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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §32 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Erklärung betreffend einen Pensionsverzicht ihrem Wortlaut und Zusammenhang nach unklar, dann sind auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens alle weiteren Tatsachen festzustellen, aus denen sich der rechtlich relevante, vom Text der Erklärung abweichende übereinstimmende Parteiwille ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000719.X02Im RIS seit
06.11.2002Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014