RS Vwgh 1972/10/30 1334/70

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Veröffentlicht am 30.10.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die im E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957, angestellten Erwägungen über die Verschlimmerung einer Gesundheitsschädigung und über die Auslösung einer Gesundheitsschädigung durch Kriegseinwirkung gelten sinngemäß auch dann, wenn es sich um die Frage handelt, ob durch eine anerkannte Dienstbeschädigung als Ursache eine weitere Gesundheitsschädigung entweder im Sinne einer Verschlimmerung beeinflußt wurde oder, indem als Folge der anerkannten Dienstbeschädigung eine bloße Anlage ausgelöst wurde, eine weitere Gesundheitsschädigung entstanden ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970001334.X01

Im RIS seit

28.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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