RS Vwgh 1972/11/22 0875/72

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Veröffentlicht am 22.11.1972
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §531 Abs1;
RAVG 1924 §18;
  1. ASVG § 531 heute
  2. ASVG § 531 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 560/1978

Rechtssatz

Auch für eine Dienstzeit als Angehöriger der A-Mannschaft des ehemaligen österreichischen Bundesheeres nach der vorläufigen Wehrordnung ist, sofern der betreffende Angehörige der A-Mannschaft unmittelbar aus dem österreichischen Bundesheer am 14.3.1938 in die Deutsche Wehrmacht übergeführt worden und aus dieser ohne Versorgungsgenuß ausgeschieden ist und die sonstigen Voraussetzungen nach § 18 RAVG gegeben sind, eine Nachversicherung nach dieser Gesetzesstelle durchzuführen.Auch für eine Dienstzeit als Angehöriger der A-Mannschaft des ehemaligen österreichischen Bundesheeres nach der vorläufigen Wehrordnung ist, sofern der betreffende Angehörige der A-Mannschaft unmittelbar aus dem österreichischen Bundesheer am 14.3.1938 in die Deutsche Wehrmacht übergeführt worden und aus dieser ohne Versorgungsgenuß ausgeschieden ist und die sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 18, RAVG gegeben sind, eine Nachversicherung nach dieser Gesetzesstelle durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000875.X02

Im RIS seit

25.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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