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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Im Verfahren über eine - nicht das Rechtsmittel der Vorstellung darstellende - Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung steht den Parteien eines baubehördlichen Verfahrens vor der Gemeinde gemäß § 85 Abs 4 der NÖ Gemeindeordnung kein Rechtsanspruch, somit auch keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zu, weshalb sie auch kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG 1950 haben; sie werden daher auch durch die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Verfahrens, in welchen ein Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen worden war, gemäß § 69 AVG 1950 nicht in einem Rechte verletzt, dies unabhängig davon, ob der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt war und ob an sich ein Wideraufnahmegrund vorlag.Im Verfahren über eine - nicht das Rechtsmittel der Vorstellung darstellende - Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung steht den Parteien eines baubehördlichen Verfahrens vor der Gemeinde gemäß Paragraph 85, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung kein Rechtsanspruch, somit auch keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 zu, weshalb sie auch kein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG 1950 haben; sie werden daher auch durch die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Verfahrens, in welchen ein Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 69, AVG 1950 nicht in einem Rechte verletzt, dies unabhängig davon, ob der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt war und ob an sich ein Wideraufnahmegrund vorlag.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere Entscheidungen Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000511.X01Im RIS seit
17.09.2002