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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Ein Sachverhaltselement, dessen ausreichende rechtliche Würdigung ein Sachverständigengutachten voraussetzt, kann nicht als offenkundige Tatsache angesehen werden.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000743.X01Im RIS seit
02.12.2002