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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §219 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit einem Bescheid, mit dem darüber entschieden worden ist, ob eine bestimmte Person Ersatzzeiten im Sinne des § 229 Abs 1 Z 4 ASVG zurückgelegt hat, ist nicht über die Versicherungspflicht dieser Person für einen bestimmten Zeitraum abgesprochen worden und steht daher die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung nicht zu. (Hinweis auf E vom 16. Juni 1971, Zl. 0522, 0523/71; hier im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragsgrundlage gem § 76 a Abs 1 ASVG)Mit einem Bescheid, mit dem darüber entschieden worden ist, ob eine bestimmte Person Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG zurückgelegt hat, ist nicht über die Versicherungspflicht dieser Person für einen bestimmten Zeitraum abgesprochen worden und steht daher die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung nicht zu. (Hinweis auf E vom 16. Juni 1971, Zl. 0522, 0523/71; hier im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragsgrundlage gem Paragraph 76, a Absatz eins, ASVG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001025.X01Im RIS seit
26.09.2002