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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1;Rechtssatz
Wenn das erstinstanzliche Verfahren sich nur auf die Frage der Anwendbarkeit des § 12 Abs 4 KOVG bezogen hat, ist die Schiedskommission nicht befugt, über die Zeit und Höhe des ungebührlichen Empfanges von Zusatzrente zu entscheiden.Wenn das erstinstanzliche Verfahren sich nur auf die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 4, KOVG bezogen hat, ist die Schiedskommission nicht befugt, über die Zeit und Höhe des ungebührlichen Empfanges von Zusatzrente zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000701.X03Im RIS seit
09.10.2002