Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1441;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Dr. Friedrich Smutny, Rechtsanwalt in Wien I, Opernringhof R/709, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 8. März 1972, Zl. 151.273-6/72, betreffend die Erlassung der Rückzahlung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Dr. Friedrich Smutny, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Opernringhof R/709, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 8. März 1972, Zl. 151.273-6/72, betreffend die Erlassung der Rückzahlung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.142,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 3. April 1912 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 1936 bis 1. Mai 1965 Orchestermitglied der Wiener Staatsoper und wurde mit dem zuletzt genannten Datum gemäß § 2 Abs. 2 lit. a Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, in den dauernden Ruhestand versetzt.Der am 3. April 1912 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 1936 bis 1. Mai 1965 Orchestermitglied der Wiener Staatsoper und wurde mit dem zuletzt genannten Datum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, in den dauernden Ruhestand versetzt.
Von da an bezog er einen monatlichen Ruhegenuß nach den Bestimmungen (§§ 3 ff) des zitierten Gesetzes.Von da an bezog er einen monatlichen Ruhegenuß nach den Bestimmungen (Paragraphen 3, ff) des zitierten Gesetzes.
Anläßlich seiner in Aussicht genommenen Ernennung zum ordentlichen Hochschulprofessor gab der Beschwerdeführer am 22. März 1968 eine von ihm und seiner Ehegattin beglaubigte Erklärung folgenden Inhaltes ab:
"Ich verpflichte mich, innerhalb von drei Jahren nach meiner Ernennung eine Berufung an eine ausländische Hochschule nicht anzunehmen und nehme zur Kenntnis, daß seitens des Bundesministeriums für Finanzen der Annahme einer Berufung an eine andere inländische Hochschule nur auf der Basis der derzeitigen Einstufung zugestimmt werden könnte.
Ich erkläre hiermit endgültig und unwiderruflich im Falle meiner Ernennung zum ordentlichen Hochschulprofessor an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien auf die mir aus dem Dienstverhältnis zur Bundestheaterverwaltung Wien erwachsende Anwartschaft auf Pensions- und Versorgungsbezüge zu verzichten, bzw. diese dem Bund abzutreten. Meine hier mitunterfertigten versorgungsberechtigten Angehörigen wurden über die Rechtsfolgen des Verzichtes bzw. der Abtretung auf die Anwartschaft auf Pensions- und Versorgungsbezüge auf Grund meines Dienstverhältnisses zur Bundestheaterverwaltung Wien wie folgt schriftlich belehrt:
1. Gemäß § 22 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 190/1965, hat der Beamte keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat. 1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1965,, hat der Beamte keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a sub. lit. aa besteht auf Grund des Verzichtes auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung volle Versicherungspflicht nach dem ASVG. 2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 1 ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, sub. lit. aa besteht auf Grund des Verzichtes auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung volle Versicherungspflicht nach dem ASVG.
Nach Kenntnisnahme dieser Rechtsfolgen erklären meine versorgungsberechtigten Angehörigen, daß sie mit dem Verzicht auf die Anwartschaft bzw. der Abtretung an den Bund auf Pensions- und Versorgungsbezüge einverstanden sind."
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. April 1968, Zl. 3249, wurde der Beschwerdeführer zum ordentlichen Hochschulprofessor an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien unter Zuerkennung der Gehaltsstufe 7 eines ordentlichen Hochschulprofessors ernannt. Der Ruhegenuß nach dem Bundestheaterpensionsgesetz wurde ihm seitens des Zentralbesoldungsamtes auch nach dieser Ernennung bis einschließlich März 1971 weiter ausbezahlt. Nach der mit April 1971 erfolgten Einstellung dieser Ruhebezüge gab der Beschwerdeführer am 25. Mai 1971 die schriftliche Äußerung ab, er habe sich, als ihm die Ruhegenußzahlungen nach seiner Ernennung zum ordentlichen Hochschulprofessor weiter überwiesen worden seien, an einen rechtskundigen Beamten des Zentralbesoldungsamtes gewendet, der ihn nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes darüber belehrt habe, daß ein Pensionsverzicht in der erklärten Form rechtlich nicht möglich und unbeachtlich sei und die Tatsache des Mangels einer Weisung des Bundesministeriums für Unterricht an das Zentralbesoldungsamt, die Pensionsbezüge einzustellen, vom Beschwerdeführer als sicherer Beweis für die dargelegte Rechtsauffassung gewertet werden könne. Er (der Beschwerdeführer) sei, daher trotz der von ihm am 22. März 1968 abgegebenen Erklärung beim Bezug der Pensionszahlungen gutgläubig gewesen, er habe in der Weiterzahlung der Pensionsbezüge eine Art Kompensation seiner Erklärung mit der nicht eingehaltenen (angeblichen) Zusicherung der Zuerkennung der Gehaltsstufe 10 eines ordentlichen Hochschulprofessors erblickt. Trotzdem habe er vorsorglich das Zentralbesoldungsamt informiert und sei darüber benachrichtigt worden, daß ein Pensionsverzicht rechtlich unwirksam sei. Von der hiefür zuständigen Behörde sei er damit in seiner Annahme, daß er einen unverzichtbaren Rechtsanspruch auf diese Pensionsbezüge habe, bis zur Gewißheit verstärkt worden. Die hinzugekommenen Pensionsbezüge habe er sodann auch regelmäßig verbraucht.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 8. März 1972 dem "Antrag" des Beschwerdeführers vom 25. Mai 1971 (als welchen sie die oben auszugsweise wiedergegebene Äußerung wertete) auf Erlassung der Rückzahlung der durch Weitergewährung des Ruhegenusses aus dem früheren Dienstverhältnis als Mitglied des Orchesters der Wiener Staatsoper für die Zeit vom 1. Mai 1968 bis 31. März 1971 entstandenen Übergenusses in der Höhe von S 177.498,90 gemäß § 13 a Abs. 1 GG 1956 keine Folge gegeben und ausgesprochen, der Übergenuß werde gemäß § 13 a Abs. 2 leg. cit. durch Abzug von den Bezügen des Beschwerdeführers als ordentlicher Hochschulprofessor, beginnend mit 1. April 1972, in einer Rate zu S 1.498,90 und 88 Monatsraten zu je S 2.000,-- hereingebracht werden. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge der Verhandlung vor seiner Ernennung zum ordentlichen Hochschulprofessor zur Kenntnis gebracht worden, dieser könnte nur unter der Voraussetzung eines Verzichtes auf die ihm nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes gebührende Pension zugestimmt werden. Diese Bedingungen habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und am 22. März 1968 eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach er auf seinen Ruhegenuß als ehemaliges Mitglied des Orchesters der Wiener Staatsoper für den Fall seiner Ernennung zum ordentlichen Hochschulprofessor verzichte. Diese Verzichtserklärung sei infolge eines Versehens zunächst nicht an das Zentralbesoldungsamt weitergeleitet worden, die Bundestheaterpension sei über den 1. Mai 1968 hinaus bis zum 31. März 1971 weiter flüssiggemacht worden, wodurch ein Übergenuß von netto S 177.498,90 entstanden sei. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsauskunft des Zentralbesoldungsamtes betreffe, so hätten die durchgeführten Erhebungen für die Richtigkeit dieser Behauptung keine konkreten Anhaltspunkte erbracht. Den in Betracht kommenden Bediensteten des Zentralbesoldungsamtes sei zumindest nicht erinnerlich gewesen, eine solche Auskunft erteilt zu haben. Selbst wäre eine solche erteilt worden, so wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, bei jener Behörde rückzufragen, bei der er die Verzichtserklärung abgegeben habe. Eine bloß fernmündliche Auskunft eines Bediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, der noch dazu mit dem Sachverhalt nicht habe vertraut sein können, reiche nicht aus, um die Gutgläubigkeit glaubhaft zu machen. Somit liege die Voraussetzung des § 13a Abs. 1 GG 1956 für die Rückforderung des Überbezuges vor.Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 8. März 1972 dem "Antrag" des Beschwerdeführers vom 25. Mai 1971 (als welchen sie die oben auszugsweise wiedergegebene Äußerung wertete) auf Erlassung der Rückzahlung der durch Weitergewährung des Ruhegenusses aus dem früheren Dienstverhältnis als Mitglied des Orchesters der Wiener Staatsoper für die Zeit vom 1. Mai 1968 bis 31. März 1971 entstandenen Übergenusses in der Höhe von S 177.498,90 gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, GG 1956 keine Folge gegeben und ausgesprochen, der Übergenuß werde gemäß Paragraph 13, a Absatz 2, leg. cit. durch Abzug von den Bezügen des Beschwerdeführers als ordentlicher Hochschulprofessor, beginnend mit 1. April 1972, in einer Rate zu S 1.498,90 und 88 Monatsraten zu je S 2.000,-- hereingebracht werden. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge der Verhandlung vor seiner Ernennung zum ordentlichen Hochschulprofessor zur Kenntnis gebracht worden, dieser könnte nur unter der Voraussetzung eines Verzichtes auf die ihm nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes gebührende Pension zugestimmt werden. Diese Bedingungen habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und am 22. März 1968 eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach er auf seinen Ruhegenuß als ehemaliges Mitglied des Orchesters der Wiener Staatsoper für den Fall seiner Ernennung zum ordentlichen Hochschulprofessor verzichte. Diese Verzichtserklärung sei infolge eines Versehens zunächst nicht an das Zentralbesoldungsamt weitergeleitet worden, die Bundestheaterpension sei über den 1. Mai 1968 hinaus bis zum 31. März 1971 weiter flüssiggemacht worden, wodurch ein Übergenuß von netto S 177.498,90 entstanden sei. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsauskunft des Zentralbesoldungsamtes betreffe, so hätten die durchgeführten Erhebungen für die Richtigkeit dieser Behauptung keine konkreten Anhaltspunkte erbracht. Den in Betracht kommenden Bediensteten des Zentralbesoldungsamtes sei zumindest nicht erinnerlich gewesen, eine solche Auskunft erteilt zu haben. Selbst wäre eine solche erteilt worden, so wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, bei jener Behörde rückzufragen, bei der er die Verzichtserklärung abgegeben habe. Eine bloß fernmündliche Auskunft eines Bediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, der noch dazu mit dem Sachverhalt nicht habe vertraut sein können, reiche nicht aus, um die Gutgläubigkeit glaubhaft zu machen. Somit liege die Voraussetzung des Paragraph 13 a, Absatz eins, GG 1956 für die Rückforderung des Überbezuges vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrage, den Bescheid aufzuheben. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof richtete zunächst am 5. September 1972 an die Parteien eine Aufforderung zur Äußerung gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 über folgende Fragen:Der Verwaltungsgerichtshof richtete zunächst am 5. September 1972 an die Parteien eine Aufforderung zur Äußerung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 über folgende Fragen:
1.) Nach dem Wortlaut der Erklärung vom 22. März 1968 habe der vom Beschwerdeführer abgegebene Verzicht die ihm "aus dem Dienstverhältnis zur Bundestheaterverwaltung Wien erwachsende Anwartschaft auf Pensions- und Versorgungsbezüge" umfaßt. Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen erwerbe der Beamte mit dem Tag des Dienstantrittes, wenn er nicht vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne die Ansicht vertreten werden, der Verzicht in der Erklärung vom 22. März 1968 beziehe sich wegen der Verwendung der Worte "erwachsende Anwartschaft" nur auf eine solche, die entweder gleichzeitig mit der Verzichtserklärung oder nach ihr "erwachsen" wäre, während eine bereits früher erworbene, also eine "erwachsene Anwartschaft" hievon nicht habe erfaßt sein können.
2.) Nach § 13 a Abs. 1 GG 1956, worauf die belangte Behörde ihren Rückforderungsanspruch stütze, seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Da das Gehaltsgesetz 1956 grundsätzlich nur auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung finde (§ 1 Abs. 1) und seine Bestimmungen nur die besoldungsrechtlichen Ansprüche dieser Personengruppe regeln, könne die Ansicht vertreten werden, als "zu Unrecht empfangene Leistungen" auf Grund des § 13 a GG 1956 könnten nur Leistungen in Betracht kommen, die der Beamte auf Grund seiner Rechtsstellung als Bundesbeamter des Dienststandes zu Unrecht bezogen hat, nicht aber Leistungen, die ein Beamter des Dienststandes aus welchem anderen (vermeintlichen) Titel immer vom Bund zu Unrecht erhalten habe. 2.) Nach Paragraph 13, a Absatz eins, GG 1956, worauf die belangte Behörde ihren Rückforderungsanspruch stütze, seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Da das Gehaltsgesetz 1956 grundsätzlich nur auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung finde (Paragraph eins, Absatz eins,) und seine Bestimmungen nur die besoldungsrechtlichen Ansprüche dieser Personengruppe regeln, könne die Ansicht vertreten werden, als "zu Unrecht empfangene Leistungen" auf Grund des Paragraph 13, a GG 1956 könnten nur Leistungen in Betracht kommen, die der Beamte auf Grund seiner Rechtsstellung als Bundesbeamter des Dienststandes zu Unrecht bezogen hat, nicht aber Leistungen, die ein Beamter des Dienststandes aus welchem anderen (vermeintlichen) Titel immer vom Bund zu Unrecht erhalten habe.
Innerhalb der ihnen gesetzten Frist haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde zu diesen Fragen schriftlich Stellung genommen. Zu der oben unter Punkt 1.) dargestellten Frage erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 22. März 1968 zwangsläufig nicht auf die ihm erwachsene Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichten können, weil mit seiner zu diesem Zeitpunkte längst erfolgten Versetzung in den dauernden Ruhestand seine Anwartschaft auf Pensionsversorgung in einen Anspruch auf Ruhegenuß transformiert gewesen sei. Somit habe sich seine Erklärung vom 22. März 1968 sinngemäß nur auf allenfalls nach diesem Zeitpunkte zu begründende Anwartschaften auf Pensionsversorgung beziehen können. Die belangte Behörde räumte ein, daß der Beschwerdeführer am 22. März 1968 bereits einen Anspruch und nicht bloß eine Anwartschaft auf eine Pension nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes besessen habe und die Erklärung daher richtigerweise auf einen Anspruchsverzicht hätte lauten müssen. Trotz dieses lapsus linguae bestehe kein Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer den Sinn der Erklärung, eine doppelte Pensionszahlung durch die Republik Österreich zu vermeiden, in seiner ganzen Tragweite erkannt und sich damit einverstanden erklärt habe. Nicht der Wortlaut, sondern die deutlich erkennbare Absicht der Erklärung sei daher maßgebend.
Zu der oben unter Punkt 2.) aufgeworfenen Frage brachte der Beschwerdeführer vor, die klare Zuordnung, sowohl nach dem Pensionsgesetz 1965 als auch nach dem Gehaltsgesetz 1956 zu Unrecht empfangene Leistungen seien durch Abzug von "nach diesem Bundesgesetz" gebührenden Leistungen hereinzubringen, schließe die Hereinbringung echter oder vermeintlich rückforderbarer Leistungen, die sich auf das Pensionsgesetz 1965 stütze, durch Abzug von nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen aus. Die belangte Behörde widersprach dieser These, weil der Übergenuß nur durch Abzug von den Bezügen des Beschwerdeführers als ordentlicher Hochschulprofessor - seiner einzigen Einkommensquelle - hereingebracht werden könne. Auf § 39 Pensionsgesetz 1965 habe sich der Rückforderungsanspruch nicht stützen können, weil der Beschwerdeführer keinen Ruhegenuß mehr ausbezahlt erhalte. Da aber sowohl die Bezahlung des Ruhegenusses als auch die Leistung des Aktivbezuges durch ein und denselben Rechtsträger (die Republik Österreich) erfolgt sei bzw. erfolge, müsse eine Aufrechnung der Leistungen als zulässig, erachtet werden.Zu der oben unter Punkt 2.) aufgeworfenen Frage brachte der Beschwerdeführer vor, die klare Zuordnung, sowohl nach dem Pensionsgesetz 1965 als auch nach dem Gehaltsgesetz 1956 zu Unrecht empfangene Leistungen seien durch Abzug von "nach diesem Bundesgesetz" gebührenden Leistungen hereinzubringen, schließe die Hereinbringung echter oder vermeintlich rückforderbarer Leistungen, die sich auf das Pensionsgesetz 1965 stütze, durch Abzug von nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen aus. Die belangte Behörde widersprach dieser These, weil der Übergenuß nur durch Abzug von den Bezügen des Beschwerdeführers als ordentlicher Hochschulprofessor - seiner einzigen Einkommensquelle - hereingebracht werden könne. Auf Paragraph 39, Pensionsgesetz 1965 habe sich der Rückforderungsanspruch nicht stützen können, weil der Beschwerdeführer keinen Ruhegenuß mehr ausbezahlt erhalte. Da aber sowohl die Bezahlung des Ruhegenusses als auch die Leistung des Aktivbezuges durch ein und denselben Rechtsträger (die Republik Österreich) erfolgt sei bzw. erfolge, müsse eine Aufrechnung der Leistungen als zulässig, erachtet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Verfehlt ist der primär von der Beschwerde bezogene Rechtsstandpunkt, § 3 Abs. 5 Bundestheaterpensionsgesetz 1958 schließe die Möglichkeit des von der belangten Behörde angenommenen Verzichtes auf Ruhegenuß (genau: auf Weiterbezug des Ruhegenusses) aus. Die zitierte Bestimmung regelt in Wahrheit nur einen (vorherigen) vertraglichen Ausschluß des Anspruchs auf Ruhegenuß bei Bundestheaterbediensteten und beschränkt diese Möglichkeit auf solche Bedienstete, die ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind. In keiner Weise aber behandelt oder berührt sie die Möglichkeit eines Verzichtes auf bereits entstandene Anwartschaften oder Ansprüche auf Ruhegenuß. Hiefür gelten vielmehr, weil das Bundestheaterpensionsgesetz einschlägige Bestimmungen nicht enthält, die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß (§ 17 Bundestheaterpensionsgesetz).Verfehlt ist der primär von der Beschwerde bezogene Rechtsstandpunkt, Paragraph 3, Absatz 5, Bundestheaterpensionsgesetz 1958 schließe die Möglichkeit des von der belangten Behörde angenommenen Verzichtes auf Ruhegenuß (genau: auf Weiterbezug des Ruhegenusses) aus. Die zitierte Bestimmung regelt in Wahrheit nur einen (vorherigen) vertraglichen Ausschluß des Anspruchs auf Ruhegenuß bei Bundestheaterbediensteten und beschränkt diese Möglichkeit auf solche Bedienstete, die ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind. In keiner Weise aber behandelt oder berührt sie die Möglichkeit eines Verzichtes auf bereits entstandene Anwartschaften oder Ansprüche auf Ruhegenuß. Hiefür gelten vielmehr, weil das Bundestheaterpensionsgesetz einschlägige Bestimmungen nicht enthält, die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß (Paragraph 17, Bundestheaterpensionsgesetz).
Entscheidend ist also, ob ein somit grundsätzlich möglicher Verzicht, wie ihn die belangte Behörde angenommen hat, mit der Erklärung vom 22. März 1968 abgegeben wurde oder nicht.
Der reine Wortlaut dieser Erklärung nun deckt, wie dies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Anfrage nach § 41 VwGG 1965 selbst einräumt, nicht die Annahme eines durch die Erklärung erfolgten Verzichtes auf bereits zum Zeitpunkt der Erklärung erwachsene und angefallene Pensionsansprüche. Daß die Abgabe eines solchen Verzichtes dennoch Parteiwille war, hätte die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß die Erklärung für sich allein nach Wortlaut und Zusammenhang unklar ist, aus weiteren über den Wortlaut der Erklärung hinausgehenden Tatsachen erschließen müssen, die auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, an dem der Beschwerdeführer zu beteiligen war und das zumindest in der Einvernahme einerseits des Beschwerdeführers und anderseits der am Zustandekommen der Erklärung auf Seiten des Bundes beteiligten Beamten hätte bestehen müssen, festzustellen waren. Die belangte Behörde hat dies unterlassen und nur aus der schriftlichen Erklärung allein abgeleitet, es sei ein ungerechtfertigter Übergenuß an Ruhegenußzahlungen entstanden. Da dieser Schluß aus der Erklärung allein nicht gezogen werden konnte, war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.Der reine Wortlaut dieser Erklärung nun deckt, wie dies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Anfrage nach Paragraph 41, VwGG 1965 selbst einräumt, nicht die Annahme eines durch die Erklärung erfolgten Verzichtes auf bereits zum Zeitpunkt der Erklärung erwachsene und angefallene Pensionsansprüche. Daß die Abgabe eines solchen Verzichtes dennoch Parteiwille war, hätte die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß die Erklärung für sich allein nach Wortlaut und Zusammenhang unklar ist, aus weiteren über den Wortlaut der Erklärung hinausgehenden Tatsachen erschließen müssen, die auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, an dem der Beschwerdeführer zu beteiligen war und das zumindest in der Einvernahme einerseits des Beschwerdeführers und anderseits der am Zustandekommen der Erklärung auf Seiten des Bundes beteiligten Beamten hätte bestehen müssen, festzustellen waren. Die belangte Behörde hat dies unterlassen und nur aus der schriftlichen Erklärung allein abgeleitet, es sei ein ungerechtfertigter Übergenuß an Ruhegenußzahlungen entstanden. Da dieser Schluß aus der Erklärung allein nicht gezogen werden konnte, war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
Sollte die belangte Behörde nach Aufnahme der erforderlichen Beweise zum Ergebnis gelangen, ein Verzicht auf bereits entstanden gewesene Pensionsansprüche sei wirksam abgegeben worden, dann erwiesen sich die weiteren auf § 32 Pensionsgesetz 1965 gestützten Einwände der Beschwerde als verfehlt. Denn damit, daß eine Verwaltungsbehörde eine Verzichtserklärung zu ihren Akten nimmt, hat sie deren Annahme konkludent dargetan. Formerfordernisse für die Erklärungsannahme aber stellt § 32 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 nicht auf. § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes ist hier nicht anwendbar, weil der Verzicht auf Geldleistungen gegenüber dem zu diesen Leistungen verpflichteten Bund etwas grundsätzlich anderes ist als die Abtretung von Forderungen an Dritte, an die sodann der Bund als Schuldner zu leisten hätte, aus welchem letzteren Grund eine solche Abtretung an die Zustimmung der Dienstbehörde geknüpft ist. Auch daß der Rückforderungsanspruch durch Abzug von Leistungen hereingebracht würde, die dem Beschwerdeführer als ordentlichem Hochschulprofessor auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 zustehen, wäre, wenn auf den Ersatzanspruch die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 zuträfen, trotz der in der Anfrage nach § 41 VwGG 1965 (Punkt 2.) aufgezeigten Problematik unbedenklich, weil die Überlegung der belangten Behörde zutrifft, daß der Bund als Gläubiger seine Forderungen gegen Forderungen, deren Schuldner er ist, bei Zutreffen der Voraussetzungen der Gegenseitigkeit, Richtigkeit und Gleichartigkeit im gegebenen Fall aufrechnen kann, und zwar einerseits, weil § 13 a GG 1956 nicht ausdrücklich sagt, durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen könnten nur zu Unrecht empfangene Leistungen nach diesem Bundesgesetz hereingebracht werden, anderseits weil für den Bund eine etwa dem § 1441 zweiter Satz ABGB korrespondierende Kompensationsbeschränkung nicht besteht.Sollte die belangte Behörde nach Aufnahme der erforderlichen Beweise zum Ergebnis gelangen, ein Verzicht auf bereits entstanden gewesene Pensionsansprüche sei wirksam abgegeben worden, dann erwiesen sich die weiteren auf Paragraph 32, Pensionsgesetz 1965 gestützten Einwände der Beschwerde als verfehlt. Denn damit, daß eine Verwaltungsbehörde eine Verzichtserklärung zu ihren Akten nimmt, hat sie deren Annahme konkludent dargetan. Formerfordernisse für die Erklärungsannahme aber stellt Paragraph 32, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 nicht auf. Paragraph 32, Absatz 2, dieses Gesetzes ist hier nicht anwendbar, weil der Verzicht auf Geldleistungen gegenüber dem zu diesen Leistungen verpflichteten Bund etwas grundsätzlich anderes ist als die Abtretung von Forderungen an Dritte, an die sodann der Bund als Schuldner zu leisten hätte, aus welchem letzteren Grund eine solche Abtretung an die Zustimmung der Dienstbehörde geknüpft ist. Auch daß der Rückforderungsanspruch durch Abzug von Leistungen hereingebracht würde, die dem Beschwerdeführer als ordentlichem Hochschulprofessor auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 zustehen, wäre, wenn auf den Ersatzanspruch die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 zuträfen, trotz der in der Anfrage nach Paragraph 41, VwGG 1965 (Punkt 2.) aufgezeigten Problematik unbedenklich, weil die Überlegung der belangten Behörde zutrifft, daß der Bund als Gläubiger seine Forderungen gegen Forderungen, deren Schuldner er ist, bei Zutreffen der Voraussetzungen der Gegenseitigkeit, Richtigkeit und Gleichartigkeit im gegebenen Fall aufrechnen kann, und zwar einerseits, weil Paragraph 13, a GG 1956 nicht ausdrücklich sagt, durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen könnten nur zu Unrecht empfangene Leistungen nach diesem Bundesgesetz hereingebracht werden, anderseits weil für den Bund eine etwa dem Paragraph 1441, zweiter Satz ABGB korrespondierende Kompensationsbeschränkung nicht besteht.
Im Recht wäre der Beschwerdeführer hingegen in einem weiteren Punkt, nämlich insofern, als der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, den in Betracht kommenden Bediensteten des Zentralbesoldungsamtes sei die Abgabe einer Auskunft nicht erinnerlich, auf deren Erhalt der Beschwerdeführer seine Gutgläubigkeit stützt, nicht hinreicht, um die Frage nach dieser Gutgläubigkeit richtig zu beantworten. Über die Vorgänge, aus der sich eine solche Gutgläubigkeit ableiten ließe, hätten zumindest der Beschwerdeführer selbst sowie die nach den Geschäftsverteilungen des Zentralbesoldungsamtes im fraglichen Zeitpunkt möglicherweise für die Erteilung einer solchen Auskunft zuständigen Beamten vernommen werden müssen. Denn hat der Beschwerdeführer eine Auskunft des von ihm behaupteten Inhaltes von Beamten der zur Flüssigmachung seiner Pensionsbezüge zuständigen Stelle erhalten, so war er zu weiteren Rückfragen bei anderen Behörden nicht mehr verpflichtet und konnte die Zahlungen im guten Glauben entgegennehmen. Sollte das Ergebnis der von der belangten Behörde nach dem Gesagten durchzuführenden weiteren Ermittlungen allerdings ein für den Beschwerdeführer negatives sein, dann wird es seine Sache sein, innerhalb einer angemessenen Frist Beweise für seine Behauptungen zu liefern. Mißlänge ihm dies, dann könnte erst gesagt werden, der Beweis für den Empfang der Pensionsbezüge guten Glauben sei nicht zu erbringen gewesen.
Somit erweist sich der Sachverhalt sowohl in Richtung der Frage, ob ein Betrag überhaupt zu Unrecht empfangen wurde, als auch in Richtung der Frage des gutgläubigen Empfanges als ergänzungsbedürftig, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 führen mußte. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.Somit erweist sich der Sachverhalt sowohl in Richtung der Frage, ob ein Betrag überhaupt zu Unrecht empfangen wurde, als auch in Richtung der Frage des gutgläubigen Empfanges als ergänzungsbedürftig, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 führen mußte. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 abgesehen werden.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer beruht auf den Paragraphen 47, Absatz eins und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 23. November 1972
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000719.X00Im RIS seit
06.11.2002Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014