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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 impl;Rechtssatz
Der Berufungsbehörde ist es nicht verwehrt, bei Kenntnis der Anhängigkeit eines erstinstanzlichen Verfahrens, von sich aus durch ihr geeignet erscheinende Sachverständige Befundaufnahmen zu veranlassen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000190.X04Im RIS seit
17.11.1972Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010