RS Vwgh 1972/10/30 1334/70

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Veröffentlicht am 30.10.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Auch bei der Frage, ob eine Neurose bzw Psychose mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen in einem ursächlichen Zusammenhang steht, muß (wie bei Beurteilung der Kausalität eines Selbstmordes; Hinweis E 11.4.1958, 1441/57), vom Betroffenen selbst ausgegangen und geprüft werden, ob dieser bei der ihm eigenen körperlichen und seelischen Verfassung in der Lage war, über die sich ihm während der Dienstleistung entgegenstellenden Schwierigkeiten hinwegzukommen, ohne die bezeichneten Gesundheitsschädigungen zu erleiden.

Schlagworte

Besondere Anerkennungsfälle (siehe auch Krankheit und paarige Organe)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970001334.X03

Im RIS seit

28.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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