlassene Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 4. November 1971, nach dessen Spruch die gegen die Aufforderung zum Antritt der Arreststrafe eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gemäß dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1953 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Berufungsestscheidung führte die Behörde u. a. aus, die Eingabe vom 20. Juli 1971, die die Abwendung des Strafvollzuges bezwecke, sei als Berufung gegen die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe zu werten. Diese Berufung sei jedoch nicht zulässig. Wie aus Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hervorgehe, könne nur ein Bescheid mit Berufung angefochten werden. Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe sei jedoch kein Bescheid, da durch sie Rechtsverhältnisse des Bestraften weder festgestellt noch gestaltet würden; sie sei lediglich eine nachträgliche Erinnerung an die bereits im Strafbescheid enthaltene Anordnung zur Bezahlung der Geldstrafe oder Verbüßung der Ersatzarreststrafe. Bezugnehmend auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers anlässlich seiner im Zuge des Verfahrens am 18. August 1971 erfolgten Vernehmung, derzufolge er das hinterlegte Straferkenntnis beim Postamt nicht abholen habe können, da die vom Postbeamten an der Wohnungstür befestigte Hinterlegungsanzeige vermutlich von im Haus wohnenden Kindern entfernt worden sei, führte die Berufungsinstanz aus, dieser Einwand sei rechtlich unerheblich, weil gemäß dem Paragraph 23, Absatz 6, AVG 1950 die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige auf die Gültigkeit der durch die vorschriftsmäßige Hinterlegung vollzogenen Zustellung keinen Einfluss habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Frage streitentscheidend, welcher Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1971 zu entnehmen war. Unter Hinweis auf dieses Schreiben rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte auf Grund ihrer Manuduktionspflicht bei rechtsunkundigen Personen, zu denen der Beschwerdeführer gehöre, und auf Grund der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Inquisitionsmaxime "sein Vorbringen und die sich daraus ergebenden Anträge entsprechend formuliert protokollieren müssen". Da die Behörde dies unterlassen habe, sei der angefochtene Bescheid infolge Verfahrensmängeln rechtswidrig.

Des weiteren rügt der Beschwerdeführer, er habe mit der bezogenen Eingabe die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung meritorisch bekämpft und als Verfahrensmangel gerügt, es sei ihm keine Möglichkeit gegeben gewesen, sich mit einem Einspruch zur Wehr zu setzen. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er ein zulässiges Rechtsmittel erheben wolle. Wenn diese Eingabe von der belangten Behörde als Berufung gegen die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe gewertet worden sei, gegen welche ein Rechtsmittel nicht offen stehe, so widerspreche dies den Denkgesetzen bei der Auslegung und Zusinnung seines Vorbringens. Der angefochtene Bescheid sei deshalb auch wegen seines Inhaltes rechtswidrig.

Das in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Schreiben des Beschwerdeführers an den Magistrat der Stadt Wien vom 20. Juli 1971 enthält, abgesehen vom Einleitungssatz, der sich auf das zugestellte amtliche Schriftstück bezieht, ausschließlich Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung bekämpfte. Anlässlich der im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten Vernehmung des Beschwerdeführers konnte sich die Behörde Gewissheit darüber verschaffen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Berufungsfrist nicht einhielt. Zum Gegenstand vernommen, gab der Beschwerdeführer vor dem Magistrat der Stadt Wien an, er habe das Straferkenntnis deshalb nicht beheben können, weil die schriftliche Benachrichtigung, die der Postbeamte an seiner Tür hinterlassen habe, vermutlich von im selben Haus, wohnenden Kindern entfernt worden sei. Im Verein mit diesem Verbringen schließt der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1971, in welchem dieser gegen das Straferkenntnis ankämpft und bestreitet, die ihm angelastete Tat überhaupt begangen zu haben, die Annahme aus, der Beschwerdeführer beabsichtige, im Verwaltungsrechtszug lediglich den Strafvollzug zu bekämpfen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz zu entscheiden.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. 1965/4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. 1965/4.

Wien, am 27. Oktober 1972

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000017.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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