TE Vwgh Erkenntnis 1972/11/17 0190/71

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Veröffentlicht am 17.11.1972
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Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §55 Abs1 impl;
AVG §66 Abs3 impl;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4 impl;
BAO §183 Abs4 impl;
JagdG OÖ 1964 §74;
JagdG OÖ 1964 §77;
VwGG §34 Abs1 impl;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Schima und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde der Jagdgesellschaft F, vertreten durch den Jagdleiter ME in F, dieser vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, Stadtplatz 17, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30. November 1970, Zl. Agrar- 192/20-1970, betreffend Feststellung eines Wildschadens (mitbeteiligte Partei: JS, E), zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 30. Mai 1970 gab der Landwirt JS, der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der Jagd- und Wildschadenskommission der Jagdgenossenschaft F bekannt, dass er am 27. Mai 1970 festgestellt habe, dass ihm auf seiner Sellerieanbaufläche von 6 - 7000 m2 ein Wildschaden entstanden sei. Er habe sich zwei Tage später an den Jagdleiter der Jagdgenossenschaft F ME wegen einer gütlichen Einigung gewendet, doch sei eine solche nicht zustandegekommen. Diese Behauptung wurde von ME, wie aus einem Aktenvermerk vom 30. Mai 1970 hervorgeht, bestätigt. Der Obmannstellvertreter der Jagd- und Wildschadenskommission der Jagdgenossenschaft F (in der Folge nur Kommission genannt) RH - dieser musste als Vorsitzender fungieren, da der Obmann JS selbst Antragsteller war - ordnete für den 4. Juni 1970 die Zusammenkunft der Kommission an, zu der der Mitbeteiligte als seine Vertrauensperson den AN und ME den Rechtsanwalt Dr. Hans Hochleitner als Vertrauensperson namhaft gemacht hatten. Aus der Niederschrift über diese Sitzung der Kommission ist zu entnehmen, dass daran auch Ing. AK, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Gemüsebau, über Vorschlag des ME teilgenommen hat. In der Sache selbst konnte sich - laut Niederschrift - die Kommission darüber nicht einigen, ob an den Selleriepflanzen des Mitbeteiligten ein Wildschaden durch Hasenverbiss entstanden sei, weshalb beschlossen wurde, ein Gutachten der Tierärztlichen Hochschule in Wien - Wildforschungsstelle einzuholen. In dem Ersuchschreiben wegen Erstattung eines solchen Gutachtens wurde ausgeführt, dass S am 21. Mai 1970 zirka 40.000 Selleriepflanzen versetzt habe und das Feld durchwegs von Grün- und Ackerland umgeben sei. Er behaupte nun Verbissschäden an der Selleriekultur in großem Ausmaße. Der Vertrauensmann der Jagdgenossenschaft habe eingewendet, dass Verbissschäden an Sellerie durch Hasen nicht erfolgt seien; der Hase nehme an sich ebenso wie das übrige Wild Sellerie nicht an, insbesondere nicht zu einer Zeit üppiger sonstiger Vegetation. Die Tierärztliche Hochschule in Wien - Lehrkanzel und Institut für Parasitologie und allgemeine Zoologie - erstattete hiezu am 20. Juni 1970 eine Äußerung, aus der zu entnehmen ist, dass Hasen im allgemeinen Selleriepflanzen nicht annehmen, dass aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies bei jungen Selleriepflanzen (Setzlingen) doch der Fall sei. Um feststellen zu können, ob der Schaden an der Selleriekultur tatsächlich von Feldhasen stamme, musste eine botanische Untersuchung des Mageninhaltes eines oder mehrerer Hasen aus diesem Bereich, eine genaue Standortuntersuchung (Vorfinden von viel Hasenlosung, Spuren an den Pflanzen, die auf ein Abschneiden hinweisen u. a.) und eine einwandfreie Beobachtung vorgenommen werden.

Nach Einlangen der Äußerung der Tierärztlichen Hochschule in Wien ordnete der Obmannstellvertreter für den 24. Juni 1970 eine weitere Sitzung der Kommission an. Zu dieser ist aber der Verrtrauensmann AN des Mitbeteiligten unentschuldigt nicht erschienen, weshalb dieser als Vertrauensmann seinen Schwager JA namhaft machte. ME und sein Vertrauensmann stimmten dieser Nominierung zu. Von den Kommissionsmitgliedern äußerten sich in der Sitzung der Vorsitzende, der Vertrauensmann des Mitbeteiligten und dieser selbst dahingehend, dass der festgestellte Schaden ein Wildschaden sei, der auf Hasenverbiss zurückzuführen sei, während der Vertrauensmann des ME und dieser selbst die Ansicht vertraten, dass diese Annahme zu verneinen und der an den Selleriepflanzen festgestellte Schaden auf Frost zurückzuführen sei. Bei der anschließend durchgeführten Abstimmung stimmten zwei Mitglieder der Kommission dafür, dass ein Anspruch auf Wildschadenersatz bestehe, ein Mitglied stimmte dagegen.

Mit dem in Ausfertigung dieses Beschlusses erlassenen Bescheid vom 26. Juni 1970 wurde dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ersatz des Wildschadens an seinen Selleriekulturen gemäß § 76 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes (OÖ. JG) dem Grunde nach stattgegeben und ausgesprochen, dass die Höhe der Entschädigung auf Grund der von beiden Parteien getroffenen Vereinbarung von einem Schiedsmann festzulegen und vom Jagdleiter der Jagdgenossenschaft F an den Mitbeteiligten zu leisten sein werde. Weiters wurde der Jagdgesellschaft der Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von S 364,-- vorgeschrieben. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass auf Grund des am 4. Juni und am 24. Juni 1970 durchgeführten Lokalaugenscheines mit zwei gegen eine Stimme beschlossen worden sei, dass Anspruch auf Schadenersatz an Wildschaden dem Grunde nach zu Recht bestehe, da Verbiss an Selleriepflanzen durch Hasen festgestellt worden sei. Die vom Jagdleiter vorgebrachte Schadensursache, dass es sich um einen Frostschaden handle, sei nicht anzunehmen, da bei dem Lokalaugenschein am 4. Juni 1970 keine abgefrorenen Blätter der Jungpflanzen (Setzlinge) festgestellt worden seien. Es seien lediglich grüne abgebissene Stängel der Blätter, die in die Höhe standen, sichtbar gewesen.Mit dem in Ausfertigung dieses Beschlusses erlassenen Bescheid vom 26. Juni 1970 wurde dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ersatz des Wildschadens an seinen Selleriekulturen gemäß Paragraph 76, des Oberösterreichischen Jagdgesetzes (OÖ. JG) dem Grunde nach stattgegeben und ausgesprochen, dass die Höhe der Entschädigung auf Grund der von beiden Parteien getroffenen Vereinbarung von einem Schiedsmann festzulegen und vom Jagdleiter der Jagdgenossenschaft F an den Mitbeteiligten zu leisten sein werde. Weiters wurde der Jagdgesellschaft der Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von S 364,-- vorgeschrieben. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass auf Grund des am 4. Juni und am 24. Juni 1970 durchgeführten Lokalaugenscheines mit zwei gegen eine Stimme beschlossen worden sei, dass Anspruch auf Schadenersatz an Wildschaden dem Grunde nach zu Recht bestehe, da Verbiss an Selleriepflanzen durch Hasen festgestellt worden sei. Die vom Jagdleiter vorgebrachte Schadensursache, dass es sich um einen Frostschaden handle, sei nicht anzunehmen, da bei dem Lokalaugenschein am 4. Juni 1970 keine abgefrorenen Blätter der Jungpflanzen (Setzlinge) festgestellt worden seien. Es seien lediglich grüne abgebissene Stängel der Blätter, die in die Höhe standen, sichtbar gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Annahme der Kommission, es liege Wildschaden durch Hasenverbiss vor, bekämpfte. Sie machte in diesem Zusammenhang in erster Linie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da alle ihre Beweisanträge insbesondere auf Einvernahme verschiedener Zeugen abgelehnt worden seien. So hätten zahlreiche, namentlich in der Berufung angeführte Personen durch zwei Wochen hindurch die Selleriekulturen des Mitbeteiligten beobachtet und dabei festgestellt, dass sich nur einige wenige Hasen durch dieses Feld in Richtung auf eine Rübenkultur bewegt hätten. Die Aufnahme von Äsung durch Verbiss der Sellerieblätter habe aber von diesen Personen nicht festgestellt werden können. Auf Grund der derzeitigen wissenschaftlichen Erfahrungen auf dem Gebiete der Land- und Jagdwirtschaft könne ausgeschlossen werden, dass Hasen Selleriepflanzen zur Äsung annähmen. Es könne daher der gesamte festgestellte Schaden nur auf Frosteinfluss zurückzuführen sein. Hinsichtlich der geänderten Zusammensetzung der Kommission in der Sitzung am 24. Juni 1970 gegenüber der vom 4. Juni 1970 wurde in der Berufung behauptet, dass die Beiziehung des JA als Vertrauensperson des Mitbeteiligten unzulässig und damit diese Kommission, die den Bescheid gefällt habe, nicht gehörig zusammengesetzt gewesen sei. Der Berufung waren - ihrem Wortlaut nach völlig gleich lautende - Erklärungen von 17 Gemüsebauern aus den Bezirken Eferding und Wels angeschlossen, in denen diese bestätigten, dass in ihren Selleriekulturen noch niemals Wildschäden durch Hasenverbiss festgestellt werden konnten, dass aber solche Kulturen nach dem Aussetzen der Pflanzen sehr frostempfindlich seien.

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding, die von diesem Verfahren schon anfangs Juni 1970 Kenntnis erlangt hatte, ersuchte von sich aus, bevor noch das Verfahren der ersten Instanz begonnen bzw. abgeschlossen worden war, den gerichtlich beeideten Sachverständigen für Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei Dipl.- Ing. RN und den Berater für Obstbau und Pflanzenschutz bei der Bezirksbauernkammer Eferding Ing. KF, in den fraglichen Selleriekulturen des Mitbeteiligten Beweissicherungen in der Richtung auf Feststellung des Vorliegens von Wildschaden durch Hasenverbiss vorzunehmen und ersuchte sodann - nach Einlangen der Berufung - die Bezirksbauernkammer Eferding, die beiden Genannten zur Erstellung von Gutachten zu veranlassen.

Dipl.-Ing. N führte in seinem Gutachten vom 16. September 1970 aus:

"Herr JS, Landwirt in H, pflanzte unweit seines Anwesens auf zwei Grundstücken mit zusammen ca. 7.700 m2 Sellerie. Auf diesen Flächen war zum Zeitpunkt der Besichtigung fast jede Selleriepflanze stark verbissen. Der Verbiss fand in einer Höhe von 5 - 10 cm über dem Boden statt. Neue Austriebe der Selleriepflanzen waren teilweise bereits vorhanden. Frostschäden konnten nicht festgestellt werden.

Über beide Flächen gleichmäßig verteilt lag eine große Menge von Feldhasenlosung. Auf der größeren Parzelle der beiden Selleriekulturen war eine kleine Fläche eingezäunt. Innerhalb der Zaunfläche konnten weder Frostschäden noch Verbissspuren und Feldhasenlosung festgestellt werden.

Von der gleichmäßig über die Kulturen verteilten Feldhasenlosung wurden einige Beweisstücke gesammelt und unter dem Auflichtmikroskop untersucht. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich die Losung zu fast 100 % aus Selleriestengelresten zusammensetzte. Weiters wurden Selleriestängel unter dem Auflichtmikroskop untersucht. Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich eindeutig um Feldhasenfraßspuren und um keine anderen Schäden handelte. Feldhasenlosung von den Selleriekulturen ist beim Gutachter noch vorhanden und kann jederzeit für weitere Untersuchungen angefordert werden.

Gutachten: Die zum Zeitpunkt der Besichtigung am 18. 6. 1970 festgestellten Schäden in den Selleriekulturen des Landwirtes JS in H, sind zu 100 % durch Feldhasen verursacht worden und daher als Wildschäden zu bezeichnen. Andere Schadensursachen kommen nicht in Frage."

Ing. F führte in seinem Gutachten vom 22. September 1970 aus:

"Das von JS in H mit Sellerie bepflanzte Feld wurde in der Zeit vom 1. bis 12. Juni 1970 von mir beobachtet und auch später noch einige Male besichtigt.

Es wurde folgendes festgestellt:

Montag, 1. Juni 1970: etwa die Hälfte der Selleriepflanzen auf dem 68 a großen Feld zeigt Blattstiele ohne Blätter. Diese Blattstiele sind unterschiedlich hoch und stehen aufrecht. Manche Blattstiele sind nur etwa 3 - 5 cm lang; auch diese kurzen Stücke haben ein frisches und gesundes Aussehen. Pilzkrankheiten und Krankheiten, die von der Anzucht stammen könnten, sind nicht festzustellen. Die auf den Pflanzen verbliebenen Blätter sind gesund und haben schöne grüne Farbe. Die Einwirkung von Frost scheidet aus, da in diesem Falle die Pflanzen schlaff auf dem Boden liegen würden und verfärbt wären. Tierische Schädlinge, wie Raupen, Schnecken und Ähnliches sind auf dem Feld nicht zu finden. Bei dieser Besichtigung fällt auf, dass auf das ganze Feld verstreut Losung von Wild (Hasen) zu finden ist.

Ich habe Herrn S empfohlen, ein kleines Stück der Selleriekultur einzufrieden, um bei einem in Frage kommenden Wildverbiss einen Unterschied feststellen zu können.

Dienstag, 2. Juni 1970: Die Anzahl der geschädigten Pflanzen ist größer geworden. Herr S hat eine kleine Teilfläche der Selleriekultur eingefriedet.

Sonntag, 7. Juni 1970: Einige Zählungen ergeben, dass von 100 Selleriepflanzen nur 3 bis 5 Pflanzen nicht geschädigt sind. Vereinzelt liegen kleinere Sellerieblätter neben den Pflanzen auf der Erde. Auf Grund des Schadbildes handelt es sich um Wildverbiss. Außerdem sind Hasen auf dem Selleriefeld feststellbar. Auf dem eingefriedeten Teilstück sind die Selleriepflanzen nicht geschädigt und in gutem Wachstum.

Freitag. 12. Juni 1970: Im Beisein von Dipl.Ing. JM habe ich Farbdias angefertigt. Die Selleriepflanzen beginnen mit der Bildung von jungen Blättern. Seit 1. Juni 1970 sind etwa 35 mm Niederschläge gefallen, dies begünstigt das Wachstum. Auf Dia Nr. 1 ist im Bild unten eine Pflanze, welche früh geschädigt wurde, aber bereits gutes Wachstum zeigt.

In der Bildmitte ist eine später geschädigte Pflanze mit noch schwachem Wachstum.

Dia Nr. 2 zeigt einen Ausschnitt von der geschädigten Selleriekultur zur eingefriedeten Fläche.

Dia Nr. 3 zeigt einen Ausschnitt vom eingefriedeten Teilstück zur nicht eingefriedeten Fläche.

Auf den diesem Gutachten beiliegenden Fotos vom 6. 6. 1970 ist der Unterschied der Pflanzen zwischen eingefriedeter Fläche (Bild 4) und nicht eingefriedeter Fläche (Bild 3) zu sehen. Bild 1 und 2 zeigen den Zustand der Selleriekultur vom 6. 6. 1970.

Auf Grund dieser Beobachtungen wurde festgestellt, dass es sich bei der Ursache des Schadens an der Selleriekultur des JS in H um Wildschaden handelt. Der über das ganze Feld verbreitete Verbiss ist damit zu erklären, dass junge Selleriepflanzen sehr wenig Blattmasse haben und daher in kurzer Zeit eine große Fläche verbissen werden kann. 300 junge Sellerieblättchen wiegen etwa 150 g; d. h. auf dem betreffenden Feld könnte in der Zeit vom 24. Mai bis 7. Juni mit einem Verbiss von etwa 55 bis 60 kg Sellerieblättern gerechnet werden.

Zu bemerken ist noch, dass Wildverbiss an Sellerie in unserem Gebiet sehr selten vorkommt und daher wenig bekannt ist. Die Beobachtungen auf dem sehr abgeschiedenen Feld des JS beweisen jedoch einen Wildverbiss an Sellerie.

Es konnte beobachtet werden, dass im weiteren Verlauf der Kultur der Verbiss nachlässt. Ein ev. entstandener Wildschaden kann nur durch eine exakte gewichtmäßige Auswertung bei der Ernte der Sellerieknollen festgestellt werden."

Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens vernahm die Bezirkshauptmannschaft Eferding zahlreiche Landwirte, die im Anbau von Sellerie Erfahrung haben und die von der Beschwerdeführerin als Zeugen namhaft gemacht worden waren. Diese sagten einheitlich aus, dass sie - ausgenommen AN - die Felder des Mitbeteiligten nie in Augenschein genommen hätten, dass ihnen aber bisher kein Fall von Hasenverbiss in Selleriefeldern bekannt sei und dass man annehmen könne, dass Hasen Selleriepflanzen nicht fressen würden. AN sagte als Zeuge vernommen aus, dass er seit Jahren auf seinen Feldern, auf denen neben Sellerie andere Gemüsearten wie Salat, Kraut, Gurken, Rüben gepflanzt waren, feststellen habe können, dass Sellerie durch Wild nie geschädigt wurde, während die Salatkulturen häufig arg in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Das Feld des Mitbeteiligten habe er persönlich, außer am Verhandlungstag (4. Juni 1970) nie gesehen. Was er am Verhandlungstag festgestellt habe, gehe aus der Verhandlungsschrift hervor. Weil alles so gleichmäßig geschädigt war, habe er sich während der Wildschadenverhandlung und auch nachher nie dazu entschließen können, Wildschaden durch Hasenverbiss anzunehmen. Er könne auch heute, obwohl er sich oft Gedanken darüber gemacht habe, nicht mit Bestimmtheit sagen, wodurch die Selleriepflanzen im Feld des Mitbeteiligten zu Schaden gekommen seien.

Die Beschwerdeführerin, der das ganze Ermittlungsverfahren einschließlich der Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht worden war, führte in ihrer Äußerung aus, dass bei der ersten Sitzung der Kommission am 4. Juni 1970 der Sachverständige Ing. K über Befragen des Vertrauensmannes der Beschwerdeführerin gesagt habe, er getraue sich nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der Schaden an den Selleriepflanzen des Mitbeteiligten durch Hasenverbiss entstanden sei. Was die Frage der Zusammensetzung der Kommission bei der fortgesetzten Verhandlung am 24. Juni 1970 anlange, sei es zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vertrauensmann gegen den Vertrauensmann des Mitbeteiligten, JA, keine Einwendung erhoben hätten, doch sei die Frage der gesetzmäßigen Zusammensetzung dieser Kommission keine Frage einer Parteienvereinbarung. Der Mitbeteiligte habe sicherlich die Auffassung seines ursprünglichen Vertrauensmannes AN gekannt, dass dieser nicht der Auffassung sei, der Schaden an den Selleriepflanzen sei durch Hasenverbiss entstanden. Es sei aber unzulässig, daraufhin einfach den Vertrauensmann auszuwechseln. Zu den beiden Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass deren Verfasser offenbar bereits zu einem Zeitpunkt, als die Berufung noch gar nicht eingebracht war, Beweissicherungen durchgeführt hätten. Zum Inhalt des Gutachtens des Dipl.-Ing. N wurde ausgeführt, dass darin behauptet worden sei, dass über beide Flächen eine große Menge von Feldhasenlosung verteilt gelegen sei. Diese Feststellung sei aber für eine Schlussfolgerung auf den Umfang eines Verbisses durch Hasen nicht ausreichend. Auch sei offen geblieben, wer die Untersuchung im Auflichtmikroskop durchgeführt habe, und zwar sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung der Hasenlosung wie bezüglich der Fressspuren an den Selleriestängeln. Das Gutachten des Dipl.-Ing. N spreche von einer Gesamtfläche von 7.700 m2, das des Ing. F wieder von

6.800 m2. Die ziffernmäßige Ermittlung im Gutachten des Ing. F über einen Verbiss von 60 kg Sellerieblättern was 120.000 Sellerieblättern entsprechen würde, sei mit der Anzahl festgestellter Hasen offenkundig unvereinbar, sodass auch der Schluss des Gutachtens auf den Verbiss durch ein jagdbares Tier nicht mehr gehalten werden könne. Dies umsoweniger, als die präzisen, weil angeordneten Beobachtungen der als Zeugen vernommenen Jäger keinen Anhaltspunkt dafür ergeben hätten, eine derartige Zahl von Hasen annehmen zu können, sodass die großflächigen Verbissschäden überhaupt denkbar wären. Es dürfe dabei nicht übersehen werden, dass zu dieser Jahreszeit die übrige Vegetation dem Wild allgemein und den Hasen im besonderen die erforderliche Äsung geboten hätte. Die Erklärung für die tatsächlich aufgetretenen Schäden an den Selleriepflanzen des Mitbeteiligten könne nur in einer Frosteinwirkung gelegen sein.

In einem weiteren Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin sodann, ein weiteres Gutachten des Institutes für vergleichende Verhaltensforschung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Arbeitsgruppe Wilhelminenberg (Prof. X), einzuholen.In einem weiteren Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin sodann, ein weiteres Gutachten des Institutes für vergleichende Verhaltensforschung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Arbeitsgruppe Wilhelminenberg (Prof. römisch zehn), einzuholen.

Mit dem Bescheid vom 30. November 1970 gab die Bezirkshauptmannschaft Eferding der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der beiden von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ausgeführt, dass zwar die einvernommenen Zeugen, Landwirte, die im Anbau von Sellerie Erfahrung hätten, einheitlich ausgesagt hätten, dass ihnen kein Fall von Hasenverbiss in Selleriefeldern bekannt sei und dass man annehmen könne, dass Hasen Selleriepflanzen nicht fressen würden. Diese Aussagen seien zwar im allgemeinen interessant, könnten aber im speziellen Verfahren nicht entsprechend verwertet werden. Jene als Zeugen einvernommenen Personen, die die Selleriefelder nach Bekanntwerden des Schadens auf Anwesenheit von Hasen fallweise beobachtet hätten, hätten ausgesagt, zwar gesehen zu haben, dass einzelne Hasen durch die Selleriefelder gewechselt seien, aber von Pflanzen nicht gefressen hätten. Diese Aussagen seien jedenfalls dazu geeignet, festzustellen, dass zu jenen Zeiten, als Jäger die Selleriefelder beobachtet haben, in diesen kein Hasenverbiss stattgefunden habe. Allerdings sei dabei zu bedenken, dass die Beobachtung der Selleriefelder sehr lückenhaft durchgeführt worden sei und dass obendrein nicht feststehe, ob Hasen infolge der Anwesenheit der Beobachter aus natürlicher Scheu die Selleriefelder nicht betreten haben. Diese für den Jagdausübungsberechtigten sprechenden Beobachtungsergebnisse würden allerdings völlig im Hinblick auf die umfassenden Ausführungen in den beiden Gutachten verblassen und könnten somit die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht beeinflussen. Auf Grund beider Gutachten sei aber einwandfrei Wildschaden durch Hasenverbiss anzunehmen. Wenn der Jagdausübungsberechtigte in seiner Stellungnahme zu den Gutachten anführe, es sei nicht erkennbar, wer die Erstellung von Gutachten in Auftrag gegeben habe, so sei ihm offenbar entgangen, dass dies über Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu einer Zeit geschehen sei, als ihr bereits bekannt war, dass es ein Berufungsverfahren geben werde. Mit dieser, auf Grund der besonderen Umstände noch vor der Einbringung der Berufung erforderlichen Beauftragung der Gutachter sollte lediglich erreicht werden, dass der Berufungsbehörde für ihre Entscheidung taugliche Mittel zur Verfügung stünden. Nach der Einbringung der Berufung wäre nämlich eine zielführende Beweissicherung kaum mehr möglich gewesen. Die zu den Gutachten selbst erstatteten Gegenäußerungen des Jagdausübungsberechtigten seien aber nicht geeignet, die in den Gutachten enthaltenen Feststellungen zu widerlegen. Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels wegen Beiziehung eines nicht durch den Obmann (richtig Obmannstellvertreter) der Kommission bestellten Vertrauensmannes zur Verhandlung am 24. Juni 1970 sei zu sagen, dass gemäß § 74 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes der Obmann binnen drei Tagen unter Festsetzung des Verhandlungstages den Jagdausübungsberechtigten und den Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes in die Kommission aufzufordern habe. Wenn es eine Partei unterlasse, den Vertrauensmann in die Kommission zu entsenden, der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen könne oder zurücktrete und nicht sofort ein anderer Vertrauensmann namhaft gemacht werde, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden könne, so habe der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne dass dagegen der Partei ein Rechtsmittel zustehe. Zur Verhandlung am 4. Juni 1970 habe der Geschädigte als Vertrauensmann AN nominiert. Zur Verhandlung (Fortsetzung vom 4. Juni 1970) am 24. Juni 1970 sei AN unentschuldigt nicht erschienen und der Geschädigte habe den Kommissionsmitgliedern erklärt, sich als Vertrauensmann seinen Schwager JA, genommen zu haben. Der Verhandlungsleiter habe daraufhin den Jagdausübungsberechtigten und dessen Vertrauensmann gefragt, ob sie dagegen seien, dass A für den Geschädigten als Vertrauensmann fungiere und habe die eindeutige Antwort erhalten, dass sie nichts dagegen hätten. Somit habe sich der Verhandlungsleiter in der Lage gesehen, die Verhandlung zu beginnen. Im Verhalten bzw. Vorgehen des Verhandlungsleiters bezüglich des neuen Vertrauensmannes könne eine Verletzung der Bestimmungen des § 74 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes insofern nicht erblickt werden, als der nicht rechtskundige Verhandlungsleiter alles getan habe, was man ihm in seiner Funktion zumuten durfte und man bei extensiver Gesetzesauslegung, gekoppelt mit einer großzügigen Beurteilung der Handlungsweise des Verhandlungsleiters von einer im Sinne der Bestimmungen des § 74 leg. cit. zwar nicht expressis verbis, jedoch sinngemäß erfolgten Bestellung des Vertrauensmannes A sprechen könne. Von einem mangelhaft durchgeführten Verfahren könne sohin nicht die Rede sein.Mit dem Bescheid vom 30. November 1970 gab die Bezirkshauptmannschaft Eferding der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der beiden von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ausgeführt, dass zwar die einvernommenen Zeugen, Landwirte, die im Anbau von Sellerie Erfahrung hätten, einheitlich ausgesagt hätten, dass ihnen kein Fall von Hasenverbiss in Selleriefeldern bekannt sei und dass man annehmen könne, dass Hasen Selleriepflanzen nicht fressen würden. Diese Aussagen seien zwar im allgemeinen interessant, könnten aber im speziellen Verfahren nicht entsprechend verwertet werden. Jene als Zeugen einvernommenen Personen, die die Selleriefelder nach Bekanntwerden des Schadens auf Anwesenheit von Hasen fallweise beobachtet hätten, hätten ausgesagt, zwar gesehen zu haben, dass einzelne Hasen durch die Selleriefelder gewechselt seien, aber von Pflanzen nicht gefressen hätten. Diese Aussagen seien jedenfalls dazu geeignet, festzustellen, dass zu jenen Zeiten, als Jäger die Selleriefelder beobachtet haben, in diesen kein Hasenverbiss stattgefunden habe. Allerdings sei dabei zu bedenken, dass die Beobachtung der Selleriefelder sehr lückenhaft durchgeführt worden sei und dass obendrein nicht feststehe, ob Hasen infolge der Anwesenheit der Beobachter aus natürlicher Scheu die Selleriefelder nicht betreten haben. Diese für den Jagdausübungsberechtigten sprechenden Beobachtungsergebnisse würden allerdings völlig im Hinblick auf die umfassenden Ausführungen in den beiden Gutachten verblassen und könnten somit die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht beeinflussen. Auf Grund beider Gutachten sei aber einwandfrei Wildschaden durch Hasenverbiss anzunehmen. Wenn der Jagdausübungsberechtigte in seiner Stellungnahme zu den Gutachten anführe, es sei nicht erkennbar, wer die Erstellung von Gutachten in Auftrag gegeben habe, so sei ihm offenbar entgangen, dass dies über Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu einer Zeit geschehen sei, als ihr bereits bekannt war, dass es ein Berufungsverfahren geben werde. Mit dieser, auf Grund der besonderen Umstände noch vor der Einbringung der Berufung erforderlichen Beauftragung der Gutachter sollte lediglich erreicht werden, dass der Berufungsbehörde für ihre Entscheidung taugliche Mittel zur Verfügung stünden. Nach der Einbringung der Berufung wäre nämlich eine zielführende Beweissicherung kaum mehr möglich gewesen. Die zu den Gutachten selbst erstatteten Gegenäußerungen des Jagdausübungsberechtigten seien aber nicht geeignet, die in den Gutachten enthaltenen Feststellungen zu widerlegen. Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels wegen Beiziehung eines nicht durch den Obmann (richtig Obmannstellvertreter) der Kommission bestellten Vertrauensmannes zur Verhandlung am 24. Juni 1970 sei zu sagen, dass gemäß Paragraph 74, des Oberösterreichischen Jagdgesetzes der Obmann binnen drei Tagen unter Festsetzung des Verhandlungstages den Jagdausübungsberechtigten und den Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes in die Kommission aufzufordern habe. Wenn es eine Partei unterlasse, den Vertrauensmann in die Kommission zu entsenden, der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen könne oder zurücktrete und nicht sofort ein anderer Vertrauensmann namhaft gemacht werde, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden könne, so habe der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne dass dagegen der Partei ein Rechtsmittel zustehe. Zur Verhandlung am 4. Juni 1970 habe der Geschädigte als Vertrauensmann AN nominiert. Zur Verhandlung (Fortsetzung vom 4. Juni 1970) am 24. Juni 1970 sei AN unentschuldigt nicht erschienen und der Geschädigte habe den Kommissionsmitgliedern erklärt, sich als Vertrauensmann seinen Schwager JA, genommen zu haben. Der Verhandlungsleiter habe daraufhin den Jagdausübungsberechtigten und dessen Vertrauensmann gefragt, ob sie dagegen seien, dass A für den Geschädigten als Vertrauensmann fungiere und habe die eindeutige Antwort erhalten, dass sie nichts dagegen hätten. Somit habe sich der Verhandlungsleiter in der Lage gesehen, die Verhandlung zu beginnen. Im Verhalten bzw. Vorgehen des Verhandlungsleiters bezüglich des neuen Vertrauensmannes könne eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 74, des Oberösterreichischen Jagdgesetzes insofern nicht erblickt werden, als der nicht rechtskundige Verhandlungsleiter alles getan habe, was man ihm in seiner Funktion zumuten durfte und man bei extensiver Gesetzesauslegung, gekoppelt mit einer großzügigen Beurteilung der Handlungsweise des Verhandlungsleiters von einer im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 74, leg. cit. zwar nicht expressis verbis, jedoch sinngemäß erfolgten Bestellung des Vertrauensmannes A sprechen könne. Von einem mangelhaft durchgeführten Verfahren könne sohin nicht die Rede sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin in dem Umstand, dass die belangte Behörde bereits zu einem Zeitpunkt, als noch keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebracht war, den Auftrag zur Beweissicherung gegeben habe und es eine Beweissicherung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht gebe. Bei dem Verfahren vor der Kommission handle es sich um ein kontradiktorisches Verfahren zur Austragung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche analog einem zivilgerichtlichen Schadenersatzprozess, bei dem ohne Wissen und Willen der streitverfangenen Parteien keine Verfahrenshandlung noch dazu von einer unzuständigen Behörde vorgenommen werden dürfe.

Es stelle ein unabdingbares Gebot jedes kontradiktorischen Verwaltungsverfahrens dar, dass die Parteien an einer Befundaufnahme durch die Sachverständigen teilnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe zu den eingeholten Sachverständigengutachten den Antrag gestellt, ein weiteres Gutachten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Arbeitsgruppe Wilhelminenberg (Prof. X), einzuholen. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Wenn die belangte Behörde die eingeholten Gutachten zur Grundlage ihrer Entscheidung machen wollte, dann hätte sie vorher mit den Parteien eine mündliche Erläuterung derselben ermöglichen müssen.Es stelle ein unabdingbares Gebot jedes kontradiktorischen Verwaltungsverfahrens dar, dass die Parteien an einer Befundaufnahme durch die Sachverständigen teilnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe zu den eingeholten Sachverständigengutachten den Antrag gestellt, ein weiteres Gutachten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Arbeitsgruppe Wilhelminenberg (Prof. römisch zehn), einzuholen. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Wenn die belangte Behörde die eingeholten Gutachten zur Grundlage ihrer Entscheidung machen wollte, dann hätte sie vorher mit den Parteien eine mündliche Erläuterung derselben ermöglichen müssen.

Alle diese Verfahrensrügen erweisen sich als nicht begründet. Verfehlt ist zunächst die Auffassung der Beschwerdeführerin, bei der Kommission nach §§ 70 ff OÖ. JG handle es sich um ein "schiedsgerichtliches kontradiktorisches Verfahren über privatrechtliche Schadenersatzansprüche analog einem zivilgerichtlichen Schadenersatzprozess". Diese Kommission ist nämlich kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO, sondern eine besondere Verwaltungsbehörde, die vom Gesetzgeber des Oberösterreichischen Jagdgesetzes in Unterordnung unter die Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit, nämlich der Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche auf Jagd- oder Wildschadenersatz, eingerichtet worden ist und für welche zufolge § 77 Abs. 5 - abgesehen von den in diesem Gesetz enthaltenen Sonderbestimmungen - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung zu finden haben. Das bedeutet, dass das Verfahren zufolge § 46 AVG 1950 keine Beschränkung hinsichtlich der Beweismittel kennt und außerdem zufolge § 39 AVG 1950 die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Ermittlungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist, sofern dabei nur die im § 45 Abs. 3 AVG 1950 verankerten Grundsätze der Wahrung des Parteiengehörs beachtet werden. Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme. Sie bedeutet nur, dass das Ergebnis allfälliger Beweisaufnahmen der Partei zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Da auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1950 das Ermittlungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen ist und sich die Behörde dabei u.a. vom Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit hat leiten zu lassen, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin darin zu erblicken, dass die belangte Behörde - als sie von der Anhängigkeit eines Wildschadenanspruches bei der Kommission erfahren hat - von sich aus unverzüglich durch ihr geeignet erscheinende Sachverständige eine Befundaufnahme veranlasst hat. Sie hat damit die Kommission in keiner Weise gehindert, ebenfalls eine entsprechende Beweisaufnahme durchzuführen. Jedenfalls hat nicht einmal die Beschwerdeführerin behauptet, dass durch die von der belangten Behörde angeordnete Befundaufnahme es der Kommission unmöglich gewesen wäre, eine entsprechende Beweissicherung vorzunehmen. Die belangte Behörde hat sich auch nicht in das Verfahren. der Verwaltungsbehörde erster Rechtsstufe eingeschaltet, etwa in der Weise, dass dieser nahe gelegt worden wäre, sich der von der belangten Behörde vorsorglich angeordneten Befundaufnahme zu bedienen. Sie hat davon erst Gebrauch gemacht, als sie auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin zuständig wurde, in der Sache abzusprechen. An der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ist dadurch jedenfalls keine Rechtsverletzung eingetreten. Der Beschwerdeführerin wurde im übrigen das gesamte Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens einschließlich der Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat davon auch Gebrauch gemacht, wie ihre beiden schriftlichen Äußerungen beweisen. Völlig verfehlt ist jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte die Mitglieder der Kommission im Berufungsverfahren über ihre Wahrnehmungen bei den Lokalaugenscheinen am 4. Juni und am 24. Juni 1970 vernehmen müssen. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich dabei, dass diese Personen als Mitglieder einer kollegialen Verwaltungsbehörde erster Instanz fungiert haben. Gerade auf Grund des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin, die der Kommission eine Reihe von Verletzungen von Verfahrensvorschriften zum Vorwurf gemacht hatte, war es Pflicht der belangten Behörde, im Grunde des § 66 Abs. 3 AVG 1950 selbst alles zu veranlassen, um die der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensmängel zu beheben. Dass die belangte Behörde den Vorsitzenden der Kommission, deren Obmannstellvertreter, befragt hat, hat seinen Grund nur darin, dass sie sich Klarheit darüber beschaffen musste, warum an der Sitzung der Kommission am 24. Juni 1970 ein anderer Vertrauensmann des Mitbeteiligten teilgenommen hatte als an der Sitzung am 4. Juni 1970. Dies war ja auch einer der Berufungsgründe der Beschwerdeführerin. Der Verwaltungsgerichtshof vermag schließlich auch keinen Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass die belangte Behörde, nachdem sie zwei Sachverständigengutachten eingeholt hatte, die beide - unabhängig voneinander erstellt - zu dem gleichen eindeutigen Ergebnis gekommen waren, dem Antrag der Beschwerdeführerin, ein weiteres Gutachten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Arbeitsgruppe Wilhelminenberg (Prof. X), einzuholen, nicht entsprochen hat. Denn jene Ausführungen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den beiden Gutachten der belangten Behörde gegenüber abgegeben hatte, waren nicht dazu angetan, Befund und Gutachten der beiden Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es kann daher der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zur Last gelegt werden; wenn sie die Einholung eines dritten Sachverständigengutachtens für entbehrlich gehalten hat. Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.Alle diese Verfahrensrügen erweisen sich als nicht begründet. Verfehlt ist zunächst die Auffassung der Beschwerdeführerin, bei der Kommission nach Paragraphen 70, ff OÖ. JG handle es sich um ein "schiedsgerichtliches kontradiktorisches Verfahren über privatrechtliche Schadenersatzansprüche analog einem zivilgerichtlichen Schadenersatzprozess". Diese Kommission ist nämlich kein Schiedsgericht im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO, sondern eine besondere Verwaltungsbehörde, die vom Gesetzgeber des Oberösterreichischen Jagdgesetzes in Unterordnung unter die Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit, nämlich der Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche auf Jagd- oder Wildschadenersatz, eingerichtet worden ist und für welche zufolge Paragraph 77, Absatz 5, - abgesehen von den in diesem Gesetz enthaltenen Sonderbestimmungen - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung zu finden haben. Das bedeutet, dass das Verfahren zufolge Paragraph 46, AVG 1950 keine Beschränkung hinsichtlich der Beweismittel kennt und außerdem zufolge Paragraph 39, AVG 1950 die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Ermittlungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist, sofern dabei nur die im Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verankerten Grundsätze der Wahrung des Parteiengehörs beachtet werden. Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme. Sie bedeutet nur, dass das Ergebnis allfälliger Beweisaufnahmen der Partei zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Da auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1950 das Ermittlungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen ist und sich die Behörde dabei u.a. vom Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit hat leiten zu lassen, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin darin zu erblicken, dass die belangte Behörde - als sie von der Anhängigkeit eines Wildschadenanspruches bei der Kommission erfahren hat - von sich aus unverzüglich durch ihr geeignet erscheinende Sachverständige eine Befundaufnahme veranlasst hat. Sie hat damit die Kommission in keiner Weise gehindert, ebenfalls eine entsprechende Beweisaufnahme durchzuführen. Jedenfalls hat nicht einmal die Beschwerdeführerin behauptet, dass durch die von der belangten Behörde angeordnete Befundaufnahme es der Kommission unmöglich gewesen wäre, eine entsprechende Beweissicherung vorzunehmen. Die belangte Behörde hat sich auch nicht in das Verfahren. der Verwaltungsbehörde erster Rechtsstufe eingeschaltet, etwa in der Weise, dass dieser nahe gelegt worden wäre, sich der von der belangten Behörde vorsorglich angeordneten Befundaufnahme zu bedienen. Sie hat davon erst Gebrauch gemacht, als sie auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin zuständig wurde, in der Sache abzusprechen. An der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ist dadurch jedenfalls keine Rechtsverletzung eingetreten. Der Beschwerdeführerin wurde im übrigen das gesamte Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens einschließlich der Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat davon auch Gebrauch gemacht, wie ihre beiden schriftlichen Äußerungen beweisen. Völlig verfehlt ist jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte die Mitglieder der Kommission im Berufungsverfahren über ihre Wahrnehmungen bei den Lokalaugenscheinen am 4. Juni und am 24. Juni 1970 vernehmen müssen. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich dabei, dass diese Personen als Mitglieder einer kollegialen Verwaltungsbehörde erster Instanz fungiert haben. Gerade auf Grund des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin, die der Kommission eine Reihe von Verletzungen von Verfahrensvorschriften zum Vorwurf gemacht hatte, war es Pflicht der belangten Behörde, im Grunde des Paragraph 66, Absatz 3, AVG 1950 selbst alles zu veranlassen, um die der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensmängel zu beheben. Dass die belangte Behörde den Vorsitzenden der Kommission, deren Obmannstellvertreter, befragt hat, hat seinen Grund nur darin, dass sie sich Klarheit darüber beschaffen musste, warum an der Sitzung der Kommission am 24. Juni 1970 ein anderer Vertrauensmann des Mitbeteiligten teilgenommen hatte als an der Sitzung am 4. Juni 1970. Dies war ja auch einer der Berufungsgründe der Beschwerdeführerin. Der Verwaltungsgerichtshof vermag schließlich auch keinen Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass die belangte Behörde, nachdem sie zwei Sachverständigengutachten eingeholt hatte, die beide - unabhängig voneinander erstellt - zu dem gleichen eindeutigen Ergebnis gekommen waren, dem Antrag der Beschwerdeführerin, ein weiteres Gutachten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Arbeitsgruppe Wilhelminenberg (Prof. römisch zehn), einzuholen, nicht entsprochen hat. Denn jene Ausführungen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den beiden Gutachten der belangten Behörde gegenüber abgegeben hatte, waren nicht dazu angetan, Befund und Gutachten der beiden Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es kann daher der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zur Last gelegt werden; wenn sie die Einholung eines dritten Sachverständigengutachtens für entbehrlich gehalten hat. Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes will die Beschwerdeführerin aus zwei Gründen für gegeben ansehen. Einmal darin, dass sie die beiden Sachverständigengutachten, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, für mangelhaft erstellt und damit für ungeeignet hält, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, wonach der festgestellte Schaden an den Selleriepflanzen des Mitbeteiligten auf Hasenverbiss zurückzuführen sei, zu tragen. In dieser Hinsicht muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass es sich bei diesem Vorbringen - abgesehen davon, dass es auf keiner fachmännischen Grundlage beruht - um eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 VwGG 1965 handelt, auf die nicht weiter eingegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte, wie bereits im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Verfahrensrüge ausgeführt worden ist, ausreichend Gelegenheit, im Verwaltungsverfahren zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen. Hätte sie dabei all das vorgebracht, was sie erstmals in der Beschwerde geltend macht, wäre die belangte Behörde möglicherweise dazu verhalten gewesen, sich damit auseinander zu setzen. Die Schlüssigkeit beider Gutachten hat aber die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht angenommen.Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes will die Beschwerdeführerin aus zwei Gründen für gegeben ansehen. Einmal darin, dass sie die beiden Sachverständigengutachten, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, für mangelhaft erstellt und damit für ungeeignet hält, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, wonach der festgestellte Schaden an den Selleriepflanzen des Mitbeteiligten auf Hasenverbiss zurückzuführen sei, zu tragen. In dieser Hinsicht muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass es sich bei diesem Vorbringen - abgesehen davon, dass es auf keiner fachmännischen Grundlage beruht - um eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 41, VwGG 1965 handelt, auf die nicht weiter eingegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte, wie bereits im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Verfahrensrüge ausgeführt worden ist, ausreichend Gelegenheit, im Verwaltungsverfahren zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen. Hätte sie dabei all das vorgebracht, was sie erstmals in der Beschwerde geltend macht, wäre die belangte Behörde möglicherweise dazu verhalten gewesen, sich damit auseinander zu setzen. Die Schlüssigkeit beider Gutachten hat aber die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht angenommen.

Eine weitere Rechtswidrigkeit will die Beschwerdeführerin darin ersehen, dass bei der zweiten Sitzung der Kommission am 24. Juni 1970 als Vertrauensmann des Mitbeteiligten JA fungiert hat. Dazu ist zu sagen, dass die belangte Behörde von der unwidersprochenen Sachverhaltsannahme ausgegangen ist, dass der Vertrauensmann des Mitbeteiligten, AN, der noch an der ersten Sitzung der Kommission am 4. Juni 1970 teilgenommen hatte, unentschuldigt bei der nächsten Sitzung am 24. Juni 1970 nicht erschienen ist. Dieses Verhalten muss aber als Rücktritt von dieser Funktion gewertet werden. Für diesen Fall bestimmt § 74 Abs. 2 OÖ. JG ausdrücklich, dass sofort eine andere Vertrauensperson namhaft zu machen ist, die ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann. Macht derjenige, der berechtigt ist, diese Vertrauensperson namhaft zu machen, von diesem Recht keinen Gebrauch, so ist der Obmann verpflichtet, ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne dass dagegen der Partei ein Rechtsmittel zustünde. Vergleicht man diese eindeutige gesetzliche Bestimmung mit den Vorgängen, die dazu geführt haben, dass JA als Vertrauensperson des Mitbeteiligten der Kommission beigezogen worden ist, dann kann hierin keine Rechtsverletzung erblickt werden. Auf Grund des Sachverhaltes steht überdies unbestritten fest, dass in der ersten Sitzung der Kommission am 4. Juni 1970 überhaupt keine Entscheidung gefällt, sondern lediglich beschlossen worden ist, ein Gutachten der Tierärztlichen Hochschule in Wien einzuholen. Bei der Sitzung, die am 24. Juni 1970 stattgefunden hat und in der der Bescheid gefällt worden ist, war aber JA ununterbrochen zugegen. Die Beschwerde erweist sich damit zur Gänze als unbegründet. Sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1955 abzuweisen.Eine weitere Rechtswidrigkeit will die Beschwerdeführerin darin ersehen, dass bei der zweiten Sitzung der Kommission am 24. Juni 1970 als Vertrauensmann des Mitbeteiligten JA fungiert hat. Dazu ist zu sagen, dass die belangte Behörde von der unwidersprochenen Sachverhaltsannahme ausgegangen ist, dass der Vertrauensmann des Mitbeteiligten, AN, der noch an der ersten Sitzung der Kommission am 4. Juni 1970 teilgenommen hatte, unentschuldigt bei der nächsten Sitzung am 24. Juni 1970 nicht erschienen ist. Dieses Verhalten muss aber als Rücktritt von dieser Funktion gewertet werden. Für diesen Fall bestimmt Paragraph 74, Absatz 2, OÖ. JG ausdrücklich, dass sofort eine andere Vertrauensperson namhaft zu machen ist, die ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann. Macht derjenige, der berechtigt ist, diese Vertrauensperson namhaft zu machen, von diesem Recht keinen Gebrauch, so ist der Obmann verpflichtet, ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne dass dagegen der Partei ein Rechtsmittel zustünde. Vergleicht man diese eindeutige gesetzliche Bestimmung mit den Vorgängen, die dazu geführt haben, dass JA als Vertrauensperson des Mitbeteiligten der Kommission beigezogen worden ist, dann kann hierin keine Rechtsverletzung erblickt werden. Auf Grund des Sachverhaltes steht überdies unbestritten fest, dass in der ersten Sitzung der Kommission am 4. Juni 1970 überhaupt keine Entscheidung gefällt, sondern lediglich beschlossen worden ist, ein Gutachten der Tierärztlichen Hochschule in Wien einzuholen. Bei der Sitzung, die am 24. Juni 1970 stattgefunden hat und in der der Bescheid gefällt worden ist, war aber JA ununterbrochen zugegen. Die Beschwerde erweist sich damit zur Gänze als unbegründet. Sie war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1955 abzuweisen.

Wien, am 17. November 1972

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000190.X00

Im RIS seit

17.11.1972

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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