RS Vwgh 1972/11/6 0266/71

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Veröffentlicht am 06.11.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Rechtssatz

Das Fehlen der Einschätzung für eine gem § 4 Abs 1 KOVG neu anerkannte Dienstbeschädigung sowie die Nichtvornahme einer Gesamteinschätzung im Sinne der Richtsatzverordnung stellen sich als ein wesentlicher Verfahrensmangel dar.Das Fehlen der Einschätzung für eine gem Paragraph 4, Absatz eins, KOVG neu anerkannte Dienstbeschädigung sowie die Nichtvornahme einer Gesamteinschätzung im Sinne der Richtsatzverordnung stellen sich als ein wesentlicher Verfahrensmangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000266.X01

Im RIS seit

27.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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