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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ASVG §531 Abs1;Rechtssatz
Auch für eine Dienstzeit als Angehöriger der A-Mannschaft des ehemaligen österreichischen Bundesheeres nach der vorläufigen Wehrordnung ist, sofern der betreffende Angehörige der A-Mannschaft unmittelbar aus dem österreichischen Bundesheer am 14.3.1938 in die Deutsche Wehrmacht übergeführt worden und aus dieser ohne Versorgungsgenuß ausgeschieden ist und die sonstigen Voraussetzungen nach § 18 RAVG gegeben sind, eine Nachversicherung nach dieser Gesetzesstelle durchzuführen.Auch für eine Dienstzeit als Angehöriger der A-Mannschaft des ehemaligen österreichischen Bundesheeres nach der vorläufigen Wehrordnung ist, sofern der betreffende Angehörige der A-Mannschaft unmittelbar aus dem österreichischen Bundesheer am 14.3.1938 in die Deutsche Wehrmacht übergeführt worden und aus dieser ohne Versorgungsgenuß ausgeschieden ist und die sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 18, RAVG gegeben sind, eine Nachversicherung nach dieser Gesetzesstelle durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000875.X02Im RIS seit
25.11.2002